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Geltungszeitraum von: 01.04.2000

Geltungszeitraum bis: 31.03.2012

Ordnung
für die Erste Theologische Prüfung
(Theol. Prüfungsordnung I – ThPrO I)

Vom 14. März 2002

(KABl. 2002 S. 106)

Auf Grund von § 10 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Ausführung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes (PfAusbG) der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November 1983 (KABl. S. 215)1#, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 1990 (KABl. S. 204) – AGPf-AusbG –, hat die Kirchenleitung folgende Ordnung erlassen:
Änderungen der Ordnung
Lfd.
Nr.
Ändernde Ordnung
Datum
Fundstellen
KABl. u. a.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
20. Februar 2003
2003 S. 104
§ 3 Abs. 2
neu gefasst
§ 16 Abs. 2
neu gefasst
§ 22
neu gefasst
2
Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
22. September 2005
§ 4 Abs. 1
geändert
§ 11 Abs. 3
geändert
§ 29 Abs. 2
geändert
3
Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung
14. August 2008
§ 26 Abs. 4
angefügt

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I. Allgemeines
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§ 1
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und ist zugleich eine Voraussetzung für die Aufnahme in den kirchlichen Vorbereitungsdienst.
( 2 ) In der Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat während des Studiums die Fähigkeit entwickelt hat, selbstständig theologisch zu arbeiten, und ob sie oder er die hierzu nötigen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsfächern erworben hat.
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§ 2
Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss Erste Theologische Prüfung 9 Studien- und 1 Prüfungssemester. Zusätzlich sind für den Erwerb der vorgeschriebenen Sprachprüfungen zwei Semester zur Regelstudienzeit hinzuzurechnen2#.
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§ 33#
Termine

( 1 ) Der mündliche Teil der Ersten Theologischen Prüfung findet in der Regel im Frühjahr (Frühjahrstermin) und im Herbst (Herbsttermin) eines jeden Jahres statt. Die Meldung zum Termin der mündlichen Prüfung im Frühjahr muss bis zum 10. Juli des Vorjahres, die Meldung zum Termin der mündlichen Prüfung im Herbst bis zum 10. Januar des Jahres beim Landeskirchenamt eingehen.
( 2 ) Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit gemäß § 16 Abs. 2 in das Hauptstudium vorgezogen, so müssen der entsprechende Antrag und die erforderlichen Nachweise gemäß § 10 Abs. 2 und 3 bis zum 10. Januar des Jahres bzw. bis zum 10. Juli des Jahres im Landeskirchenamt eingehen. Die Anfertigung der Arbeit erfolgt in diesem Fall in dem jeweils laufenden Examensdurchgang.
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§ 44#
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Die Durchführung der Prüfung liegt in der Verantwortung des gemäß § 2 AVOPfAusbG gebildeten Theologischen Prüfungsamtes.5#
( 2 ) Den Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt führt die oder der Präses. Mit der Vertretung im Vorsitz kann sie oder er ein anderes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes beauftragen. Sie oder er setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes fest.
( 3 ) Das Theologische Prüfungsamt ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen worden ist und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 4 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes sind nichtöffentlich.
( 5 ) Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes haben über alle Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden; für den Vorsitz gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
( 2 ) Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens sieben Mitgliedern.
Die Zahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt in der Regel die Hälfte der Mitglieder ausschließlich der oder des Vorsitzenden.
( 3 ) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nichtöffentlich.
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§ 6
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn sie an einer Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule im Bereich der EKD erbracht wurden. Ebenso wird die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studienganges Evangelische Theologie entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
( 3 ) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
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§ 7
Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären.
Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 2 ) Erkrankt die Kandidatin oder der Kandidat während der Zeit, in der die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Hausarbeit anzufertigen ist, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung einräumen.
Das Gleiche gilt, wenn aus anderen schwer wiegenden Gründen, die nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertreten sind, die Wissenschaftliche Hausarbeit oder die Praktisch-theologische Hausarbeit nicht termingerecht eingereicht werden kann. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 3 ) Kann die Kandidatin oder der Kandidat wegen Krankheit oder anderer schwer wiegender Gründe, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gesetzte Termine für die Klausuren oder die mündliche Prüfung nicht einhalten, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Anfertigung der Klausuren zu einem späteren Termin und die Fortsetzung der Prüfung mit dem mündlichen Teil zu einem späteren Prüfungstag im Verlaufe des Prüfungstermins oder zum nächsten Prüfungstermin anordnen.
( 4 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 3 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. Die Kandidatin oder der Kandidat hat erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
( 5 ) Gibt eine Kandidatin oder ein Kandidat eine schriftliche Hausarbeit aus anderen als in Absatz 2 genannten Gründen nicht oder verspätet ab, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Diese Bewertung wird von der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes festgestellt. Das Gleiche gilt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus anderen als in Absatz 3 genannten Gründen gesetzte Termine für die mündliche Prüfung nicht einhält.
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§ 8
Verstöße gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission, wie zu verfahren ist.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Prüfungsergebnisses verstrichen sind; das Zeugnis ist einzuziehen.
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§ 9
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nichtöffentlich.
( 2 ) Studierende, die die Zwischenprüfung bestanden haben, können einmal als Zuhörerin oder Zuhörer bei mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten ihr Einverständnis erteilt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen nur bis zu zwei Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die Zulassung als Zuhörerin oder Zuhörer muss bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes im Frühjahr bis zum 10. Januar des Jahres und im Herbst bis zum 10. Juli des Jahres schriftlich beantragt werden.
( 3 ) Eine Zuhörerin oder ein Zuhörer kann ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 4 ) Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes können im Einzelfall mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden an der Prüfung teilnehmen, ohne Fachprüferin oder Fachprüfer zu sein.
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II. Durchführung der Prüfung

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§ 10
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Ersten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer
  1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  2. in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche von Westfalen eingetragen ist,
  3. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nachweist. Das ordnungsgemäße Studium umfasst mindestens acht Semester Evangelische Theologie, von denen sechs nach der letzten Sprachprüfung und insgesamt in der Regel sechs, mindestens jedoch vier, an einer deutschen staatlichen Universität abzulegen sind.
  4. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Theologische Prüfungsamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung sind außerdem:
  1. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt) an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder an einer Kirchlichen Hochschule entsprechend der EKD-Rahmenordnung vom 8./9. Dezember 1995;
  2. der Nachweis darüber, dass im Rahmen der Zwischenprüfung oder zu einem anderen Zeitpunkt während des Theologiestudiums die mündliche Prüfung im Fach Bibelkunde und im Fach Philosophie mit Erfolg abgelegt wurde. Für die Anerkennung gilt Buchst. a) entsprechend.
( 3 ) Voraussetzung für die Zulassung sind ferner Nachweise über Folgende im Rahmen des Grund- und Hauptstudiums erbrachte Studienleistungen:
  1. Teilnahme an jeweils mehreren Vorlesungen in den fünf Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie;
  2. Teilnahme an je einem Pro- und Hauptseminar in den fünf Prüfungsfächern Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie;
  3. drei benotete Scheine auf der Grundlage von Hauptseminararbeiten aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie. In jedem der vier genannten Fächer ist eine Pro- oder Hauptseminararbeit zu schreiben;
  4. je ein benoteter Schein auf der Grundlage einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfes bzw. einer religionspädagogischen Abhandlung;
  5. ein benoteter Schein auf der Grundlage einer Seminararbeit, eines Referates, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung über die Beschäftigung mit einer lebenden nicht christlichen Religion im Rahmen einer Lehrveranstaltung.
( 4 ) Weitere Voraussetzungen für die Zulassung sind:
  1. die Durchführung eines landeskirchlich organisierten Gemeindepraktikums im Rahmen des Grundstudiums;
  2. die Durchführung eines weiteren landeskirchlichen Praktikums während des Grund- oder Hauptstudiums;
  3. die Teilnahme an zwei Tagungen der westfälischen Theologiestudierenden.
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§ 116#
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks an das Landeskirchenamt zu richten.
( 2 ) Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht schon im Landeskirchenamt vorliegen:
  1. tabellarischer Lebenslauf;
  2. Passbild;
  3. Reifezeugnis;
  4. Studienbücher im Original;
  5. ausführlicher Studienbericht;
  6. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. a;
  7. ein nach Vordruck des Landeskirchenamtes aufgestelltes Verzeichnis über die belegten Vorlesungen und Seminare;
  8. Nachweise über die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 3 Buchst. a bis b und e;
  9. Nachweise über die Anfertigung der Pro- oder Hauptseminararbeiten sowie einer Predigtarbeit und eines Unterrichtsentwurfs bzw. einer religionspädagogischen Abhandlung gemäß § 10 Abs. 3 Buchst. c und d;
  10. Mitteilung über die Durchführung von landeskirchlichen Praktika gemäß § 10 Abs. 4 Buchst. a und b;
  11. Mitteilung über die Teilnahme an Tagungen für Theologiestudierende der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 10 Abs. 4 Buchst. c;
  12. eine Erklärung darüber, ob bereits anderwärts die Meldung zu einer theologischen Prüfung erfolgt ist und ggf. Ergebnisnachweise;
  13. ggf. gesonderte Zeugnisse über die erfolgreich abgelegten Prüfungen in Bibelkunde und Philosophie gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. b;
  14. Angabe der Hauptdisziplin (Altes Testament, Neues Testament, Systematische Theologie, Kirchengeschichte, Praktische Theologie), in der die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben werden soll, soweit sie nicht in das Hauptstudium vorgezogen wurde;
  15. Mitteilung, ob als Praktisch-theologische Hausarbeit eine Predigtarbeit oder ein Unterrichtsentwurf bzw. eine religionspädagogische Abhandlung angefertigt werden soll;
  16. eine Erklärung darüber, in welchen Fächern (§ 14) die Klausuren geschrieben werden sollen;
  17. eine Erklärung, ob der Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern (§ 9) bei den mündlichen Prüfungen zugestimmt oder widersprochen wird.
( 3 ) Sofern ein Antrag auf vorgezogene Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit gestellt wird, sind die Nachweise nach Abs. 2 mit Ausnahme der Nachweise nach den Buchstaben a bis c, j, k und o bis q einzureichen.
( 4 ) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes der Kandidatin oder dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
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§ 12
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung. Vor der Zulassung wird das Benehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt hergestellt.
( 2 ) Gegen die Nichtzulassung zu einer Prüfung kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden.
Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde nicht ab, so steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Beschwerde bei der Kirchenleitung zu. Sie ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Die Entscheidung der Kirchenleitung über die Beschwerde ist endgültig.
Für die Wahrung der Fristen ist der Zugang beim Landeskirchenamt maßgeblich.
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§ 13
Gegenstände der Ersten Theologischen Prüfung

Die Kirchenleitung erlässt im Benehmen mit dem Theologischen Prüfungsamt Stoffpläne und Richtlinien für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen.7#
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§ 14
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer der Ersten Theologischen Prüfung sind
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
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§ 15
Prüfungsleistungen

Die Erste Theologische Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
  1. einer Wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 17),
  2. einer Praktisch-theologischen Hausarbeit (Predigtarbeit oder Unterrichtsentwurf bzw. religionspädagogische Abhandlung; § 18),
  3. den Fachprüfungen (§ 19).
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§ 168#
Anfertigung der Hausarbeiten

( 1 ) Für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Praktischtheologischen Hausarbeit stehen insgesamt zwölf Wochen zur Verfügung.
Werden die Hausarbeiten getrennt voneinander angefertigt, so stehen für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit zehn Wochen, für die Anfertigung der Praktisch-theologischen Hausarbeit zwei Wochen zur Verfügung.
( 2 ) Sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 und 3 vorliegen, kann die Wissenschaftliche Hausarbeit auf Antrag als vorgezogene Prüfungsleistung während des Hauptstudiums erbracht werden.
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§ 17
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums eine Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Sie wird in einem der fünf Prüfungsfächer gemäß § 14 geschrieben. Die Kandidatin oder der Kandidat wählt bei der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung bzw. beim Antrag auf vorgezogene Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit das Prüfungsfach.
Das Theologische Prüfungsamt bestimmt für dieses Prüfungsfach zwei Themen zur Auswahl, in Dringlichkeitsfällen die oder der Vorsitzende. Der Auswahl liegen Themenvorschläge von Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes zu Grunde.
Die Kandidatin oder der Kandidat muss dem Theologischen Prüfungsamt innerhalb einer gesetzten Frist das gewählte Thema mitteilen.
( 3 ) Die Hausarbeit darf den Umfang von 40 Seiten (ohne Anmerkungen) zu je 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 96.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten.
( 4 ) Aufgrund einer von einem Evangelisch-Theologischen Fachbereich oder einer deutschen Kirchlichen Hochschule angenommenen Dissertation oder Magisterarbeit kann das Theologische Prüfungsamt die Wissenschaftliche Hausarbeit auf Antrag erlassen. Die Note einer solchen Arbeit wird nicht in das Zeugnis übernommen und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung außer Betracht.
( 5 ) Absatz 4 findet entsprechende Anwendung, wenn im Falle einer von einer ausländischen Hochschule angenommenen Dissertation oder Magisterarbeit deren Gleichwertigkeit durch das Theologische Prüfungsamt festgestellt worden ist.
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§ 18
Praktisch-theologische Hausarbeit

( 1 ) Die Praktisch-theologische Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine Praxisaufgabe (Predigt oder Unterrichtsentwurf bzw. religionspädagogische Abhandlung) selbstständig zu bearbeiten.
( 2 ) Die Aufgabe der Examenspredigt umfasst alle erforderlichen Schritte und deren Begründung sowie die ausgeführte Predigt.
Der Unterrichtsentwurf umfasst die Darlegung der theologisch-didaktischen Überlegungen zum Gegenstand der Unterrichtseinheit sowie eine Skizze des geplanten Unterrichtsverlaufs.
Das Theologische Prüfungsamt kann anstatt des Unterrichtsentwurfs auch ein Thema für eine religionspädagogische Abhandlung stellen.
Näheres regelt die Kirchenleitung durch Richtlinien.9#
Bei der Meldung zur Prüfung teilt die Kandidatin oder der Kandidat mit, für welche der Möglichkeiten sie oder er sich entschieden hat.
( 3 ) Das Thema der Praktisch-theologischen Hausarbeit bestimmt das Theologische Prüfungsamt, in Dringlichkeitsfällen die oder der Vorsitzende.
( 4 ) Der Gesamtumfang der Arbeit darf einschließlich der Vorarbeiten den Umfang von 20 Seiten (ohne Anmerkungen) zu je 60 Anschlägen pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite, 48.000 Zeichen insgesamt nicht überschreiten.
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§ 19
Fachprüfungen

Die Fachprüfungen bestehen aus folgenden Einzelleistungen:
  1. einem schriftlichen Teil (drei Klausuren),
  2. einem mündlichen Teil (fünf mündlichen Prüfungen).
Sie werden in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 14 abgelegt.
In den Fächern, in denen keine Klausur geschrieben wird, zählen die mündlichen Prüfungen als Fachprüfungen.
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§ 20
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er ein Thema des jeweiligen Faches auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den gängigen Methoden bearbeiten kann.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat wählt drei Prüfungsfächer, in denen die Klausuren geschrieben werden sollen; dabei scheidet das Prüfungsfach, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wird, aus.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende bestimmt für die einzelnen Prüfungsfächer jeweils zwei Themen zur Auswahl. Der Auswahl liegen Themenvorschläge von Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes zu Grunde.
( 4 ) Für jede Klausur steht ein Bearbeitungszeitraum von vier Stunden zur Verfügung. Jede Kandidatin und jeder Kandidat meldet innerhalb von 15 Minuten nach Bekanntgabe der Themen der oder dem Aufsichtsführenden das gewählte Thema. Danach beginnt die Zeit, die für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung steht.
( 5 ) Das Theologische Prüfungsamt bestimmt, welche Wörterbücher und ob weitere Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
Bei Klausuren im Alten Testament und im Neuen Testament ist der Urtext zu Grunde zu legen.
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§ 21
Mündliche Prüfung

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihr oder ihm gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
( 2 ) Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten in den einzelnen Prüfungsfächern gewählten Spezialgebiete dürfen sich weder untereinander noch mit dem Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit überschneiden.
( 3 ) Entspricht ein Spezialgebiet nicht den Anforderungen, kann es vom Theologischen Prüfungsamt innerhalb von acht Wochen abgelehnt werden.
( 4 ) Die mündliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern Altes Testament und Neues Testament jeweils 25 Minuten und in den Prüfungsfächern Kirchengeschichte sowie Praktische Theologie jeweils 20 Minuten. Im Prüfungsfach Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik) dauert die mündliche Prüfung 30 Minuten. Die Prüfungsdauer kann in begründeten Einzelfällen geringfügig überschritten werden.
( 5 ) Die mündlichen Prüfungen erfolgen im Rahmen von Einzelprüfungen, die jeweils von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission als Fachprüferinnen oder Fachprüfer abgenommen werden. Gemeinschaftsprüfungen finden nicht statt.
Über jede Einzelprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Bewertung der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 2210#
Vorgezogene Prüfungsleistungen

( 1 ) Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nach § 16 Abs. 2 als vorgezogene Prüfungsleistung erbracht, geht sie als Teil der Ersten Theologischen Prüfung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein.
( 2 ) Eine Neuanfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist nur im Rahmen der Wiederholung der Ersten Theologischen Prüfung möglich.
( 3 ) § 24 Abs. 6 bleibt unberührt.
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§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen (§ 15) und die Einzelleistungen (§ 19) werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (12/11/10 Punkte):
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (0 Punkte):
eine den Anforderungen in keiner Weise entsprechende Leistung.
( 2 ) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes begutachtet.
Stimmen deren Bewertungen um einen Punkt nicht überein, so wird die bessere Punktzahl als Note zu Grunde gelegt. Stimmen die Bewertungen um zwei Punkte nicht überein, wird der mittlere Punktwert festgelegt. Stimmen die Bewertungen um drei oder mehr Punkte nicht überein, so wird die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes im Rahmen der beiden Gutachten abschließend bewertet.
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§ 24
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten stellt die oder der Vorsitzende auf Grund der vorliegenden Bewertungen nach § 23 Abs. 2 fest. Die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen werden nach Bericht und Vorschlag der Fachprüferinnen oder Fachprüfer durch die Prüfungskommission festgestellt. Anschließend stellt die Prüfungskommission die Fachnote der Fachprüfungen nach den in § 23 Abs. 1 genannten Maßstäben fest. Besteht eine Fachprüfung aus zwei Einzelleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Mittel der beiden Punktwerte. Dabei werden Dezimalstellen nicht berücksichtigt.
( 2 ) Die Prüfungskommission stellt das Gesamtergebnis fest. Das Gesamtergebnis errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punktwerte aller Prüfungsleistungen gemäß § 15. Dabei zählt die Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit zweifach. Dezimalstellen werden bis zur zweiten Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.
Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:
15,00–12,50 = sehr gut
12,49– 9,50 = gut
  9,49– 6,50 = befriedigend
  6,49– 4,00 = ausreichend.
( 3 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären.
Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. § 24 Abs. 5 bleibt unberührt.
( 4 ) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Prüfungsleistung (§ 15) mit weniger als 4,00 Punkten bewertet worden ist. Davon bleiben Abs. 6 Buchstaben a und c unberührt.
( 5 ) Wenn zwei Prüfungsleistungen mit weniger als 4,00 Punkten bewertet wurden, entscheidet die Prüfungskommission, ob und welche Prüfungsleistungen im Rahmen einer Nachprüfung wiederholt werden können; davon bleibt Abs. 6 Buchstabe b unberührt. Die Nachprüfung findet im nachfolgenden Prüfungsdurchgang statt. Wird nicht in jeder Prüfungsleistung der Nachprüfung mindestens eine Bewertung von 4,00 Punkten erreicht, so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.
( 6 ) Die Erste Theologische Prüfung ist nicht bestanden, wenn
a)
die Wissenschaftliche Hausarbeit mit der Note ungenügend (0 Punkte)
oder
b)
beide Hausarbeiten oder mehr als zwei Prüfungsleistungen (§ 15) mit weniger als 4,00 Punkten bewertet wurden
oder
c)
der rechnerische Durchschnitt der Bewertungen aller Prüfungsleistungen weniger als 4,00 Punkte ergibt.
( 7 ) Schließt bereits die Bewertung der schriftlichen Hausarbeiten das Bestehen der Ersten Theologischen Prüfung aus (Abs. 6), so stellt die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes vor Beginn der mündlichen Prüfung das Ergebnis fest und erklärt die Prüfung für nicht bestanden.
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§ 25
Freiversuch

( 1 ) Legt eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c nachweist, die Erste Theologische Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt nach ununterbrochenem Studium ab und besteht diese Prüfung erstmals nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung auf Grund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
( 2 ) Bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während denen die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall einer Erkrankung ist erforderlich, dass unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorgelegt wird, aus dem sich die Studienunfähigkeit ergibt.
( 3 ) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu zwei Semestern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach Evangelische Theologie eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
( 4 ) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern unberücksichtigt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien, satzungsgemäßen Organen der Universität oder Kirchlichen Hochschule oder im Vorstand der westfälischen Theologiestudierendenschaft tätig war.
( 5 ) Wer die Erste Theologische Prüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note die Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. Dabei zählt das bessere Ergebnis.
( 6 ) Für vorgezogene Prüfungsleistungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, sofern sie innerhalb der Regelstudienzeit erbracht worden sind.
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§ 2611#
Wiederholung

( 1 ) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als ein halbes Jahr und soll nicht später als ein Jahr nach der vorangegangenen Prüfung liegen.
( 2 ) Über die Anrechnung bereits erbrachter, mindestens mit ausreichend bewertete Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission, im Falle von § 24 Absatz 6 die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 3 ) Fehlversuche vor Prüfungsämtern anderer EKD-Gliedkirchen sind anzurechnen.
( 4 ) Wer die Erste Theologische Prüfung mit der Note „ausreichend“ bestanden hat, kann zur Verbesserung des Gesamtergebnisses die Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. Dabei zählt das bessere Ergebnis.
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§ 27
Zeugnis

( 1 ) Die Bewertung von vorgezogenen schriftlichen Prüfungsleistungen wird der Kandidatin oder dem Kandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.
( 2 ) Die Bewertung der übrigen Einzelleistungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung werden unmittelbar nach der Feststellung durch die Prüfungskommission verkündet und der Kandidatin oder dem Kandidaten alsbald mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Die Zustellung erfolgt in der Regel durch Aushändigung am Prüfungstag.
( 3 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.
Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden unterschrieben.
Die Urkunde ist mit dem Siegel der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
( 4 ) Bei schriftlichen Hausarbeiten kann der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag die Zusammenfassung des Gutachtens zugänglich gemacht werden.
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§ 28
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes seine schriftlichen Prüfungsleistungen im Theologischen Prüfungsamt persönlich einzusehen. War die Kandidatin oder der Kandidat ohne ihr oder sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
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III. Rechtsbehelfe

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§ 2912#
Beschwerdeweg

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen kann die Kandidatin oder der Kandidat im Wege der Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss des Theologischen Prüfungsamtes geltend machen.
( 2 ) Der Beschwerdeausschuss wird von der Kirchenleitung für jeweils vier Jahre berufen. Er besteht aus
  1. der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
  2. zwei nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 AVOPfAusbG13# beauftragten Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes,
  3. den für das Theologische Prüfungsamt zuständigen Mitgliedern des Landeskirchenamtes.
Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf unverzüglich von der oder dem Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Vor der Entscheidung sind die Kandidatin oder der Kandidat und die beteiligten Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu hören.
( 3 ) Die Beschwerde ist fristgerecht schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes einzulegen. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Kandidatin oder der Kandidat in anderer Weise in ihren oder seinen Rechten verletzt wurde. Richtet sich die Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis, so kann sie nur damit begründet werden, dass die Fachprüferinnen oder Fachprüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
Beschwerden zur Beanstandung des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils, alle anderen Beschwerden innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes eingelegt werden. Für die Wahrung dieser Frist kommt es auf den Zugang bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes an.
( 4 ) In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird.
( 5 ) Ist die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes sie durch Bescheid zurückweisen.
Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen die Zurückweisung innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung weitere Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuss einlegen, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Hierauf ist in dem Bescheid der oder des Vorsitzenden hinzuweisen.
( 6 ) Soweit die Beschwerde Verfahrensverstöße rügt, kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes ihr dadurch abhelfen, dass sie oder er die Wiederholung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs anordnet. Hilft die oder der Vorsitzende der Beschwerde nicht ab, so legt sie oder er diese dem Beschwerdeausschuss zur Entscheidung vor.
Soweit der Beschwerdeausschuss das Vorliegen gerügter Verfahrensverstöße feststellt, kann er die Bewertung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs aufheben und dessen Wiederholung anordnen.
( 7 ) Hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für zulässig und begründet, hebt er die Bewertung des davon betroffenen Prüfungsvorgangs und wenn es erforderlich ist, die daraus resultierende Bewertung der Gesamtprüfungsleistung ganz oder teilweise auf. Er kann die Bewertung gemäß § 24 neu festsetzen oder anordnen, dass bestimmte schriftliche oder mündliche Teile der Prüfung von dieser Kandidatin oder diesem Kandidaten zu wiederholen sind. Dabei können auch andere Fachprüferinnen und Fachprüfer zur Bewertung herangezogen werden.
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§ 30
Anrufung der Verwaltungskammer

( 1 ) Gibt der Beschwerdeausschuss der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den die Beschwerde zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor der Verwaltungskammer nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz14# zulässig.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt wird vor der Verwaltungskammer durch die oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes vertreten.
Sie oder er kann ein anderes Mitglied des Theologischen Prüfungsamtes mit der Vertretung beauftragen.
( 3 ) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.
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IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 31
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Ordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft15#.
( 2 ) Unbeschadet der Möglichkeit des Freiversuchs nach § 25 verbleibt es für die Kandidatinnen und Kandidaten, die die Erste Theologische Prüfung bis zum Herbsttermin 2005 (Meldeschluss: 10. Januar 2005) absolvieren, beim bisherigen Recht.16#Dies gilt auch für eine ggf. notwendige Wiederholungsprüfung.

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1 ↑ Nr. 516
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2 ↑ Davon bleibt die Tatsache unberührt, dass in der Regel für das Erlernen von Latein und Griechisch je zwei Semester und für das Erlernen von Hebräisch ein Semester benötigt werden.
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3 ↑ § 3 Abs. 2 neu gefasst durch die Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung I – ThPrO I) vom 20. Februar 2003.
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4 ↑ § 4 Abs. 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 22. September 2005.
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5 ↑ Nr. 516
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6 ↑ § 11 Abs. 3 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 22. September 2005
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7 ↑ Nr. 521 und 523
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8 ↑ § 16 Abs. 2 neu gefasst durch die Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung I – ThPrO I) vom 20. Februar 2003.
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9 ↑ Nr. 523
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10 ↑ § 22 neu gefasst durch die Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung (Theol. Prüfungsordnung I – ThPrO I) vom 20. Februar 2003.
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11 ↑ § 26 Abs. 4 angefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 14. August 2008.
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12 ↑ § 29 Abs. 2 Buchstabe b) geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ordnung für die Erste Theologische Prüfung vom 22. September 2005
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13 ↑ Nr. 516
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14 ↑ Nr. 120.
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15 ↑ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.
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16 ↑ Nr. 520