.Allgemeine Richtlinien
Geltungszeitraum von: 01.01.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Allgemeine Richtlinien
für das kirchenmusikalische Kolloquium
Vom 10. Dezember 1997
(ABl. EKD 1998 S. 120; KABl. 1998 S. 43)
#In Ausführung von § 3 Abs. 2 des Kirchenmusikgesetzes (KiMuG)1#, vom 15. Juni 1996 hat der Rat der Evangelischen Kirche der Union folgende allgemeine Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium beschlossen:
- Für die Begleitung des kirchenmusikalischen Dienstes der Kandidatin oder des Kandidaten während der Bewährungszeit wird eine Mentorin oder ein Mentor bestimmt.
- 1 Das Kolloquium findet frühestens nach vier Monaten der Bewährung im kirchenmusikalischen Dienst statt. 2 Ein Votum der Mentorin oder des Mentors ist anzufordern und bei dem Gespräch zu berücksichtigen.
- 1 Das Kolloquium ist ein Gespräch über die Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten in der Gemeindearbeit und ihre oder seine Motivation für den kirchenmusikalischen Dienst. 2 Das Kolloquium dient der Beratung und Hilfestellung in den Fragen des praktischen Dienstes. 3 Der Anschein einer Wiederholung der Prüfungen ist zu vermeiden.
- Der Kommission, die das Kolloquium abhält, gehören an
- die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
- die Mentorin oder der Mentor und – soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt –
- die Referentin oder der Referent für Kirchenmusik des Konsistoriums (Landeskirchenamts),
- die zuständige Kreiskantorin oder der Kreiskantor.
- Das Ergebnis des Kolloquiums („mit Erfolg abgelegt“, ohne „Erfolg abgelegt“) ist schriftlich niederzulegen.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Außerkraftsetzung des Kirchenmusikgesetzes der EKU (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387; ABl. EKD 2003 S. 133; KABl. 1996 S. 321) zum 31. Dezember 2012 (siehe Bekanntmachung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland [UEK] vom 20. März 2013 – ABl. EKD 2013 S. 184) verlieren auch die zugehörigen untergesetzlichen Normen der UEK die Geltung für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen, namentlich die Richtlinie für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente vom 7. Juli 1959 (ABl. EKD 1959 S. 207) und die Allgemeinen Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 120).
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Außerkraftsetzung des Kirchenmusikgesetzes der EKU (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387; ABl. EKD 2003 S. 133; KABl. 1996 S. 321) zum 31. Dezember 2012 (siehe Bekanntmachung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland [UEK] vom 20. März 2013 – ABl. EKD 2013 S. 184) verlieren auch die zugehörigen untergesetzlichen Normen der UEK die Geltung für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen, namentlich die Richtlinie für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente vom 7. Juli 1959 (ABl. EKD 1959 S. 207) und die Allgemeinen Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 120).