.Grundsätze
Geltungszeitraum von: 09.07.1980
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Grundsätze
für die Gewährung von Beihilfen
aus landeskirchlichen Haushaltsmitteln
im Rahmen der Pfarrerfortbildung
Vom 6. Mai 1980
(KABl. 1980 S. 87)
Änderungen
Lfd. Nr. | Ändernde Verordnung | Datum | Fundstelle KABl. | Geänderte Bestimmungen | Art der Änderung |
1 | Ordnung zur Umstellung kirchlicher Bestimmungen auf den Euro | 11. September 2001 | Abschnitt II Nr. 5 Buchst. d | Änderung | |
Abschnitt III Satz 1 Buchst. a, b | Änderung |
Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung am 6. Mai 1980 die nachstehenden Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe der landeskirchlichen Haushaltsmittel im Rahmen der Pfarrerfortbildung beschlossen:
#I. Allgemeines
1 Diese Grundsätze finden Anwendung auf die Fortbildung nach Nr. 1 der Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Pastoren in der Evangelischen Kirche von Westfalen1# vom 23. Juni 1976 (KABl. S. 78).
2 Es ist zu unterscheiden zwischen
#- einer Fortbildung, die überwiegend im kirchlichen Interesse (Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche) liegtErstattung: 75 v. H. bis 100 v. H.und
- einer Fortbildung, die überwiegend im persönlichen Interesse des Antragstellers liegtErstattung: bis 50 v. H.
II. Verfahren bei der Entscheidung über Beihilfeanträge2#
- 1 Der Antragsteller richtet den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt. 2 Dem Antrag ist der Beschluss des Leitungsorgans (Presbyterium, Kreissynodalvorstand) beizufügen, in dem der geplanten Fortbildung zugestimmt wird. 3 Der Superintendent gibt eine kurze Stellungnahme zur geplanten Fortbildung ab.
- Wenn die Voraussetzungen der nachfolgenden Absätze 3 bis 5 vorliegen, kann das Dezernat auf Empfehlung des Beihilfeausschusses des Landeskirchenamtes für Pfarrerfortbildung im angegebenen Rahmen über den Antrag entscheiden.
- Weiterbildung zur Seelsorgeberatung und andere Fortbildungsvorhaben, die vorwiegend im kirchlichen Interesse liegen (z. B. Klinische Seelsorgeausbildung bei einem Krankenhauspfarrer):
- Begründung durch den Antragsteller,
- Begründung bzw. Stellungnahme durch das Leitungsorgan,
- Anforderung eines fachlichen Gutachtens oder Stellungnahme des Pastoralkollegs,
- Beihilfe 75 v. H. bis 100 v. H.
- Größere Fortbildungsvorhaben, die vorwiegend im persönlichen Interesse liegen:
- Begründung durch den Antragsteller,
- Stellungnahme durch das Leitungsorgan,
- Anforderung eines fachlichen Gutachtens oder Stellungnahme des Pastoralkollegs,
- Beihilfe: 50 v. H.
- Kontaktstudium an einer Hochschule:
- Begründung durch den Antragsteller und Vorlage eines Studienplanes,
- Stellungnahme durch das Leitungsorgan,
- Prüfung durch das Dezernat,
- Beihilfe: Studiengebühren und Unterkunftskosten am Studienort, 6 Euro täglich Verpflegungskostenzuschuss am Studienort.
III. Sonstiges3#
- 1 Die Gesamtsumme der Beihilfen in einem Zeitraum von fünf Jahren wird begrenzt:
- bei einer Fortbildung nach Abschnitt I Satz 2 Buchst. a auf 1.540 Euro,
- bei einer Fortbildung nach Abschnitt I Satz 2 Buchst. b auf 1.030 Euro.
2 Kurse, die beim Pastoralkolleg der Evangelischen Kirche von Westfalen absolviert werden, bleiben hierbei grundsätzlich außer Betracht. 3 Das Gleiche gilt für Eingangskurse beim Seelsorgeinstitut der Kirchlichen Hochschule in Bethel. - Fahrkosten werden grundsätzlich nach dem Tarif der Deutschen Bundesbahn 2. Klasse für die An- und Abreise berücksichtigt.