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Geltungszeitraum von: 01.04.2008

Geltungszeitraum bis: 31.08.2012

Satzung für die Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Bielefeld

Vom 12. Oktober 2007

(KABl. 2008 S. 56)

Die Kreissynode beschließt für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises Bielefeld gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Satzung:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder nehmen ihren Bildungsauftrag wahr, fördern die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder. Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen Auftrags ermöglichen sie Kindern, in den christlichen Glauben hineinzuwachsen. Sie unterstützen Kinder und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam in der Tageseinrichtung für Kinder und in der Gemeinde zu leben.
( 2 ) Die grundlegenden Ziele werden vom Kirchenkreis Bielefeld als Träger der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß der Richtlinie Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (TfK-RL vom 29. Oktober 1992 – KABl. 1992 S. 261) festgelegt.
( 3 ) Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den rechtlichen Grundlagen, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dessen Ausführungsbestimmungen, dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK –4# mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung bzw. Nachfolgegesetzen.
( 4 ) Eine verbindliche trägerspezifische Konzeption wurde im Qualitätshandbuch „Mit Kindern die Welt entdecken“ für die Kirchenkreise Bielefeld und Paderborn entwickelt und veröffentlicht. Sie dient als Grundlage der kontinuierlichen Qualitätsentwicklung.
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§ 2
Trägerschaft des Kirchenkreises für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ist ein wesentliches Handlungsfeld der Kirchengemeinden im Kirchenkreis Bielefeld. Durch die Übernahme in eine gemeinsame Trägerschaft stärkt der Kirchenkreis diese Arbeit.
( 2 ) Die Presbyterien der Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die Trägerinnen von Tageseinrichtungen für Kinder sind, können die Trägerschaft mit Übergabevertrag jeweils zum 1. August eines Jahres (Beginn des Kindergartenjahres) dem Kirchenkreis übertragen.
( 3 ) Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes können Tageseinrichtungen für Kinder, deren Trägerschaft bei Kirchengemeinden nahe stehenden gemeinnützigen Vereinen liegt, in die Trägerschaft des Kirchenkreises übernommen werden.
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§ 3
Leitung des Aufgabenbereiches Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes werden für die Leitung des Aufgabenbereiches Tageseinrichtungen für Kinder folgende Organe gebildet:
  1. Leitungsausschuss;
  2. Geschäftsführung.
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§ 4
Leitungsausschuss

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Leitungsausschuss.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich. Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode in einem Turnus von zwei Jahren Rechenschaft über seine Aufgaben.
( 3 ) Die Kreissynode wählt nach Maßgabe der Regelungen des Absatzes 4 die Mitglieder des Leitungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Nachberufungen im Laufe einer Sitzungsperiode erfolgen durch den Kreissynodalvorstand.
( 4 ) Der Leitungsausschuss besteht aus Mitgliedern der Kreissynode und der Presbyterien der Kirchengemeinden, die die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 2 dieser Satzung dem Kirchenkreis übertragen. Alle ehrenamtlichen Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Dem Leitungsausschuss gehören an:
  1. ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied des Kreissynodalvorstandes;
  2. die/der Synodalbeauftragte für Tageseinrichtungen für Kinder;
  3. drei von den Presbyterien der Kirchengemeinden, die die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtung für Kinder gemäß § 2 dieser Satzung an den Kirchenkreis übertragen, zu benennende Mitglieder. Wahlvorschläge zur Besetzung dieser Positionen werden der Kreissynode vom Nominierungsausschuss vorgelegt;
  4. beratend nehmen die Leitung des Referates Tageseinrichtungen für Kinder, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Fachreferentin oder der Fachreferent, die Referentin oder der Referent für Personal- und Betriebswirtschaft und zwei Leiterinnen oder Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil. Die beiden Leiterinnen oder Leiter werden von der Konferenz der Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder vorgeschlagen.
( 5 ) Außerdem gehören dem Leitungsausschuss zwei von dem jeweiligen Presbyterium gemäß § 7 Absatz 2 entsandte Mitglieder an, wenn Entscheidungen gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben c und e zu treffen sind. Sie nehmen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten stimmberechtigt an den Sitzungen teil.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende und ihre Stellvertretungen werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Leitungsausschusses gewählt.
( 7 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 5
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgen.
Seine Aufgaben sind vor allem:
  1. die Weiterentwicklung einer trägerspezifischen Konzeption, die Sicherstellung der Qualitätsentwicklung und Evaluation der Arbeit sowie die Festlegung von Grundsätzen zur Konzeptionsentwicklung;
  2. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan sowie die Budgetverantwortung;
  3. Entscheidungen über die Einstellung, dauerhafte Zuordnung oder Kündigung von Leitungen der Tageseinrichtungen. Folgt der Leitungsausschuss im Fall der Einstellung von Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder dem Vorschlag des Arbeitskreises Personal (gemäß § 7 Absatz 3 Buchstabe b) nicht, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Arbeitskreis Personal zu begründen;
  4. weitere Personalentscheidungen soweit sie im Rahmen dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Leitungsausschusses nicht anderweitig geregelt sind;
  5. Entscheidungen über die Abgabe bzw. Schließung von Gruppen und Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Entscheidungen sind im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand zu treffen;
  6. Entscheidungen über die Einrichtung und Umstrukturierung von Gruppen;
  7. Ausübung der Fachaufsicht über die Leitung des Referates Tageseinrichtungen für Kinder.
  8. Erarbeitung von Grundsätzen zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Leitung des Referates Tageseinrichtungen für Kinder;
( 2 ) Der Leitungsausschuss informiert das zuständige Presbyterium über wesentliche strukturelle Veränderungen, die die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder betreffen, vor allem bei Änderungen der Gruppen- und Altersstrukturen, soweit nicht Angelegenheiten gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben c und e zu verhandeln sind.
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§ 6
Geschäftsführung

( 1 ) Zur Erledigung der erforderlichen Aufgaben für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises arbeiten das Referat Tageseinrichtungen für Kinder und die Abteilung Tageseinrichtung für Kinder des Kreiskirchenamtes unmittelbar zusammen. Einzelheiten der Zusammenarbeit regelt der Kreissynodalvorstand.
( 2 ) Die Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises wird durch die Leitung des Referates Tageseinrichtungen für Kinder wahrgenommen.
Zu ihren Aufgaben gehören vor allem:
  1. die Ausführung des Haushalts- und Stellenplanes;
  2. die Einstellung von Mitarbeitenden soweit ihr diese Aufgabe vom Leitungsausschuss übertragen wird;
  3. die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder soweit der Leitungsausschuss hierzu keine anderen Regelungen trifft. Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die übrigen Mitarbeitenden liegt grundsätzlich bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder unbeschadet der allgemeinen Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises gemäß Artikel 114 Absatz 2 Kirchenordnung5#. Dazu beschließt der Leitungsausschuss Grundsätze;
  4. die Vertretung des Kirchenkreises in Angelegenheiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Rechtsverkehr und in der Öffentlichkeit soweit erforderlich zusammen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Leitungsausschusses;
  5. die Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband und Beratung und Informationen der Erziehungsberechtigten gemäß dem GTK6# oder Nachfolgegesetzen;
  6. die Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung.
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§ 7
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen, insbesondere bei der Erstellung eines verbindlichen Konzeptes für die Zusammenarbeit. Hierbei werden z. B. geregelt
  1. die religionspädagogischen Angebote in der Tageseinrichtung für Kinder;
  2. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
  3. die Mitgestaltung von Gemeindefesten;
  4. die Aufnahme von Kontakten zu bestimmten Gemeindegruppen im Rahmen der Konzeption, wie z. B. Eltern-Kind-Gruppen;
  5. die Beteiligung an Elternversammlungen und gemeinsamen Dienstbesprechungen.
( 2 ) Das Presbyterium der Kirchengemeinde benennt zwei Mitglieder für den jeweiligen Arbeitskreis Personal gemäß Absatz 3 und wirkt dadurch bei der Auswahl des pädagogischen Personals der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder mit (siehe auch § 4 Absatz 5). Diese benannten Mitglieder arbeiten auch in dem jeweiligen Rat der Tageseinrichtungen für Kinder mit.
( 3 ) Für die Vorbereitung von Personalentscheidungen in den Tageseinrichtungen für Kinder wird für den Bereich jeweils einer Kirchengemeinde ein Arbeitskreis Personal vom Leitungsausschuss gebildet.
  1. Dem jeweiligen Arbeitskreis gehören die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung, zwei Vertreterinnen/Vertreter der jeweiligen Kirchengemeinde, Mitarbeitendenvertretung des Kirchenkreises, eine Vertreterin/ein Vertreter der Eltern, ein Mitglied des Leitungsausschusses und ggf. die Leitung oder eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Referates Tageseinrichtungen für Kinder an. Bei Leitungsbesetzungen nehmen zwei Mitglieder des Leitungsausschusses an den Sitzungen des Arbeitskreises Personal teil;
  2. Der Arbeitskreis Personal hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. die Durchführung von Bewerbungsverfahren;
    2. die Vorlage von Personalvorschlägen an den Leitungsausschuss zur Einstellung von Leitungen, Gruppenleitungen und Ergänzungskräften;
    3. die Beteiligung bei Kündigungen von Leitungen, Gruppenleitungen und Ergänzungskräften;
  3. Weitere Einzelheiten der Zusammensetzung und der Aufgaben des Arbeitskreises Personal können durch den Kreissynodalvorstand geregelt werden.
( 4 ) Die vom Presbyterium benannten Mitglieder arbeiten bei der Entwicklung einer einrichtungsspezifischen Konzeption nach Maßgabe dieser Satzung mit der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder, den pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und den Eltern zusammen.
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§ 8
Fachkonferenz der Tageseinrichtungen für Kinder

Der Leitungsausschuss lädt Vertreterinnen/Vertreter der Kirchengemeinden, in deren Bereich Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises geführt werden, insbesondere die in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Absatz 2 entsandten Mitglieder der Presbyterien sowie die Leitungen dieser Tageseinrichtungen für Kinder mindestens einmal jährlich zu seiner Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch zu einer Fachkonferenz ein.
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§ 9
Kündigung der Übertragung der Trägerschaft

( 1 ) Die Übertragung der Trägerschaft der Tageseinrichtung für Kinder gemäß § 2 auf den Kirchenkreis kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Kündigungsfrist zum 1. August (Beginn des Kindergartenjahres) gekündigt werden.
( 2 ) Die Kündigung nach erstmaliger Übertragung der Trägerschaft ist jedoch frühestens nach zwei Jahren möglich.
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§ 10
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft7#.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 335
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4 ↑ Nr. 330
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Nr. 330
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung erfolgte am 31. März 2008.