.Satzung der Evangelisch-Lutherischen
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Satzung der Evangelisch-Lutherischen
Emmaus-Kirchengemeinde Hagen
Vom 29. September 2023
(KABl. 2023 I Nr. 87 S. 207)
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#Präambel
Die Evangelisch-Lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Hagen setzt sich zum Ziel, in ihren Gemeindezentren Emst mit der Predigtstätte „Erlöserkirche“ und Holthausen mit der Predigtstätte „Gnadenkirche“ Gemeinde einladend und lebendig zu gestalten.
#§ 1
Presbyterium
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung3#, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. 4 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzbestimmungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. 5 Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
#§ 2
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
1 Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse und einen geschäftsführenden Ausschuss nach dieser Satzung. 2 Im Rahmen einer Satzungsänderung können weitere Ausschüsse ergänzt sowie vorhandene verändert oder aufgehoben werden. 3 Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
(
2
)
1 Die Ausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Bereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen. 2 Sie arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung oder beschlussmäßig übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Ausschüsse tagen mindestens viermal im Jahr. 2 Für ihre Arbeitsweise gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend.
(
4
)
1 Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine jeweilige Stellvertretung. 2 Die Vorsitzenden der Ausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sind als Gäste zu den Sitzungen einzuladen, sofern sie nicht bereits als Mitglieder des jeweiligen Ausschusses berufen wurden. 3 Zu den Sitzungen der Ausschüsse können bei Bedarf sachkundige Gäste eingeladen werden.
(
6
)
Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und dem Presbyterium zeitnah zur Kenntnis zu geben.
(
7
)
1 Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 3 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
(
8
)
Das Presbyterium kann sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten geregelt werden.
(
9
)
Im begründeten Einzelfall kann das Presbyterium eine Entscheidung an sich ziehen, die nach dieser Satzung einem Ausschuss übertragen worden ist.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet zur Unterstützung seiner Arbeit und zur Koordinierung, Planung und Durchführung der Gemeindearbeit einen geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- der oder die Vorsitzende des Presbyteriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses,
- die Pfarrerin oder der Pfarrer,
- die Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister,
- jeweils ein Mitglied der Zentrumsausschüsse, das gleichzeitig Mitglied im Presbyterium ist.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vor- und Nachbereitung der Presbyteriumssitzungen,
- Vorbereitung der Jahresplanung der Gemeindeaktivitäten,
- Vorbereitung und Überwachung des Gemeindehaushalts,
- Erarbeitung von Finanzierungsvorschlägen für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
- Entscheidung in laufenden Geschäften im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, wenn das Presbyterium nicht tagt,
- Vorbereitung von Entscheidungen in Bau- und Grundstücksangelegenheiten, insbesondere über Vermietung, Verpachtung, Aufgabe von Gebäuden, Bestellung von Erbbaurechten und anderen Rechten,
- Beratung des Presbyteriums in Personalfragen und Vorbereitung entsprechender Maßnahmen.
§ 4
Zentrumsausschüsse
(
1
)
Das Presbyterium bildet als Fachausschüsse je einen Zentrumsausschuss für die Gemeindezentren Emst und Holthausen.
(
2
)
1 Die Zentrumsausschüsse sind in allen Fragen der Gemeindearbeit des jeweiligen Gemeindezentrums grundsätzlich anzuhören. 2 Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und weiterer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die aufgabengerechte Verwendung der im Haushalt dem jeweiligen Gemeindezentrum zugewiesenen Mittel,
- Durchführung und Koordinierung von Gemeindeveranstaltungen entsprechend der im Presbyterium verabschiedeten Jahresplanung,
- Kontaktpflege zu den örtlich ansässigen Schulen, Vereinen, Gemeinschaften und sonstigen gesellschaftlichen Gruppen,
- Mitwirkung bei der Planung, Gestaltung und Organisation der Gottesdienste,
- Mitwirkung bei der Konzeption der Gemeindearbeit,
- Ermittlung der für die Arbeit in den Gemeindezentren benötigten Finanzmittel,
- Festlegung des Zwecks freier Kollekten als Vorschlag an das Presbyterium,
- Mitwirkung bei den die Gemeindezentren betreffenden Personalangelegenheiten.
(
3
)
1 Dem jeweiligen Zentrumsausschuss gehören mindestens sechs und höchstens zehn Personen an. 2 Mindestens drei Ausschussmitglieder müssen gleichzeitig dem Presbyterium angehören.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. November 2011 (KABl. 2012 S. 35) außer Kraft.