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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz
über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischen Kirche der Union
(Kirchenmusikgesetz – KiMuG)

Vom 15. Juni 1996

(ABl. EKD 1996 S. 387; KABl. 1996 S. 321, ABl. EKD 2003 S. 133)

mit den Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der EKU
(Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz – AGKiMuG)
vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 211),
geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz vom 18. November 2010 (KABl. 2010 S.343)
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Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums zum Lobpreis Gottes mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden.
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen.
Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, in kirchenmusikalische Ämter und Dienste berufen.
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Abschnitt I
Anstellungsvoraussetzungen

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§ 1
Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker kann in der Evangelischen Kirche der Union und ihren Gliedkirchen angestellt werden, wer eine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker besitzt (A-, B-, C-Urkunde).
( 2 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt) auf Antrag der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers. Die Anstellungsfähigkeit gilt im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche der Union.
( 3 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.
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§ 2
Allgemeine Voraussetzungen

( 1 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt das Bestehen einer anerkannten kirchenmusikalischen Prüfung voraus. Der Rat stellt im Benehmen mit den Gliedkirchen eine Liste der anerkannten kirchenmusikalischen Prüfungen auf.
( 2 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit kann im Ausnahmefall auch an Personen erfolgen, die eine vergleichbare Prüfung nachweisen können. Über die Gleichstellung entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt); es kann die Entscheidung von einem Kolloquium abhängig machen.
§ 1 AGKiMuG:
(zu § 2 Abs. 1 und 2 KiMuG)
(1) Voraussetzung für die Anerkennung oder Gleichstellung einer kirchenmusikalischen Prüfung für das Hauptamt (A oder B) ist eine Ausbildung mit einer Regelstudienzeit von 8 Semestern (Bachelor Kirchenmusik oder B-Diplom), von 4 Semestern (Master Kirchenmusik oder A-Diplom im Aufbau- oder Konsekutivstudiengang) oder von 10 Semestern bei der A-Ausbildung im grundständigen Studiengang.
(2) Die kirchenmusikalische Ausbildung, die mit dem Bachelor oder dem Master abgeschlossen wird, muss der Rahmenordnung vom Dezember 2008 entsprechen. Die kirchenmusikalische Ausbildung, die mit dem Diplom (A und B) abschließt, muss der Rahmenordnung für die Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern vom 18. April 1991 gleichwertig sein.
§ 2 AGKiMuG:
(zu § 2 Abs. 2 … KiMuG )
Das Landeskirchenamt erlässt eine Ordnung für die Kolloquien.
( 3 ) Die Anstellungsfähigkeit kann nur Personen zuerkannt werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche angehören, mit der die Evangelische Kirche der Union in Kirchengemeinschaft steht.
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§ 3
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt

( 1 ) Dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt (Urkunde A und B) sind beizufügen
  1. eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses,
  2. ein Nachweis über ein in der Regel mindestens sechswöchiges Praktikum während des Studiums,
  3. ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
  4. ein pfarramtliches Zeugnis,
  5. ein handgeschriebener Lebenslauf.
§ 3 AGKiMuG:
(zu § 3 Abs. 1 KiMuG)
(1) Das Praktikum wird in einer Kirchengemeinde bei einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin oder einem hauptamtlichen Kirchenmusiker abgeleistet. Das Nähere regelt das Landeskirchenamt durch Richtlinien.
(2) Ein außerhalb des Studiums abgeleistetes Praktikum kann anerkannt werden, wenn es unter Berücksichtigung der Richtlinien als gleichwertig anzusehen ist.
(3) Auf ein Praktikum kann verzichtet werden, wenn die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker bereits in einer Landeskirche außerhalb der Evangelischen Kirche der Union in einem Anstellungsverhältnis gestanden hat.
( 2 ) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt nach einer Bewährung im kirchenmusikalischen Dienst von in der Regel sechs Monaten und der Ablegung eines Kolloquiums. Allgemeine Richtlinien für das Kolloquium erlässt der Rat2#, Einzelheiten regelt das gliedkirchliche Recht.
§ 2 AGKiMuG:
(zu § 3 Abs. 2 … KiMuG)
Das Landeskirchenamt erlässt eine Ordnung für die Kolloquien.
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§ 4
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Nebenamt

( 1 ) Dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Nebenamt (Urkunde C) sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen beizufügen.
( 2 ) Ist die Prüfung nicht in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union abgelegt worden, so kann das gliedkirchliche Recht die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit von dem Ergebnis eines Kolloquiums abhängig machen.
§ 2 AGKiMuG:
(zu § 4 Abs. 2 … KiMuG)
Das Landeskirchenamt erlässt eine Ordnung für die Kolloquien.
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§ 5
Nichtausübung des Amtes

War eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker länger als fünf Jahre nicht im kirchenmusikalischen Dienst angestellt, so kann das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Zuständig für die Entscheidung über das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit ist die Gliedkirche, bei der ein Dienstverhältnis begründet werden soll.
§ 2 AGKiMuG:
(zu § 5 … KiMuG)
Das Landeskirchenamt erlässt eine Ordnung für die Kolloquien.
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§ 6
Verlust der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Die Anstellungsfähigkeit ist vom Konsistorium (Landeskirchenamt) zu entziehen, wenn
  1. die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker aus der Kirche austritt,
  2. einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker fristlos gekündigt worden ist und das Konsistorium (Landeskirchenamt) nach Anhörung der oder des Betroffenen feststellt, dass sie oder er zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet erscheint,
  3. in dem Kolloquium nach § 5 festgestellt wird, dass die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker zur Mitarbeit im kirchenmusikalischen Dienst nicht mehr geeignet erscheint.
Wird die Anstellungsfähigkeit entzogen, ist die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit zurückzugeben.
( 2 ) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker die Anstellungsfähigkeit erneut zuerkennen.
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§ 7
Kirchenmusikalischer Dienst im Ehrenamt

Das gliedkirchliche Recht kann für den kirchenmusikalischen Dienst im Ehrenamt einen Befähigungs- und Eignungsnachweis vorsehen.
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Abschnitt II
Anstellung im kirchenmusikalischen Dienst

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§ 8
Ausschreibung

( 1 ) Freie Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Hauptamt (A- oder B-Stellen) werden im Kirchlichen Amtsblatt und möglichst auch in Fachzeitschriften ausgeschrieben.
( 2 ) Freie Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst im Nebenamt mit umfangreichem Dienst sollen in der Regel im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben werden.
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§ 9
Mitwirkung der Fachberatung

Bei der Besetzung von C-Stellen ist die kreiskirchliche Fachberatung, bei der Besetzung von A- und B-Stellen auch die landeskirchliche Fachberatung zu beteiligen. Die Anstellungskörperschaft hat deren Gutachten in die Entscheidung einzubeziehen.
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§ 10
Auswahl und praktische Vorstellung

( 1 ) Die Anstellungskörperschaft prüft die eingegangenen Bewerbungen und trifft eine Entscheidung über die engere Wahl. Die Fachberatung ist zu hören.
( 2 ) Die in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber werden zu einer praktischen Vorstellung in Gegenwart der Fachberatung eingeladen. Die Vorstellung umfasst in der Regel Orgelliteraturspiel, gottesdienstliches Orgelspiel, Chorleitung sowie ein Gespräch. Die Vorstellung kann im Einzelfall auf andere Bereiche ausgedehnt werden. Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sollen vorhandene musikalische Gruppen in die Vorstellung einbezogen werden; ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
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§ 11
Anstellung

Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft. Der Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Einführung

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden in einem Gottesdienst nach der agendarischen Ordnung der Evangelischen Kirche der Union eingeführt.
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§ 13
Dienstbezeichnung

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- oder B-Stellen führen die Dienstbezeichnung »Kantorin« bzw. »Kantor«. Hauptamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern kann für überragende Leistungen auf kirchenmusikalischem Gebiet und für eine Wirksamkeit, die über den Bereich der anstellenden Kirchengemeinde hinausgreift, durch die Kirchenleitung im Benehmen mit der Fachberatung der Titel »Kirchenmusikdirektorin« oder »Kirchenmusikdirektor« verliehen werden.
( 2 ) Der Titel »Kantorin« oder »Kantor« kann an nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in besonders begründeten Fällen auf Antrag des Gemeindekirchenrates (Presbyteriums) durch die Kirchenleitung verliehen werden, wenn sich die oder der Betroffene in langjährigem Dienst besonders bewährt hat.
§ 4 AGKiMuG:
(zu § 13 KiMuG)
Die Verleihung eines Titels erfolgt durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Fachberatung.
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§ 14
Stellenbesetzung in besonderen Fällen

Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für die Besetzung von Stellen mit herausgehobener Bedeutung dem Konsistorium (Landeskirchenamt) ein besonderes Mitwirkungsrecht zuerkannt wird.
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Abschnitt III
Kirchenmusikalische Fachberatung

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§ 15
Allgemeines

Die kirchenmusikalische Fachberatung fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes. Sie soll die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die Kirchengemeinden sowie die dienstaufsichtführenden Stellen in allen kirchenmusikalischen Fragen beraten und unterstützen.
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§ 16
Fachberaterinnen und Fachberater

( 1 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung wird in den Kirchenkreisen von Kreiskantorinnen und Kreiskantoren, in der Gliedkirche von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor ausgeübt. Gliedkirchen mit Propsteien oder Sprengeln können auch Beauftragte für die entsprechenden Regionen bestellen; ihre Aufgaben bestimmen sich nach gliedkirchlichem Recht.
( 2 ) Spezielle Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachberatung können von Beauftragten für die Singarbeit, die Posaunenarbeit, von Orgelsachverständigen und Glockensachverständigen oder von besonderen gliedkirchlichen Ämtern wahrgenommen werden. Das Nähere regeln die Gliedkirchen.
§ 5 AGKiMuG:
(zu § 16 Abs. 2 KiMuG)
Beauftragte für spezielle Aufgaben der Fachberatung werden vom Landeskirchenamt berufen.
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§ 17
Fachberatung im Kirchenkreis

Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren nehmen die kirchenmusikalische Fachberatung im Kirchenkreis wahr. Sie werden nach den Bestimmungen des gliedkirchlichen Rechts beauftragt. Sie sollen im kirchenmusikalischen Dienst im Kirchenkreis angestellt sein.
§ 6 AGKiMuG:
(zu § 17 KiMuG)
Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren werden vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt für die Dauer einer Synodalperiode berufen.
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§ 18
Aufgaben der Fachberatung im Kirchenkreis

( 1 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beraten den Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) und die Superintendentin oder den Superintendenten (Kreisoberpfarrerin oder Kreisoberpfarrer). Sie achten darauf, dass der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden ihres Kirchenkreises die ihr gebührende Wertschätzung zukommt. Sie sollen das Bewusstsein für die Bedeutung der Kirchenmusik in Kirche und Öffentlichkeit stärken.
( 2 ) Ihre Aufgaben sind insbesondere die Mitwirkung bei Stellenbesetzungen, die Durchführung und Leitung von Kirchenmusikkonventen, die Teilnahme an kreiskirchlichen Visitationen und die Umsetzung von Anregungen der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors. Sie sollen sich auch der Förderung des kirchenmusikalischen Nachwuchses annehmen.
( 3 ) Sie erstatten auf Anforderung dem Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor Bericht.
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§ 19
Fachberatung für die Gliedkirche

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor nimmt die kirchenmusikalische Fachberatung für die Gliedkirche wahr.
( 2 ) Die Kirchenleitung spricht die Berufung aus auf Zeit oder auf unbestimmte Zeit. Sie kann Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmen. Die von den Gliedkirchen eingesetzten Kammern und Ausschüsse sind zu beteiligen.
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§ 203#
Aufgaben der Fachberatung für die Gliedkirche

( 1 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor berät die Kirchenleitung und das Konsistorium (Landeskirchenamt) in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten, beobachtet den Stand und die Entwicklung des kirchenmusikalischen Lebens innerhalb der Gliedkirche, macht auf Gefahren und Mängel aufmerksam und gibt Anregungen für die Pflege und Förderung der Kirchenmusik.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor arbeitet insbesondere mit den Kreiskantorinnen und Kreiskantoren zusammen, koordiniert deren Tätigkeit und ruft sie zu regelmäßigen Fachkonferenzen mindestens einmal im Jahr zusammen.
( 3 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor führt die Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den kirchenmusikalischen Ämtern und Ausschüssen der Gliedkirche und mit den kirchenmusikalischen Fachverbänden durch, arbeitet mit den gemäß § 16 Abs. 2 Benannten zusammen und hält laufende Verbindung mit den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der außerkirchlichen Musikpflege. Zu den Aufgaben gehören ferner die Mitwirkung bei Stellenbesetzungen, Teilnahme an kirchenmusikalischen Prüfungen und Kolloquien und die Beteiligung an gliedkirchlichen Visitationen.
( 4 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor erstattet der Kirchenleitung und dem Konsistorium (Landeskirchenamt) auf Anforderung Bericht.
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Abschnitt IV
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 21
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen die Gliedkirchen.
( 2 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass in Ausnahmefällen im kirchenmusikalischen Dienst auch angestellt werden darf, wer nur wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 nicht die Anstellungsfähigkeit zuerkannt bekommen kann.
( 3 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass Entscheidungen über eine Versagung oder eine Entziehung der Anstellungsfähigkeit der kirchengerichtlichen Nachprüfung unterliegen.
( 4 ) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass in diesem Kirchengesetz der Kirchenleitung zugewiesene Aufgaben und Befugnisse dem Konsistorium (Landeskirchenamt) übertragen oder dass Aufgaben des Konsistoriums (Landeskirchenamts) von der Kirchenleitung wahrgenommen werden.
§ 7 AGKiMuG:
(zu § 21 KiMuG)
(1) In Ausnahmefällen kann im kirchenmusikalischen Dienst im Nebenamt auch angestellt werden, wer nur wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KiMuG nicht die Anstellungsfähigkeit zuerkannt bekommen kann, jedoch Mitglied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist.
(2) Soweit Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker mit Anstellungsfähigkeit nicht zur Verfügung stehen, kann im kirchenmusikalischen Dienst im Nebenamt auch angestellt werden, wer den Befähigungsnachweis erworben hat. Ausnahmsweise kann auch angestellt werden, wer keinen Befähigungsnachweis besitzt.
(3) Gegen Entscheidungen über eine Versagung oder eine Entziehung der Anstellungsfähigkeit kann nach Durchführung des Vorverfahrens die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden.
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§ 22
Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft; insbesondere treten außer Kraft
  1. die Verordnung über die Amts- und Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 7. Juli 1959 (ABl. EKD S. 207),
  2. das Kirchengesetz über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 1960 (ABl. EKD 1961 S. 172),
  3. die Berufungsordnung für das kirchenmusikalische Amt vom 11. November 1960 (ABl. EKD 1961 S. 173),
  4. die Kirchenmusikalische Fachaufsichtsordnung vom 11. November 1960 (ABl. EKD 1961 S. 175).
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§ 23
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt für die Evangelische Kirche der Union am 1. Juli 1996 in Kraft. Es wird für die Gliedkirchen in Kraft gesetzt, nachdem diese jeweils zugestimmt haben4#.
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§ 8 „Weitere Ausführungsbestimmungen“ AGKiMuG
Die Kirchenleitung kann weitere Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen durch Rechtsverordnung erlassen.
§ 9 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ AGKiMuG
( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft5#.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten
  • das Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Berufungsordnung für das kirchenmusikalische Amt vom 27. Oktober 1961 (KABl.1962, S. 19),
  • das Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die kirchenmusikalische Fachaufsichtsordnung vom 27. Oktober 1961 (KABl. 1962, S. 23),
  • das Zweite Westfälische Ergänzungsgesetz zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Union über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 27. Oktober 1978 (KABl. 1979, S. 42),
  • die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche der Union über die Amts- und Dienstbezeichnung der Kirchenmusiker vom 23. Oktober 1986 (KABl. 1986, S. 230)
außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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2 ↑ Siehe Allgemeine Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloqium (Nr. 622).
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3 ↑ § 20 Abs. 3 berichtigt durch Berichtigung der Bekanntmachung des Kirchenmusikgesetzes vom 4. April 2003 (ABl. 2003 S. 133).
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4 ↑ Nach dem Beschluss der Landessynode der EKvW vom 14. November 1996 (Beschluss Nr. 132) und nach dem Beschluss des Rates der EKU vom 27. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 67) ist das Kirchenmusikgesetz für die EKvW mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft getreten.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz wurde am 17. Dezember 1997 im Kirchlichen Amtsblatt (KABl. 1997 S. 211) verkündet.