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Geltungszeitraum von: 30.12.2004

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Kirchenrechtliche Vereinbarung
gem. § 14 a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit
kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)1# der EKvW
zwischen
der Evangelischen St.-Reinoldi-Kirchengemeinde Dortmund,
der Evangelischen St.-Petri-Kirchengemeinde Dortmund,
dem Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost
und
den Vereinigten Kirchenkreisen Dortmund
– Verband der Evangelischen Kirchengemeinden und Kirchenkreise in Dortmund und Lünen – (VKK)

Vom 12. Juli 2004

(KABl. 2004 S. 378)

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Präambel

Die St.-Reinoldi-Kirche und die St.-Petri-Kirche liegen im Zentrum der Stadt Dortmund. Am Hellweg, der alten Handelsstraße des Reiches erbaut, sind sie Symbole für das geistliche und geistige Leben der Stadt Dortmund.
Noch heute liegen die Kirchen im verdichteten Zentrum von Handel, Politik und Kultur. Die Stellung der Kirche in der Gesellschaft jedoch hat sich grundlegend geändert. Mehr denn je ist sie herausgefordert, gerade die Kirchen im Zentrum der Stadt, und damit im Zentrum der städtischen Aufmerksamkeit, als exemplarische Orte der „Kommunikation des Evangeliums“ zu stärken.
Die mittelalterlichen Kirchen besitzen einen hohen symbolischen Wert für die Kirche und für die Stadt. In ihr werden Geschichte, und zwar sowohl die Geschichte der eigenen religiösen Tradition als auch die Geschichte des Ortes, der Stadt Dortmund, anschaulich. Als Orte verdichteter Kommunikation stehen sie somit für die Arbeit am Gedächtnis und der Identität der Stadt, wie auch der Kirche in der Stadt. Sie sind als Symbolkirchen der Stadt in besonderer Weise herausgefordert, Verantwortung für die Stadt zu übernehmen. 10 Sie wirken damit dem Trend, Religion zur Privatsache zu erklären, entgegen und stehen dafür ein, dass das private und das öffentliche Leben vor dem Angesicht Gottes stehen.
11 Um die daraus sich ergebende Verantwortung angemessen wahrnehmen zu können, schließen die Evangelische St.-Reinoldi-Kirchengemeinde Dortmund, die Evangelische St.-Petri-Kirchengemeinde Dortmund, der Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost und die VKK diese Vereinbarung.
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§ 1
Stadtkirchenarbeit

Die Stadtkirchenarbeit an der St.-Reinoldi-Kirche ist gemeinsame Aufgabe der St.-Reinoldi-Kirchengemeinde, des Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost und der VKK. Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgaben wird dem Kirchenkreis Dortmund Mitte-Nordost übertragen. Die Stadtkirchenarbeit an der St.-Petri-Kirche ist gemeinsame Aufgabe des Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost und der VKK.
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§ 2
Organe der Stadtkirchenarbeit

( 1 ) Für die Stadtkirchenarbeit an der St.-Reinoldi-Kirche und der St.-Petri-Kirche wird ein gemeinsames Kuratorium gebildet, um die Arbeit an diesen beiden Kirchen aufeinander abzustimmen und eine enge Zusammenarbeit zu fördern.
( 2 ) Für die laufende Arbeit wird je ein Geschäftsführender Ausschuss an der St.-Reinoldi-Kirche und der St.-Petri-Kirche gebildet.
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§ 3
Gemeinsames Kuratorium

( 1 ) Das gemeinsame Kuratorium verantwortet die Gesamtkonzeption der Stadtkirchenarbeit an der St.-Reinoldi-Kirche und an der St.-Petri-Kirche. Dazu gehören insbesondere die inhaltlichen Grundlinien für die Stadtkirchenarbeit. Die Budgetrechte des Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost, der VKK und der St.-Reinoldi-Kirchengemeinde bleiben unberührt.
( 2 ) Dem gemeinsamen Kuratorium gehören an:
  • zwei Personen, die der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost beruft,
  • zwei Personen, die der Vorstand der VKK beruft,
  • eine Person, die das Presbyterium der St.-Reinoldi-Kirchengemeinde beruft,
  • eine Person, die das Presbyterium der St.-Petri-Kirchengemeinde beruft,
  • sechs sachkundige Personen, die vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost in Absprache mit dem Vorstand der VKK berufen werden,
  • zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses St.-Reinoldi-Kirche, die dieser beruft,
  • zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses St.-Petri-Kirche, die dieser beruft,
  • mit beratender Stimme die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle der VKK für die Stadtkirche St. Petri / Kirche in der City und die Pfarrerinnen und Pfarrer nach Art. 59 Abs. 2 Kirchenordnung, die für die Stadtkirchenarbeit entsandt wurden, sofern sie nicht als Vertreterin oder Vertreter des Geschäftsführenden Ausschusses benannt wurden.
( 3 ) Das Kuratorium wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
( 4 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kuratoriums zugeleitet werden.
( 5 ) Das Kuratorium soll sich mindestens zweimal pro Jahr zu einer Sitzung treffen.
( 6 ) Näheres kann in einer Geschäftsordnung des Kuratoriums geregelt werden.
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§ 4
Geschäftsführender Ausschuss St.-Reinoldi-Kirche

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet über sämtliche inhaltlichen und organisatorischen Belange der laufenden Arbeit an der St.-Reinoldi-Kirche sowie alle Belange, die das Bauwerk betreffen, solange es sich nicht um Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 2 der Nutzungsvereinbarung handelt. Darüber hinaus entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss über die Verwendung der bereitgestellten Haushaltsmittel und die in und an der Kirche erzielten Einnahmen der Stadtkirchenarbeit sowie über alle die Stadtkirchenarbeit betreffenden Personalfragen.
( 2 ) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  • die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost,
  • eine Person, die der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost beruft,
  • eine Person, die der Vorstand der VKK beruft,
  • zwei Personen, die das Presbyterium der Ev. St.-Reinoldi-Kirchengemeinde beruft,
  • die Pfarrerinnen und Pfarrer nach Art. 59 Abs. 2 Kirchenordnung3#, die für die Stadtkirchenarbeit entsandt wurden.
Der Kreissynodalvorstand kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme berufen, z.B. aus dem Kreis der in dem Arbeitsbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
( 4 ) Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses zugeleitet werden.
( 5 ) Der Geschäftsführende Ausschuss trifft sich in der Regel einmal im Monat.
( 6 ) Näheres kann in einer Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Ausschusses geregelt werden.
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§ 5
Geschäftsführender Ausschuss St.-Petri-Kirche

Hier besteht eine Sonderregelung.
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§ 6
Gebäude und Personal an der St.-Reinoldi-Kirche

( 1 ) Die Ev. St.-Reinoldi-Kirchengemeinde Dortmund ist Eigentümerin der St.-Reinoldi-Kirche. Die Ev. St.-Reinoldi-Kirchengemeinde Dortmund überträgt die Nutzung und Unterhaltung der St.-Reinoldi-Kirche an den Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost, behält jedoch einen angemessenen Gestaltungsraum. Näheres regelt eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Ev. St.-Reinoldi-Kirchengemeinde Dortmund und dem Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost.
( 2 ) Der Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost wird Anstellungsträger für die Mitarbeitenden, soweit sie auch im Rahmen der Stadtkirchenarbeit an der St.-Reinoldi-Kirche tätig sind.
( 3 ) Die entstehenden Kosten für Personal und Gebäudeunterhaltung sind zwischen der Ev. St.-Reinoldi-Kirchengemeinde Dortmund und dem Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost aufzuteilen. Näheres regelt die Nutzungsvereinbarung.
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§ 7
Kostenregelung, Kostentragung

Der Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost und die VKK tragen je zur Hälfte die laufenden Kosten der Stadtkirchenarbeit an der St.-Reinoldi-Kirche und an der St.-Petri-Kirche.
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Schlussbestimmungen

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§ 8
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
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§ 9
Änderung und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Vereinbarungspartner.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2008.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Vereinbarungspartner jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2008.
( 4 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn das Landeskirchenamt vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
( 5 ) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 10
Überprüfung

Diese Vereinbarung soll nach zwei Jahren überprüft und – falls notwendig – verändert werden.
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§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tag der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 60
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1