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####§ 14#
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 96#
Ordnung über die berufliche Fort- und Weiterbildung für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen (Fortbildungsordnung)1#
Vom 13. Dezember 2012
(KABl. 2012 S. 317)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung | |
1 | Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften | 25. November 2023 | Überschrift | geändert | |
§ 1 Satz 1 | geändert |
Auf Grund von §§ 55, 117 Absatz 1 PfDG EKD und § 10 PredG3# erlässt die Kirchenleitung folgende Ordnung:
#§ 14#
Geltungsbereich
1 Diese Ordnung über die berufliche Fortbildung gilt für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen.
2 Der Ordnung liegen die im Gemeinsamen Rahmen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Anlage 1) niedergelegten Überlegungen zugrunde.
#§ 2
Verpflichtung zur Fortbildung
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind zu Fortbildung berechtigt und verpflichtet. 2 Während der Dauer der Fortbildungsveranstaltungen sind sie von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.
(
2
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sollen an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen in folgendem Umfang teilnehmen:
- bis zu 14 Tage im Kalenderjahr,
- mindestens aber fünf Tage innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren.
(
3
)
1 Während der ersten fünf Jahre nach Berufung in den Probedienst ist die Teilnahme an der Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) verpflichtend. 2 Die FEA erfolgt in der Regel an 14 Tagen pro Kalenderjahr. 3 Die Verpflichtung zur Teilnahme erstreckt sich auch auf die Teilnahme an den Beratungsgesprächen der FEA. 4 Das Nähere kann durch eine Richtlinie5# geregelt werden.
#§ 3
Verfahren
(
1
)
1 Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird zusammen mit einer Vertretungsregelung beantragt. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer stellen den Antrag bei der für sie zuständigen Superintendentin bzw. dem Superintendenten, Superintendentinnen und Superintendenten sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer beim Landeskirchenamt. 3 Die Genehmigung einer Fortbildung, die 14 Tage nicht überschreitet, ist zu erteilen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(
2
)
1 Überschreitet die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen insgesamt eine Dauer von 14 Tagen im Kalenderjahr, bedarf die Bewilligung ab der Entscheidung, mit der erstmals die Grenze von 14 Tagen überschritten wird, der Zustimmung des Landeskirchenamtes. 2 Gleiches gilt für eine Fortbildungsveranstaltung, die insgesamt mehr als 14 Fortbildungstage umfasst, die Grenze von 14 Tagen pro Kalenderjahr allerdings nicht überschreitet.
#§ 4
Fortbildungsträger
1 Die Fortbildungsveranstaltungen werden vornehmlich durch das Gemeinsame Pastoralkolleg in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche durchgeführt. 2 Die Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinsamen Pastoralkollegs sowie der Fortbildungseinrichtungen der EKD oder VELKD sind grundsätzlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen. 3 Maßnahmen anderer Veranstalter können nach Prüfung durch das Landeskirchenamt anerkannt werden, sofern das Gemeinsame Pastoralkolleg keine vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen anbietet oder aus Kapazitätsgründen nicht anbieten kann.
#§ 5
Kosten
(
1
)
1 Die Landeskirche trägt in der Regel die Kosten für die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinsamen Pastoralkollegs. 2 Teilnehmerbeiträge können erhoben werden.
(
2
)
Über eine Beteiligung an den Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die nicht durch das Gemeinsame Pastoralkolleg durchgeführt werden, wird im Einzelfall nach § 6 entschieden.
(
3
)
Die Kosten für die An- und Abreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer können von den Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen übernommen werden.
(
4
)
Die Kosten für eine Vertretung sind von der jeweiligen Anstellungskörperschaft zu tragen.
#§ 6
Zuschüsse aus landeskirchlichen Mitteln
(
1
)
1 Für anerkannte Fortbildungen außerhalb des Gemeinsamen Pastoralkollegs können Zuschüsse aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln beantragt werden. 2 Dem Antrag ist der Beschluss des Leitungsorgans (Presbyterium, Kreissynodalvorstand) beizufügen. 3 Die Superintendentin oder der Superintendent gibt eine kurze Stellungnahme ab, ob die geplante Fortbildung zur Erweiterung und Verbesserung der theologisch-pastoralen Kompetenz dient und im dienstlichen Interesse liegt.
(
2
)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet das Landeskirchenamt über den Antrag.
(
3
)
1 Die Gesamtsumme der Zuschüsse in einem Zeitraum von fünf Jahren wird begrenzt auf 75 Prozent der Kosten je Fortbildung, höchstens jedoch auf 2.000 Euro. 2 In Einzelfällen kann im besonderen dienstlichen Interesse ein höherer Zuschuss gewährt werden.
#§ 7
Kontaktstudium
(
1
)
Sind seit Beginn des Probedienstes mindestens zehn Jahre vergangen, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer ein einsemestriges Kontaktstudium an einer Evangelisch-Theologischen Fakultät oder einer Kirchlichen Hochschule beantragen.
(
2
)
1 Für die Dauer der Vorlesungszeit wird Sonderurlaub längstens für vier Monate gewährt. 2 Die Dienstbezüge werden weitergezahlt.
(
3
)
Studiengebühren und Unterbringungskosten am Studienort werden auf Antrag in Höhe von 75 Prozent, höchstens jedoch 1.000 Euro pro Person, erstattet.
#§ 8
Teilnahmebescheinigungen
1 Die Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von mehr als eintägiger Dauer sind zu den Personalakten zu nehmen. 2 Bei Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, eine Teilnahmebescheinigung für die Personalakte einzureichen.
#§ 96#
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(
2
)
Zum selben Zeitpunkt treten die Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. Juni 1976 (KABl. 1976 S. 78) und die Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln im Rahmen der Pfarrerfortbildung vom 6. Mai 1980 (KABl. 1980 S. 87) außer Kraft.
#Anlage 1
Gemeinsamer Rahmen
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
für die Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer
Dieser Rahmen wurde konzipiert auf der Grundlage des gemeinsamen Konzeptes der Trägerkirchen für die pastorale Aus- und Fortbildung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen konfessionellen Profils der Landeskirchen und der jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Traditionen.
- Grundsätze, Zweck und Inhalt pastoraler Fortbildung1 Fortbildung dient dem Auftrag der Kirche, alle ihre Glieder zum Dienst zu befähigen und auszustatten – im Sinne der beispielsweise im Epheserbrief beschriebenen „Zurüstung der Heiligen“ (Eph 4,12). 2 Pfarrerinnen und Pfarrer sollen durch Fortbildung Zeit und Raum zur Vertiefung ihres geistlichen Lebens, zur Reflexion ihrer beruflichen Praxis und Handwerkszeug für ihre Arbeit bekommen. 3 Durch die Verbindung dieser Anliegen wird Fortbildung in einem hohen Maß als Gewinn, Motivation und Wertschätzung erfahren.4 Regelmäßige Fortbildung ist Dienst an Kirche und Gemeinde und gehört zu den Dienstpflichten von Pfarrerinnen und Pfarrern. 5 Auch Supervision ist Fortbildung. 6 Sie unterstützt und sichert die berufliche und damit verbundene persönliche Reflexion und hilft zur Rollenklärung.7 Fortbildung im kirchlichen Bereich hat neben den fachlichen und personalen auch geistliche Aspekte des Lernens im Blick. 8 Sie fördert die persönliche Entwicklung, bietet den aktuellen Stand des Wissens oder der Kenntnisse und macht spirituelle Angebote. 9 Weil die drei Aspekte Glauben, Leben und Lernen untrennbar zusammengehören, verbindet die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern geistliches, fachliches und personales Lernen sowie Beratung prozesshaft miteinander.10 Ziele solcher integrierten Bildungsprozesse:
- Kompetenzen entwickeln1 Die Kirche ist eine Auftragsgemeinschaft. 2 Weil sich die Bedingungen ständig wandeln, unter denen sie ihren Auftrag wahrnimmt, befähigt sie ihre Mitarbeitenden, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln. 3 Kirchliche Fortbildung bietet deshalb Angebote für lebenslanges und differenziertes Lernen der Menschen im kirchlichen Dienst.
- Die Person stärken1 Die Kirche ist eine Dienstgemeinschaft. 2 Sie gibt Raum und Gelegenheit zur Stärkung der persönlichen Gaben und Fähigkeiten und zur gemeinsamen Rekreation. 3 Kirchliche Fortbildung ermöglicht fachliche, persönliche und spirituelle Begleitung und Entwicklung der Menschen im kirchlichen Dienst.
- Identität bilden1 Die Kirche ist eine Glaubens- und Überzeugungsgemeinschaft. 2 Sie ist darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeitenden ihren Dienst gerne, mit Überzeugung und überzeugend tun. 3 Fortbildung ermöglicht, die Identifikation mit der eigenen Kirche in ökumenischer Weite zu vertiefen und kritische Loyalität auszuprägen. 4 Pfarrerinnen und Pfarrer bedürfen um ihrer eigenen Identität willen auch kritischer Infragestellung und ehrlicher Selbstreflexion. 5 Dafür ist es notwendig, sich gelegentlich außerhalb des gewohnten Arbeitszusammenhangs zu begeben und die eigene berufliche Praxis und das Selbstverständnis aus einer gewissen Distanz zu reflektieren. 6 Dafür sind Fortbildungen, die in aller Regel an einem anderen Ort stattfinden, ideal.
- Formen der Fortbildung1 Fortbildung vollzieht sich in eintägigen, mehrtägigen oder mehrwöchigen Veranstaltungsformen. 2 Besonders bewährt haben sich Pastoralkollegs von fünftägiger Dauer (Montag bis Freitag). 3 Ökumenische Studienreisen haben in der Regel eine Dauer von bis zu 14 Tagen. 4 Die Langzeitfortbildungen umfassen 6–8 Wochen, die sich über z. T. mehrere Jahre verteilen (Geistliche Begleitung, KSA, Spirituelles Gemeindemanagement). 5 Das Kontaktstudium bietet die Möglichkeit, ein Semester in eigener Verantwortung an einer Theologischen Fakultät oder einer kirchlichen Hochschule zu studieren.
- Verpflichtung zur Fortbildung1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. 2 Während der Dauer der Fortbildungsveranstaltungen sind Pfarrerinnen und Pfarrer von sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. 3 Pfarrer und Pfarrerinnen sollen nach Ablauf der ersten fünf Dienstjahre (siehe FeaRi7#) innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mindestens fünf Tage an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. 4 Sie können bis zu vierzehn Tagen im Kalenderjahr an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. 5 Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung beantragen Pfarrerinnen und Pfarrer zusammen mit einer Vertretungsregelung bei der für sie zuständigen Stelle. 6 Die Genehmigung einer Fortbildung, welche die Dauer von vierzehn Kalendertagen im Jahr nicht überschreitet, ist zu erteilen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 7 Überschreitet die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen insgesamt eine Dauer von vierzehn Tagen pro Kalenderjahr, greifen Verfahren, die die beteiligten Kirchen für ihren Bereich gesondert regeln. 8 Fortbildungsplanung soll verbindlicher Gesprächsgegenstand der regelmäßigen Mitarbeitendengespräche sein.
- Fortbildungsträger1 Die Fortbildungsveranstaltungen für Pfarrerinnen und Pfarrer werden vornehmlich durch das Gemeinsame Pastoralkolleg in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche durchgeführt. 2 Die Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinsamen Pastoralkollegs sowie der Fortbildungseinrichtungen der EKD oder VELKD sind grundsätzlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen. 3 Maßnahmen anderer Veranstalter können nach erfolgter Prüfung durch die jeweiligen Landeskirchen anerkannt werden.
- Kostenbeteiligung1 Für die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen des Gemeinsamen Pastoralkollegs können Teilnahmebeiträge erhoben werden. 2 Die Höhe wird von der Dezernatskonferenz des Gemeinsamen Pastoralkollegs festgesetzt.3 Über Zuschüsse zu den Kosten für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen entscheiden die jeweiligen Landeskirchen.
- Aufnahme von Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungen in die Personalakten1 Die Bescheinigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen von mehr als eintägiger Dauer sind zu den Personalakten zu nehmen. 2 Bei Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, eine Teilnahmebescheinigung für die Personalakte einzureichen.
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1 ↑ Überschrift geändert durch Artikel 12 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
1 ↑ Überschrift geändert durch Artikel 12 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Artikel 8 des Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) wurde das Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen aufgehoben.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Auf Grund von Artikel 8 des Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023 (KABl. 2024 I Nr. 1 S. 2) wurde das Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche von Westfalen aufgehoben.