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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 163#
Satzung der „Bläser-Stiftung Dr. Grünberg“
Vom 27. Dezember 2011
(KABl. 2012 S. 38)
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bläser-Stiftung Dr. Grünberg“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige evangelische Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Evangelisch-Reformierten Petri-Kirchengemeinde Minden – im Folgenden: Petrigemeinde –.
(3) Sitz der Stiftung ist Minden (Westfalen).
#§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) für die Verwirklichung gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Bläserarbeit für die Petrigemeinde nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) 1Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 75.000 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen wird als Sondervermögen der Petrigemeinde nach den Vorgaben der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung) verwaltet.
(3) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(4) 1Das Stiftungsvermögen darf unter Beachtung von Absatz 3 Satz 1 umgeschichtet werden. 2Umschichtungsgewinne sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(5) Zustiftungen sind zulässig.
#§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) 1Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 2Davon ausgenommen sind eine Rücklagenbildung gemäß Absatz 2 und eine Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nummer 12 AO.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
#§ 7
Presbyterium
(1) 1Die Stiftung wird vom Presbyterium der Petrigemeinde – im Folgenden: Presbyterium – geleitet. 2Es vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr.
(2) Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(3) Das Presbyterium bildet einen Stiftungsrat und überträgt ihm die in dieser Satzung genannten Aufgaben.
#§ 8
Stiftungsrat
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt eines Presbyters2# haben.
(2) Dem Stiftungsrat gehören folgende Personen an:
- der Pfarrer der Petrigemeinde,
- zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums, die von diesem entsandt werden,
- bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Presbyterium berufen werden.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorzeitig aus, entsendet das Presbyterium für die restliche Dauer der Amtszeit ein neues Mitglied.
3Erneute Entsendung bzw. Berufung ist möglich.
(4) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungsrates
1Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 2Seine Aufgaben sind:
- die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
- die Entscheidung über die Bildung und die Auflösung von Rücklagen,
- die Entscheidung über die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nummer 12 AO,
- die Erstellung eines Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium,
- die Entscheidung über die Verwendung unbenannter Zuwendungen,
- Fundraising, vor allem Mittelbeschaffung und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 10
Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) 1Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3Ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. 4Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(5) 1Über jede Verhandlung und Beschlussfassung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben ist. 2Sie ist den Mitgliedern des Stiftungsrates und dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
#§ 11
Verwaltung
1Das Kreiskirchenamt des Evangelischen Kirchenkreises Minden führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Dazu gehören vor allem die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Buchführung und die Aufstellung der Jahresabrechnung.
#§ 12
Grundsätze der Zusammenarbeit
Das Presbyterium, der Stiftungsrat und das Kreiskirchenamt unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
#§ 13
Satzungsänderung
1Das Presbyterium kann auf Vorschlag des Stiftungsrates mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. 2Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
#§ 14
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Presbyterium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung des Stiftungsrates die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
(2) Der Beschluss über die Änderung des Stiftungszwecks darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) 1Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Petrigemeinde bzw. deren etwaigen Rechtsnachfolger. 2Der Begünstigte hat das ihm zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahekommen.
#§ 15
Kirchenaufsicht
(1) Beschlüsse über die Umwandlung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
#§ 163#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der für die Petrigemeinde zu erteilenden kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Annahme der Stiftung in Kraft.