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Rundschreiben Nr. 2/2013 des Landeskirchenamtes an die Kirchenkreise, Kreiskirchenämter, Superintendentinnen und Superintendenten,Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter,Verbände kirchlicher Körperschaften, Ämter und Einrichtungen,Gleichstellungsbeauftragten zum neuen Kirchenmusikgesetz

Vom 2. Januar 2013

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Mit Wirkung vom 01.01.2013 tritt ein neues Kirchenmusikgesetz (KiMuG)1# in Kraft; gleichzeitig treten das Kirchenmusikgesetz der EKU vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387, 2003 S. 133; KABl. 1996 S. 321) und das Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz) vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 211), geändert durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz vom 18. November 2010 (KABl. 2010 S. 343), außer Kraft.
Das KiMuG ist in der Dezemberausgabe des Kirchlichen Amtsblattes2# veröffentlicht.
Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf einige wesentliche Veränderungen hinweisen.
I. Wegfall der Anstellungsurkunden
  1. a. Künftig wird eines der bisher für die Anstellung relevanten Dokumente entfallen: Anders als bisher ist keine Anstellungsurkunde (Kleine Anstellungsurkunde bei C-Prüfung, Mittlere Anstellungsurkunde bei B-Examen, Große Anstellungsurkunde bei A-Examen) mehr vorzulegen.
    b. Mithin wird künftig nur noch das jeweilige Zeugnis als Qualifikationsmerkmal dienen.
  2. a. Damit kommt dem Nachweis der Kirchenmitgliedschaft bei A- und B-Stellen eine erhöhte Rolle zu – vgl. § 4 Absatz 1 Ziffer 23#.
    b. Im Rahmen von C-Stellen gibt es demgegenüber eine Öffnung für Mitglieder in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen – vgl. § 5 Absatz 1 Ziffer 24#.
    c. Bei Anstellung im Rahmen von C-Stellen ist der Nachweis der Kirchenmitgliedschaft im erweiterten Sinne (vgl. b.) zu erbringen.
  3. Anstellungsurkunden werden auf Grund der Tarifgemeinschaft mit der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche und wegen der dort weiter bestehenden Regelungen, die die Vorlage von Anstellungsurkunden vorsehen, auch künftig im Entgeltgruppenplan 1.3 Kirchenmusikerinnen zum BAT-KF5# genannt werden, aber in der praktischen Anwendung innerhalb der EKvW keine Rolle mehr spielen.
II. Auswirkungen auf die Anwendung des Entgeltgruppenplans 1.3 Kirchenmusikerinnen:
  1. a. In der Vergangenheit bestanden bei Anstellung von ACK-Angehörigen auf C-Stellen immer wieder Unsicherheiten hinsichtlich der Einstufung. Die Situation ist künftig eindeutig.
    b. Lassen die vorgelegten Dokumente eine Einstellung im Rahmen einer C-Stelle zu, so ist gemäß Fallgruppe 3 nach EG 6 zu vergüten.
    c. In einzelnen Fällen dürfte die Neuregelung die Überprüfung bestehender Arbeitsverhältnisse erfordern.
  2. a. Bisher war bei Anstellung in A- und B-Stellen bis zur Vorlage der Anstellungsurkunde gemäß Fußnote 3 eine Entgeltgruppe niedriger zu vergüten, was i. d. R. bei Berufsanfängern und beim Wechsel aus einer Nicht-UEK-Landeskirche für die Dauer von 6 Monaten zum Tragen kam.
    b. Künftig ist ab sofort gemäß der relevanten Fallgruppe zu vergüten.
    c. In einzelnen Fällen (vorübergehende niedrigere Vergütung, weil der Dienstantritt noch weniger als 6 Monate zurückliegt) dürfte die Neuregelung die Überprüfung bestehender Arbeitsverhältnisse erfordern.
III. Mitwirkung der Fachberatung bei der Stellenbesetzung
  1. a. Die Absätze über die Mitwirkung der Fachberatung bei der Besetzung von Kirchenmusikstellen wurden konkretisiert – vgl. § 9 und 106#.
    b. Es ist darauf zu achten, dass die Kreiskantorin oder der Kreiskantor in das Stellenbesetzungsverfahren auch bei C-Stellen eingebunden wird.
  2. Die Verantwortung der Fachberatung – vgl. § 167# – erstreckt sich ausdrücklich auf alle in der Kirchenmusik Tätigen: Die Präambel nennt als Zielgruppe des KiMuG „geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, beruflich oder ehrenamtlich in den kirchenmusikalischen Dienst berufen“ zu werden.

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1 ↑ Nr. 620.
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3 ↑ Nr. 620.
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4 ↑ Nr. 620.
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5 ↑ Nr. 1100-1.
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6 ↑ Nr. 620.
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7 ↑ Nr. 620.