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Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung
der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD –
AG PfDG.EKD)

Vom 15. November 2012

(KABl. 2012 S. 309)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Pfarrdienstgesetzes der EKD und der Pfarrbesoldungs und -versorgungsordnung
17. Januar 2013
§ 12
neu gefasst
2
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD
18. April 2013
§ 12a
eingefügt
3
Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen
17. November 2016
§ 9a
eingefügt
4
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
5. April 2017
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
5
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
11. Oktober 2018
§ 8a
eingefügt
§ 17a
eingefügt
Anlage zu § 17a
eingefügt
6
Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD
18. November 2020
§ 17a Satz 5
eingefügt
7
Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften
25. November 2023
§ 6
aufgehoben
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Die Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz1# der EKD das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zuständigkeiten, Anstellungskörperschaften, Beteiligung kirchlicher Stellen
(zu § 115 PfDG.EKD2#)

( 1 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für dienstrechtliche Entscheidungen, die Pfarrerinnen und Pfarrer betreffen, das Landeskirchenamt zuständig.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer liegt bei den Superintendentinnen und Superintendenten sowie beim Landeskirchenamt, soweit kirchliches Recht nichts anderes bestimmt.
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§ 2
Ordinationsverpflichtung
(zu § 4 Absatz 4 Satz 2 PfDG.EKD3#)

Vor der Ordination erklären diejenigen, die ordiniert werden sollen: „Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen meiner Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen meiner Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass mein Zeugnis nicht unglaubwürdig wird.“
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§ 3
Zeitpunkt der Ordination
(zu § 11 Absatz 3 in Verbindung mit § 118 Absatz 2 PfDG.EKD4#)

Die Ordination von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt im Laufe ihres Probedienstes. Bis zur Ordination wird Pfarrerinnen und Pfarrern ein vorläufiger Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erteilt.
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§ 45#
Probedienst
(zu § 9 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 und § 12 Absatz 1, 3, 4 PfDG.EKD6#)

( 1 ) Abweichend von den §§ 9 Absatz 1 Nummer 77#, 19 Absatz 1 Nummer 4 PfDG.EKD8# gilt für die Aufnahme in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe und in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit die Altersgrenze entsprechend, die für Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Land Nordrhein-Westfalen gilt. Für die Umwandlung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit besteht keine Altersgrenze. In besonders begründeten Fällen kann von der Voraussetzung des Satzes 1 abgewichen werden. Neben den Ausnahmetatbeständen entsprechend § 14 LBeamtG NRW liegt ein besonders begründeter Fall insbesondere dann vor, wenn ein bisheriger öffentlich-rechtlicher Dienstherr der oder des Aufzunehmenden mit der Evangelischen Kirche von Westfalen Versorgungslastenteilung vereinbart hat.
( 2 ) Der regelmäßige Probedienst dauert abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD9# zwei Jahre.
( 3 ) Die Zeit der Fortsetzung des Probedienstverhältnisses nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit gemäß § 12 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD10# soll zwei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, dass Betroffene auf ausdrücklichen Wunsch des Landeskirchenamtes die Bereitschaft erklären, weiter im Probedienst zu verbleiben, um einen Sonderauftrag zu erfüllen.
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§ 5
Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe
(zu § 14 Absatz 3 Satz 1 PfDG.EKD11#)

Hat eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit einen Sonderauftrag gemäß § 4 Absatz 3 dieses Gesetzes wahrgenommen, ist sie oder er erst zu entlassen, wenn seit der Übertragung der Anstellungsfähigkeit mindestens vier Jahre vergangen sind und nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Sonderauftrags ein Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit begründet worden ist.
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§ 6
(weggefallen)12#

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§ 7
Wahrnehmung des geordneten kirchlichen Dienstes
( zu § 25 Absatz 4 PfDG.EKD13#)

Die Leitungsorgane des Kirchenkreises und der Landeskirche können Pfarrerinnen und Pfarrern im Rahmen der Zumutbarkeit Aufgaben übertragen, die über den Dienst bei ihrer Anstellungskörperschaft hinausgehen. Die durch solchen Dienst entstehenden notwendigen Auslagen sind zu ersetzen.
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§ 8
Befristete Übertragung einer Pfarrstelle
(zu § 25, § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 PfDG.EKD14#)

( 1 ) Die Übertragung einer Pfarrstelle geschieht in der Regel ohne zeitliche Befristung. Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche errichtet worden sind, können für eine befristete Zeit übertragen werden. Ist wegen beabsichtigter Strukturveränderungen der längerfristige Bedarf einer vakanten Pfarrstelle ungewiss, kann die Freigabe der Pfarrstelle nach § 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz15# auf Antrag des Kreissynodalvorstandes mit der Einschränkung versehen werden, dass die Besetzung befristet erfolgt.
( 2 ) Die Zeit, für die eine Pfarrstelle befristet übertragen wird, muss mindestens sechs Jahre betragen. Sie kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers, auch auf unbegrenzte Zeit, verlängert werden.
( 3 ) Ist eine Pfarrstelle gemäß Absatz 1 für eine befristete Zeit übertragen worden und endet die Amtszeit, so ist die oder der Betroffene verpflichtet, sich rechtzeitig um die Übertragung eines neuen Auftrags im Sinne von § 25 Pfarrdienstgesetz der EKD16# zu bemühen.
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§ 8a17#
(zu § 38 PfDG.EKD18#)

Die Einziehung der Dienstwohnung oder von Teilen der Dienstwohnung ist mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
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§ 9
Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen
(zu § 54 Absatz 1 PfDG.EKD19#)

( 1 ) Abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD20# gelten im Übrigen die Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit sie nicht der Wahrnehmung gottesdienstlicher oder pfarramtlicher Aufgaben entgegenstehen und soweit nicht im kirchlichen Recht anderes geregelt ist.
( 2 ) Wegen der Elternzeit tritt ein Verlust der Stelle nicht ein. Eine pfarramtliche Tätigkeit während der Elternzeit darf nicht weniger als der Hälfte und höchstens drei Viertel eines uneingeschränkten Dienstes entsprechen.
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§ 9a21#
(zu § 35 Absatz 222#)

Pfarrerinnen und Pfarrern auf Lebenszeit und ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst, die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen, kann vom Landeskirchenamt für die Dauer der Beurlaubung in den letzten zwei Monaten bis zum Ablauf des Wahltages aus besonderen Gründen Besoldung bis zur Höhe der Dienstbezüge bewilligt werden, die sie bei einer Beschäftigung mit 75 % im eingeschränkten Dienst erhalten würden.
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§ 10
Verfahren bei Abordnung und Zuweisung
(zu §§ 77 und 78 PfDG.EKD23#)

Eine Abordnung oder Zuweisung unter Beibehaltung der Stelle erfordert die Zustimmung der Anstellungskörperschaft.
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§ 11
Verfahren bei Versetzung
(zu § 80, § 117 PfDG.EKD24#)

Vor der Entscheidung über den Verlust einer Stelle im Rahmen des Versetzungsverfahrens sind die betroffene Pfarrerin oder der betroffene Pfarrer sowie das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern auch der Kreissynodalvorstand zu hören.
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§ 1225#
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
(zu § 88 Absatz 3 PfDG.EKD26#)

Im Interesse des Abbaus eines Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer nach Vollendung des 58. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2015 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Die Verminderung des Ruhegehaltes wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung richtet sich nach § 27 Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung27# mit der Maßgabe, dass die Verminderung nur für die Zeit ab Beginn des Monats, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt, bis zum Abschluss des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, zu berechnen ist. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die bei Beginn des Ruhestandes im Sinne von Satz 1 schwerbehindert nach Teil 2 SGB IX sind, erfolgt keine Verminderung des Ruhegehaltes wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand.
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§ 12a28#
(zu § 88 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 PfDG.EKD29#)

Die Antragsaltersgrenze für Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen.
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§ 13
Verfahren bei Dienstunfähigkeit
(zu § 91 Absatz 5 PfDG.EKD30#)

Das Landeskirchenamt kann entscheiden, dass im Einzelfall zur Feststellung der Dienstunfähigkeit einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ein ärztliches Gutachten genügt.
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§ 14
Verfahren und Rechtsfolgen der Entlassung
(zu § 101 PfDG.EKD31#)

( 1 ) Den Entlassenen kann nach Maßgabe des Versorgungsrechts ein Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligt werden.
( 2 ) Im Interesse des Abbaus des Personalüberhangs im pfarramtlichen Dienst kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Zahlung von Abfindungen an Pfarrerinnen und Pfarrer, die die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst beantragen, treffen.
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§ 15
Rechtsweg, Vorverfahren
(zu § 105 PfDG.EKD32#)

( 1 ) Die Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichte richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD33# und dem Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD34#.
( 2 ) In Streitigkeiten aus dem Pfarrdienstverhältnis ist vor Klageerhebung auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen ein Vorverfahren durchzuführen.
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§ 16
Ergänzungsbestimmungen
(zu § 117 Absatz 1 PfDG.EKD35#)

Weitere Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung dieses Gesetzes kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung erlassen.
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§ 17
Übergangsbestimmungen
(zu § 14 Absatz 3, § 117 Absatz 1 und § 118 Absatz 5 Satz 2 PfDG.EKD36#)

( 1 ) Regelungen, die auf der Grundlage des aufgehobenen Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union erlassen wurden, bleiben, sofern nicht durch das Pfarrdienstgesetz der EKD oder dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft. Soweit in diesen Regelungen auf einzelne Vorschriften des aufgehobenen Pfarrdienstgesetzes Bezug genommen wurde, sind ab Inkrafttreten dieses Ausführungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes der EKD anwendbar.
( 2 ) Pfarrdienstverhältnisse auf Probe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden, werden abweichend von § 14 Absatz 3 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 5 dieses Gesetzes unbefristet fortgesetzt, solange keine Gründe vorliegen, die auch bei einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Entlassung führen würden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die auf Grund von Artikel 2 § 2 des Einführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union in Verbindung mit § 10b des Ausführungsgesetzes des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union in ein Dienstverhältnis im eingeschränkten Dienst berufen worden sind, können beantragen, einen Dienst mit vollem Dienstumfang wahrzunehmen.
( 4 ) § 71 Absatz 1 bis 3 Pfarrdienstgesetz der EKD37# gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe entsprechend bis zum 31. Dezember 2016 unter der Voraussetzung, dass zu Beginn der beabsichtigten Beurlaubung eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren vorliegt und die Beurlaubung frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erfolgt.
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§ 17a38#

Das Pfarramt ist ein öffentliches Amt. Zur Herstellung der Publizität werden anlässlich bestimmter dienstrechtlicher Ereignisse Personalnachrichten im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Dies beinhaltet die Veröffentlichung des Kirchlichen Amtsblattes in elektronischen Medien. Die Anlässe und die dabei veröffentlichten Daten ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz, welche durch Beschluss der Kirchenleitung geändert werden kann. Der Evangelische Pfarrverein in Westfalen e. V. darf diese Daten ebenfalls publizieren, solange er Aufgaben der Pfarrvertretung wahrnimmt.
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§ 18
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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Anlage zu § 17a39#

Anlass
zu veröffentlichende Daten
1.
Ordination
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. Ort der Ordination
  3. Datum der Ordination
2.
Verlust der Ordinationsrechte
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. Datum
  3. Rechtsgrund für den Verlust
3.
Berufung oder Einstellung in den Probedienst
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. Datum
4.
Besetzung einer Pfarrstelle
  1. Bezeichnung der Pfarrstelle
  2. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  3. Datum
5.
Beurlaubung
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. bisherige Pfarrstelle
  3. Laufzeit der Beurlaubung
  4. Rechtsgrund
  5. gegebenenfalls Anlass der Beurlaubung
6.
Entlassung aus dem Dienst oder anderweitige Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. bisherige Pfarrstelle
  3. Datum
  4. Rechtsgrund
7.
Versetzung oder anderweitiger Wechsel von oder zu einem anderen Dienstherrn
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. bisherige Pfarrstelle
  3. Datum
  4. aufnehmender Dienstherr
8.
Ruhestand
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. bisherige Pfarrstelle
  3. Datum
9.
Tod
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. letzte Pfarrstelle
  3. Datum
10.
Wahlbestätigungen der Wahl zur Superintendentin oder zum Superintendenten, zur Assessorin oder zum Assessor und zur stellvertretenden Assessorin oder zum stellvertretenden Assessor
  1. Name der Pfarrerin oder des Pfarrers
  2. Datum und Bezeichnung der Wahlsynode
  3. Amt, in das gewählt wurde

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1 ↑ Nr. 500.
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2 ↑ Nr. 500.
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3 ↑ Nr. 500.
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4 ↑ Nr. 500.
#
5 ↑ § 4 Abs. 1 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. April 2017.
#
6 ↑ Nr. 500.
#
7 ↑ Nr. 500.
#
8 ↑ Nr. 500.
#
9 ↑ Nr. 500.
#
10 ↑ Nr. 500.
#
11 ↑ Nr. 500.
#
12 ↑ § 6 aufgehoben durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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13 ↑ Nr. 500.
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14 ↑ Nr. 500.
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15 ↑ Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).
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16 ↑ Nr. 500.
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17 ↑ § 8a eingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Oktober 2018.
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18 ↑ Nr. 500.
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19 ↑ Nr. 500.
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20 ↑ Nr. 500.
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21 ↑ § 9a eingefügt durch Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 17. November 2016.
Redaktioneller Hinweis:
Das Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der Evangelischen Kirche von Westfalen und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen vom 17. November 2016 (KABl. 2016 S. 482) legt im Artikel 7 zum Inkrafttreten Folgendes fest: Das Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat der EKD für das Inkrafttreten des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes für die Evangelische Kirche von Westfalen bestimmt. Dies wird voraussichtlich der 1. Juli 2017 sein.
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22 ↑ Nr. 500.
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23 ↑ Nr. 500.
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24 ↑ Nr. 500.
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25 ↑ § 12 neu gefasst durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Pfarrdienstgesetzes der EKD und der Pfarrbesoldungs und -versorgungsordnung vom 17. Januar 2013.
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26 ↑ Nr. 500.
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27 ↑ Nr. 700.
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28 ↑ § 12a eingefügt durch gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 18. April 2013.
#
29 ↑ Nr. 500.
#
30 ↑ Nr. 500.
#
31 ↑ Nr. 500.
#
32 ↑ Nr. 500.
#
33 ↑ Nr. 120.
#
34 ↑ Nr. 121.
#
35 ↑ Nr. 500.
#
36 ↑ Nr. 500.
#
37 ↑ Nr. 500.
#
38 ↑ § 17a eingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Oktober 2018; § 17a Satz 5 eingefügt durch Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom 18. November 2020.
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39 ↑ Anlage eingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Oktober 2018.