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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein

Vom 27. Januar 2026

(KABl. 2026 I Nr. 10 S. 14)

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Warstein gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss und einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen des Fachausschusses für Friedhofsangelegenheiten entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der Geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, einschließlich der Stellenübersicht,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  8. Überprüfung von Versicherungen für Gebäude und Liegenschaften,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
  15. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
  16. Beschlussfassung über Ausgaben bis 1.000 Euro gemäß geltendem Haushaltsplan und zeitnahe Information des Presbyteriums über solche Ausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im Geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister oder deren Vertreterinnen oder Vertreter,
  3. bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem Geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 7 ) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des Geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der KO2# für die Presbyterien. In der ersten Sitzung nach Berufung stellt der Geschäftsführende Ausschuss protokollmäßig den satzungsgemäßen Mitgliederbestand fest.
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§ 3
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
( 2 ) Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Die Mitglieder des Fachausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
( 3 ) Das Presbyterium beruft als Mitglieder des Fachausschusses:
  1. bis zu zwei Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in dem Fachbereich beruflich tätige Mitarbeitende der Kirchengemeinde und
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des Fachausschusses die entsprechenden Bestimmungen der KO3# für die Presbyterien.
( 6 ) In der ersten Sitzung nach der Berufung stellt der Fachausschuss protokollmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliederbestand fest.
( 7 ) Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten des evangelischen Friedhofs,
  2. Vorbereitung von Beschlüssen des Presbyteriums zum Haushaltsplan des evangelischen Friedhofs, zur Friedhofssatzung, zur Gebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung des Friedhofs,
  3. Beschlussfassung über alle weiteren den Friedhof betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Personalentscheidungen,
  4. Durchführung von Friedhofsbegehungen (mindestens einmal jährlich).
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§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Februar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. April 2016 (KABl. 2016 S. 221) außer Kraft.

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