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Kirchengericht: | Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen (2. Kammer) |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 24.11.2011 |
Aktenzeichen: | 2 M 67/11 a |
Rechtsgrundlage: | § 19 Abs. 2 MVG.EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Arbeitszeit, Dienstgänge, Dienstreisen, Fahrtkosten, Mitarbeitervertretung Amtsführung |
Leitsatz:
Unterhält eine Dienststelle Einrichtungen, die verstreut in einem größeren Regionalbereich liegen, so gelten die Fahrzeiten, die MAV-Mitglieder für die MAV-Tätigkeit in der Region aufwenden müssen, als Arbeitszeit (§ 19 Abs. 2 MVG.EKD)
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Zeiten, die die MAV-Mitglieder aus Anlass ihrer MAV-Tätigkeit für Fahrten innerhalb der Dienststelle aufwenden, grundsätzlich und uneingeschränkt als Arbeitszeit gilt, die im Arbeitszeitkonto und bei Fahrtkostenabrechnungen ohne Abzüge zu berücksichtigen ist.
Gründe:
I.
Die Mitarbeitervertretung sieht sich in vielfältiger Weis von der Dienststellenleitung behindert und hat dies zum Anlass genommen, das vorliegende Schlichtungsverfahren einzuleiten.
Der xxx wurde zum 01.01.2011 durch Zusammenfassung der früheren Stiftungsbereiche xxx gegründet. Er umfasst Einrichtungen in ganz Westfalen, dem Siegerland und dem Ruhrgebiet. In ihm sind etwa 4000 Mitarbeitende beschäftigt.
Die für den xxx zuständige Mitarbeitervertretung wurde bereits 2010 gewählt. Sie hat neunzehn Mitglieder, deren Dienstorte über den gesamten xxx gestreut sind. Drei der MAV-Mitglieder sind voll von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Vorsitzende ist zu Zweidritteln freigestellt. Weitere sieben MAV-Mitglieder sind zwischen 50 und 25 % von der Dienstleistung befreit.
Nach der Gründung des xxx entwickelten sich zwischen der neuen Geschäftsführung und der Mitarbeitervertretung bzw. zu einzelnen Mitgliedern Irritationen. Dabei ging es um die Vorgesetztenstellung der Dienststellenleitung und deren Weisungsbefugnisse, um die arbeitszeitmäßige Erfassung und Abrechnung der mit der MAV-Tätigkeit zusammenhängenden Fahrten im xxx und um weitere Punkte, die im Einzelnen in dem Schlichtungsantrag vom 23.08.2011 aufgeführt sind. Im Schlichtungstermin vom 24.11.2011 ist zunächst nur über den Streitpunkt der MAV-bedingten Fahrten und deren Zeit- und Kostenabrechnung verhandelt worden.
Die Mitarbeitervertretung vertritt hier den Standpunkt, dass alle Zeiten, die die MAV-Mitglieder aufwenden müssen, um von einem Ort innerhalb der Dienststelle zu einem anderen zu gelangen, um so ihre MAV-Tätigkeit wahrzunehmen und insbesondere an Sitzungen teilzunehmen, grundsätzlich als Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Zeitliche Höchst- oder Kappungsgrenzen, wie sie im BAT-KF vorgesehen seien, griffen hier nicht. Dafür, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung aufgrund der besonderen Struktur der Dienststelle erheblichen Zeitaufwand u. a. für die Sitzungsteilnahme, aber auch für sonstigen Terminswahrnehmungen betreiben müssten, dürften sie nicht noch zusätzlich dadurch belastet werden, dass man diese Zeiten zum Teil als Privatvergnügen deklariere. Tatsächlich führe eine solche Handhabung im Ergebnis zu einer Behinderung der MAV-Arbeit.
Die Mitarbeitervertretung beantragt insoweit, festzustellen,
dass die Zeiten, die die MAV-Mitglieder aus Anlass ihrer MAV-Tätigkeit für Reisen innerhalb der Dienststelle aufwenden, grundsätzlich und uneingeschränkt Arbeitszeit ist, die im Arbeitszeitkonto und bei Fahrtkostenabrechnungen ohne Abzüge zu berücksichtigen ist.
Die Dienststellenleitung beantragt die Zurückweisung dieses Antrags.
Sie stellt den Grundsatz nicht in Abrede, dass Fahren innerhalb der Dienststelle, die durch die MAV-Tätigkeit bedingt sind, als Arbeitszeit abzurechnen sein. Indessen gelte dies nicht unbeschränkt. Denn hier gelte ebenso wie für alle Mitarbeitende, die Dienstverträge nach BAT-KF hätten, § 6 Abs. 8 BAT-KF mit den dort festgelegten Kappungsgrenzen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2011 Bezug genommen.
II.
- Das eingeleitete Schlichtungsverfahren ist gem. § 60 Abs. 1 MVG.EKD - jedenfalls für den hier zu entscheidenden Streitgegenstand- zulässig. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Anrechnung der durch MAV-Tätigkeit veranlassten Wegezeiten als Arbeitszeit gegebenenfalls (tariflichen) Beschränkungen unterliegt.
- Die Anrufungsfrist nach § 61 Abs. 1 MVG.EKD ist gewahrt, da die Dienststellenleitung zuletzt noch mit Schreiben vom 28.06.2011 auf die „korrekte“ Arbeitszeitdokumentation gedrungen hat und dabei in den vorangegangenen Schreiben vom 16. und 26.05.2011 den Standpunkt vertreten hat, dass bei der Anrechnung von Reisezeiten die „einschlägigen Bestimmungen des BAT-KF“ zwingend zu berücksichtigen seien.Im Übrigen handelt es sich um eine fortdauernde Streitfrage zu deren Beantwortung das vorliegende Schlichtungsverfahren dienen soll. Hieraus ergibt sich zugleich das notwendige Feststellungsbedürfnis nach § 256 ZPO.
- Der unter Ziffer 1 b gestellte Antrag aus der Schlichtungsschrift vom 23.08.2011 ist begründet.Aus § 19 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD ergibt sich, dass die notwendige Zeit für die MAV-Tätigkeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt. Hierzu rechnen auch die Wegezeiten, die für die Wahrnehmung der MAV-Tätigkeit innerhalb des Dienststellenbereiches anfallen. Auszunehmen sind allerdings diejenigen Wegezeiten, die ohnehin zwischen dem Wohnort und dem Dienstort des MAV-Mitglieds anfallen oder angefallen wären.Die für die MAV-Tätigkeit notwendigen Wegezeiten innerhalb des hier sehr großen Dienststellenbereiches sind nicht anders zu behandeln als Wegezeiten die bei der MAV-Tätigkeit auf einem großen Dienststellengelände oder innerhalb einer Stadt anfallen. Es handelt sich nicht um Dienstreisen im engeren Sinne, weil es nicht um die Wahrnehmung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle geht. Insofern ist es schon zweifelhaft, ob für diejenigen MAV-Mitglieder, die Dienstverträge nach BAT-KF haben, überhaupt die Dienstreisenregelung des § 6 Abs. 8 BAT-KF einschlägig ist. Das gleiche gilt für § 9 d, AVR.DW.EKD.Wenn also sämtlicher notwendiger Zeitaufwand für die Bewältigung der MAVTätigkeit gem. § 19 Abs. 2 als Arbeitszeit zu bewerten ist, so muss sich dies sowohl beim Arbeitszeitkonto wie auch bei Fahrtkostenabrechnungen, bei denen der Zeitaufwand eine Rolle spielt, niederschlagen. Einer Entscheidung darüber, welche Fahrtkostenregelungen hier für die Dienststelle einschlägig sind, bedarf es nicht.
- Soweit von der Dienststellenleitung eingewandt wird, dass die uneingeschränkte Gutschrift von Wegezeiten beim Arbeitszeitkonto zu einer nicht erlaubten Begünstigung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung führe, wenn die für die sonstige Mitarbeiterschaft geltenden tariflichen Kappungsgrenzen bei Dienstreisen wegfielen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies schon deshalb nicht, weil die notwendigen Wegezeiten der Mitarbeitervertretung innerhalb des Dienststellenbereiches, wie ausgeführt, keine Dienstreisen im engeren Sinne sind. Der Aufgabenbereich und die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung beziehen sich räumlich auf den gesamten Dienststellenbereich. Die große Mehrheit der Mitarbeitenden ist aber üblicherweise bei ihrer Tätigkeit an einen bestimmten Dienstort gebunden, so dass hier bei auswärtigen Dienstaufgaben die tariflichen Dienstreiseregelungen mit ihren Kappungsgrenzen einschlägig sein können.