.Kirchengesetz
§ 11#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Kirchengesetz
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes
über den kirchenmusikalischen Dienst in der EKU
(Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz – AGKiMuG)
Vom 13 November 1997
(KABl. 1997 S. 211)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz | 18. November 2010 | § 1 | neu gefasst |
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 11#
(zu § 2 Abs. 1 und 2 KiMuG)2#
(
1
)
Voraussetzung für die Anerkennung oder Gleichstellung einer kirchenmusikalischen Prüfung für das Hauptamt (A oder B) ist eine Ausbildung mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern (Bachelor Kirchenmusik oder B-Diplom), von 4 Semestern (Master Kirchenmusik oder A-Diplom im Aufbau- oder Konsekutivstudiengang) oder von 10 Semestern bei der A-Ausbildung im grundständigen Studiengang.
(
2
)
1 Die kirchenmusikalische Ausbildung, die mit dem Bachelor oder dem Master abgeschlossen wird, muss der Rahmenordnung vom Dezember 2008 entsprechen. 2 Die kirchenmusikalische Ausbildung, die mit dem Diplom (A und B) abschließt, muss der Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern vom 18. April 1991 gleichwertig sein.
#§ 2
(zu § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 KiMuG)3#
Das Landeskirchenamt erlässt eine Ordnung für die Kolloquien.
#§ 3
(zu § 3 Abs. 1 KiMuG)4#
(
1
)
1 Das Praktikum wird in einer Kirchengemeinde bei einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem hauptamtlichen Kirchenmusiker abgeleistet. 2 Das Nähere regelt das Landeskirchenamt durch Richtlinien.
(
2
)
Ein außerhalb des Studiums abgeleistetes Praktikum kann anerkannt werden, wenn es unter Berücksichtigung der Richtlinien als gleichwertig anzusehen ist.
(
3
)
Auf ein Praktikum kann verzichtet werden, wenn die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker bereits in einer Landeskirche außerhalb der Evangelischen Kirche der Union in einem Anstellungsverhältnis gestanden hat.
#§ 4
(zu § 13 KiMuG)5#
Die Verleihung eines Titels erfolgt durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Fachberatung.
#§ 5
(zu § 16 Abs. 2 KiMuG)6#
Beauftragte für spezielle Aufgaben der Fachberatung werden vom Landeskirchenamt berufen.
#§ 6
(zu § 17 KiMuG)7#
Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren werden vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt für die Dauer einer Synodalperiode berufen.
#§ 7
(zu § 21 KiMuG)8#
(
1
)
In Ausnahmefällen kann im kirchenmusikalischen Dienst im Nebenamt auch angestellt werden, wer nur wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KiMuG nicht die Anstellungsfähigkeit zuerkannt bekommen kann, jedoch Mitglied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
(
2
)
1 Soweit Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker mit Anstellungsfähigkeit nicht zur Verfügung stehen, kann im kirchenmusikalischen Dienst im Nebenamt auch angestellt werden, wer den Befähigungsnachweis erworben hat. 2 Ausnahmsweise kann auch angestellt werden, wer keinen Befähigungsnachweis besitzt.
(
3
)
Gegen Entscheidungen über eine Versagung oder eine Entziehung der Anstellungsfähigkeit kann nach Durchführung des Vorverfahrens die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden.
#§ 8
Weitere Ausführungsbestimmungen
Die Kirchenleitung kann weitere Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen durch Rechtsverordnung erlassen.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt treten
- das Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Berufungsordnung für das kirchenmusikalische Amt vom 27. Oktober 1961 (KABl.1962, S. 19),
- das Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die kirchenmusikalische Fachaufsichtsordnung vom 27. Oktober 1961 (KABl. 1962, S. 23),
- das Zweite Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 27. Oktober 1978 (KABl. 1979, S. 42),
- die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche der Union über die Amts- und Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 23. Oktober 1986 (KABl. 1986, S. 230)
außer Kraft.