.§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 147#
Satzung für die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach
Vom 2. Dezember 1999
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Änderung der Satzung für die Ev.-Ref. Kirchengemeinde Hilchenbach | 19. März 2015 | § 1 | gestrichen |
Die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 741# und 772# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Gemeindesatzung:
####§ 13#
gestrichen
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt bei dem Presbyterium. 2 Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet zu seiner Unterstützung und Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse. 2 Deren Mitglieder werden jeweils nach turnusmäßigen Presbyteriumswahlen in der ersten Sitzung des Presbyteriums neu in die Ausschüsse gewählt.
(
3
)
1 Das Presbyterium beauftragt die Fachausschüsse, die in den §§ 6 bis 11 genannten Aufgaben selbständig wahrzunehmen. 2 Das Presbyterium kann im Einzelfall Entscheidungen an sich ziehen und Beschlüsse aufheben oder ändern.
#§ 3
Fachausschüsse
(
1
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
(
2
)
Das Presbyterium kann bei Bedarf für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse bilden.
#§ 4
Zusammensetzung der Ausschüsse
(
1
)
1 Die Ausschüsse werden durch das Presbyterium besetzt. 2 In die Ausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Pfarrer/innen und weitere Mitglieder des Presbyteriums berufen werden. 3 Haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen der Gemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder können ebenfalls in die Ausschüsse berufen werden.
(
2
)
In folgende Ausschüsse werden in jedem Fall berufen:
- Bauausschuss: Der/die jeweilige Baukirchmeister/in und der/die jeweilige Finanzkirchmeister/in,
- Finanzausschuss: Der/die jeweilige Vorsitzende des Presbyteriums, der/die jeweilige Finanzkirchmeister in und der/die jeweilige Baukirchmeister/in,
- Ausschuss für Jugendarbeit und kirchlichen Unterricht: der/die jeweilige Jugendreferent/in der Kirchengemeinde sowie der/die jeweilige Vorsitzende des CVJM im Bereich der Kirchengemeinde.
(
3
)
1 Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. 2 Der/die Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
(
4
)
1 Den Ausschüssen gehören bis zu 12 Mitglieder an. 2 Die Zahl der Mitglieder des Presbyteriums muss die Zahl der hinzuberufenen Mitglieder übersteigen.
(
5
)
Mitglieder des Presbyteriums können an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(
6
)
1 Die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen Gäste einladen, soweit dies zur Urteilsfindung notwendig oder angemessen erscheint. 2 Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
#§ 5
Arbeit der Ausschüsse
(
1
)
1 Nach jeder Presbyteriumswahl und der damit verbundenen Neuwahl der Ausschüsse lädt der/die Vorsitzende des Presbyteriums zur ersten Ausschusssitzung ein. 2 Im Übrigen werden die Ausschüsse von deren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 3 Außerdem können die Ausschüsse auf Beschluss des Presbyteriums einberufen werden. 4 Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
5 Im Übrigen gilt Artikel 644# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen sinngemäß. 6 Die Einladungen zur Ausschusssitzung werden allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben.
5 Im Übrigen gilt Artikel 644# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen sinngemäß. 6 Die Einladungen zur Ausschusssitzung werden allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis gegeben.
(
2
)
1 Die Ausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 Sie führen - mit Ausnahme des in § 11 genannten Ausschusses - die ihnen obliegende Arbeit in eigener Verantwortung durch.
(
3
)
1 Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Artikel 66 Absätze 1 und 25# und Artikel 67 Absatz 16# der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen gelten sinngemäß.
(
4
)
Über die Beschlüsse der Ausschüsse sind Protokolle zu erstellen, die den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und jedem Mitglied des Presbyteriums spätestens in der nächsten Presbyteriumssitzung zugestellt werden.
(
5
)
1 Der/die Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. 2 Soweit der/die Vorsitzende des Presbyteriums oder der/die Finanz- oder Baukirchmeister/in für die Ausführung zuständig sind, obliegt diesen die Ausführung der Beschlüsse.
(
6
)
1 Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2 Bei Bedarf können sie gemeinsam tagen und beschließen. 3 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse betreffen, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 4 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 6
Bauausschuss
(
1
)
1 Der Bauausschuss ist zuständig für die Beratung des Presbyteriums in baulichen Fragen und in Liegenschaftsangelegenheiten. 2 Er hat die gesamte Bauplanung der Kirchengemeinde vorzuberaten und weiter zu entwickeln.
(
2
)
1 Er ist zuständig für die Erstellung von Neubauten und die Instandhaltung der Baulichkeiten und der Außenanlagen der Kirchengemeinde. 2 Dazu gehört die turnusmäßige Begehung der Gebäude und Grundstücke. 3 An der Begehung müssen mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder teilnehmen.
(
3
)
Der Ausschuss bereitet Entscheidungen des Presbyteriums über Vermietung und Verpachtung sowie Bestellung von Rechten an Grundstücken vor.
(
4
)
Der Ausschuss wird ermächtigt, über durchzuführende bzw. zu vergebende Arbeiten im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 DM je Maßnahme in eigener Verantwortung zu entscheiden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Der Ausschuss bereitet den Haushaltsplan unter Berücksichtigung von Bedarfsmeldungen anderer Ausschüsse vor.
(
2
)
Er berät die Beantwortung von Rechnungsprüfungsberichten und unterbreitet dem Presbyterium entsprechende Vorschläge.
(
3
)
Er entwickelt Finanzierungsmöglichkeiten für Baumaßnahmen und Personalstellen und unterbreitet dem Presbyterium Vorschläge für die Vermögensverwaltung.
(
4
)
1 Der/die Kirchmeister berichten dem Ausschuss bei Bedarf über die aktuelle Haushaltsentwicklung. 2 Der Ausschuss entscheidet bei außerplanmäßigem Bedarf über die Vergabe von Mitteln im Rahmen des Haushaltsplanes. 3 Bei Überschreitung einzelner Haushaltsstellen kann er eine Haushaltssperre bzw. einen Ausgabenstopp verfügen.
#§ 8
Ausschuss für Jugendarbeit und Kirchlichen Unterricht
(
1
)
1 Der Ausschuss hat die Aufgabe, die evangelische Jugendarbeit in der Gemeinde anzuregen, zu koordinieren, zu begleiten, gemeinsame Aktionen auszurichten und die Mitarbeiter in ihrer Arbeit zu unterstützen und ihre Fortbildung zu fördern. 2 Dazu hält er Verbindung zu den bestehenden Gruppen und Kreisen, dem CVJM und dem Jugendreferat des Kirchenkreises.
(
2
)
Der Ausschuss begleitet die Arbeit des/der Jugendreferenten/Jugendreferentin der Kirchengemeinde.
(
3
)
Der Ausschuss berät das Presbyterium in Fragen des kirchlichen Unterrichts.
(
4
)
Der Ausschuss verwaltet in eigener Verantwortung die Haushaltsmittel, die für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt werden.
#§ 9
Missionsausschuss
(
1
)
Der Ausschuss widmet sich in besonderem Maße der Missionsarbeit in der Gemeinde und berät in diesen Fragen das Presbyterium.
(
2
)
Er bereitet Veranstaltungen zu Missionsfesten, Evangelisationen und Ähnlichem vor.
(
3
)
Der Ausschuss sucht und unterhält Kontakte zu anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften.
#§ 10
Personalausschuss
(
1
)
Der Personalausschuss regelt die Beschäftigungsverhältnisse in der Gemeinde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(
2
)
1 Der Ausschuss wird ermächtigt, über den Abschluss von Arbeitsverträgen zu entscheiden, soweit dies nach dem Stellenplan möglich ist. 2 Die Einstellung der Kindergartenleiter/innen, des/der Jugendreferent/in und der Küster/innen bleibt jedoch dem Presbyterium vorbehalten. 3 Insoweit bereitet der Ausschuss die Einstellung vor und gibt an das Presbyterium eine Empfehlung.
(
3
)
Bei der Vorbereitung und den Beratungen betreffend die Einstellung von pädagogisch tätigen Kräften in den Kindergärten (Gruppenleitung, Ergänzungskräfte, Anerkennungs- und Vorpraktikanten/-praktikantinnen) soll der/die jeweilige Kindergartenleiter/in mit beratender Stimme anwesend sein, sofern sie/er dem Ausschuss nicht ohnehin als Mitglied angehört.
(
4
)
Soweit die zu treffenden personellen Entscheidungen der Beteiligung bzw. Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und/oder der Mitarbeitervertretung bedürfen, wirken diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit.
#§ 11
Theologischer Ausschuss
(
1
)
Der Theologische Ausschuss beschäftigt sich mit theologischen Fragen für die Gemeinde und die Presbyteriumsarbeit.
(
2
)
1 Der Ausschuss erarbeitet Vorlagen für das Presbyterium, die Kreis- und die Landessynode oder bereitet Stellungnahmen dazu vor. 2 Er reflektiert die Gemeindepraxis und bereitet Beschlussfassungen für das Presbyterium vor.
#§ 12
Diakonische Arbeit
(
1
)
1 Die Begleitung der einzelnen Arbeitsbereiche der Diakonie sowie die Planung und Koordinierung diakonischer Arbeit obliegt - unbeschadet der Verantwortung des Presbyteriums - der Diakoniegruppe der Kirchengemeinde. 2 Die Aufgaben der Diakoniegruppe ergeben sich im Einzelnen aus ihrer mit Zustimmung des Presbyteriums beschlossenen Satzung.
(
2
)
Die Vertreter/innen der Kirchengemeinde in den Mitgliederversammlungen des Diakonischen Werkes Siegen e.V. - Innere Mission - und des Evangelischen Krankenhausvereins Siegerland e.V. werden durch das Presbyterium entsandt.
#§ 13
Verwaltung
(
1
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der kirchlichen Verwaltung im Kreiskirchenamt und des örtlichen Gemeindebüros.
(
2
)
1 Die Wahrnehmung der verwaltungsmäßigen und organisatorisch notwendigen Verfahrensabläufe wird dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden übertragen. 2 Die Rechte des/der Vorsitzenden des Presbyteriums bleiben unberührt.
#§ 147#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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