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Satzung
des Gesamtverbandes Evangelischer Kirchengemeinden Hattingen

Vom 18. Februar 1974

(KABl. 1974 S. 87)

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§ 1

  1. Der Gesamtverband Evangelischer Kirchengemeinden Hattingen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen kirchlicher Ordnung in eigener Verantwortung.
  3. Der Gesamtverband wird gegenüber der Öffentlichkeit durch seinen Vorsitzenden vertreten.
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§ 2

Einziges Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand.
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§ 3

  1. Die Leitung und Geschäftsführung des Gesamtverbandes obliegt dem Verbandsvorstand.
  2. Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Verbandssiegel zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
  4. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes werden durch Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Verbandsvorsitzende unter Beidrückung des Verbandssiegels beglaubigt, festgestellt.
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§ 4

  1. Dem Verbandsvorstand gehören an
    1. ein Pfarrer je Verbandsgemeinde
    2. ein Presbyter je Pfarrstelle der Verbandsgemeinden.
  2. Die in Abs. 1 a und 1 b genannten Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den Presbyterien nach der jeweiligen allgemeinen Presbyterwahl auf die Dauer von 4 Jahren entsandt. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Verbandsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Presbyterium.
  3. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied zu bestellen.
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§ 5

Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren. Sie dürfen nicht derselben Verbandsgemeinde angehören. Der Vorsitzende sollte Pfarrer sein, sein Stellvertreter kann ein Presbyter sein.
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§ 6

  1. Sitzungen des Verbandsvorstandes werden nach den Vorschriften dieser Satzung und der Geschäftsordnung vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Für die Verhandlungen gelten die Vorschriften der Kirchen- und Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen sinngemäß.
  2. Der Vorsitzende hat den Vorstand schriftlich zu Verhandlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung soll nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich erfolgen. Der Vorsitzende hat den Vorstand binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beantragt. Die Einladung muss 10 Tage vor der Sitzung ergehen.
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§ 7

  1. Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Die Protokolle der Verhandlungen des Vorstandes sind den Mitgliedern und den Verbandsgemeinden umgehend zuzustellen.
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§ 8

Für die Errichtung und Besetzung von Verbandspfarrstellen gelten die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Im übrigen gilt § 4 Abs. 2 des Verbandsgesetzes1# (KABl.1971 S. 6 ff).
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§ 9

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Feststellung des Haushaltsplanes des Verbandes und die Abnahme der Jahresrechnung.
  2. Die Feststellung der Wirtschaftspläne und Abnahme der Jahresabschlüsse der Verbandseinrichtungen:
    1. Evangelisches Krankenhaus Hattingen,
    2. Altenheim Martin-Luther-Haus in Hattingen.
  3. Die Beschlussfassung über aufzunehmende Darlehn.
  4. Die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken.
  5. Die Beschlussfassung über Planung, Errichtung und Unterhaltung von weiteren Aufgaben und Einrichtungen des Verbandes.
  6. Die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung.
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§ 10

  1. Der Finanzbedarf des Verbandes zur Durchführung seiner Aufgaben wird durch Beiträge der Verbandsgemeinden gedeckt. An der Bereitstellung der finanziellen Mittel haben sich die Verbandsgemeinden entsprechend der Gemeindegliederzahl zu beteiligen.
  2. Soweit die Ausgaben die Einnahmen übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden, haben die Verbandsgemeinden entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder nach dem Stand vom 1. 1. des lfd. Jahres den Verlust abzudecken und darauf Vorschüsse zu leisten.
  3. Bei einem Verkauf von Grundstücken aus dem Verbandsvermögen sollen alle Gemeinden entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl an dem Erlös beteiligt werden.
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§ 11

  1. Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen. Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
  2. Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehn, den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken können nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes anwesend sind und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  3. Beschlüsse über Planung, Errichtung und Unterhaltung weiterer Aufgaben und Einrichtungen können nur gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen.
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§ 12

  1. Zur Mitwirkung bei den Verbandsangelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von den Verbandspresbyterien vorgeschlagen werden. Den Ausschüssen können auch Gemeindeglieder angehören, die nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes oder eines Presbyteriums sind. Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. In den Ausschüssen müssen die Verbandsgemeinden gleichmäßig vertreten sein.
  2. Der Verbandsvorstand kann für besondere Fachbereiche Fachausschüsse bilden und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. In diese Ausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrer und andere Mitarbeiter, Mitglieder des Verbandsvorstandes und sachkundige Gemeindeglieder berufen werden.
  3. Aufgaben, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Ausschüsse und Fachausschüsse bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten.
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§ 13

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet auf Antrag das Landeskirchenamt. Gegen seine Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Rechtsausschuss der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.
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§ 14

Dem Verband können benachbarte Kirchengemeinden durch Beschluss der Kirchenleitung angeschlossen werden. Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises, der Verbandsvorstand und die Presbyterien der anzuschließenden Gemeinden sind vorher zu hören.
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§ 15

Über die Auflösung des Gesamtverbandes beschließt die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und des Kreissynodalvorstandes. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der beteiligten Presbyterien der Auflösung zustimmen.
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§ 16

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 60.