.Richtlinien1#
Geltungszeitraum von: 10.08.1960
Geltungszeitraum bis: 31.12.2012
Richtlinien1#
für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente
Vom 7. Juli 1959
(ABl. EKD 1959 S. 207; KABI. 1960 S. 61)
Der Rat der Evangelischen Kirche der Union hat die nachstehenden Richtlinien beschlossen:
#I.
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1
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Die Kirchenmusiker-Konvente sind regelmäßige Zusammenkünfte aller Kirchenmusiker des Kirchenkreises, die in einem kirchenmusikalischen Amt fest angestellt oder mit der Verwaltung eines solchen Amtes beauftragt sind.
Kirchenmusiker, die zurzeit kein Amt versehen, insbesondere auch Kirchenmusiker im Ruhestand und Studierende der Kirchenmusik sowie die Hilfskirchenmusiker des Kirchenkreises können als Gäste zu den Konventen eingeladen werden.
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2
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Als Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung für die rechte Ausrichtung des kirchenmusikalischen Amtes haben die Konvente die Aufgabe, die Gemeinschaft der Kirchenmusiker unter dem Worte Gottes zu pflegen, brüderliche Zucht untereinander zu üben und den Dienst der Kirchenmusik durch die fachliche und geistliche Zurüstung ihrer Glieder zu fördern.
#II.
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1
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1 Die Konvente finden in der Regel vierteljährlich statt. 2 Der Kirchenmusikwart, der auch die Leitung hat, lädt dazu im Einvernehmen mit dem Superintendenten ein. 3 Der Superintendent und der Landeskirchenmusikwart haben das Recht, an den Konventen teilzunehmen.
1 Einmal im Jahr ist der Konvent als ganztägiger Hauptkonvent (Jahrestagung) durchzufahren, an dem auch die Pfarrer, Pfarrvikarinnen und Prediger des Kirchenkreises wenigstens für die Dauer eines halben Tages beteiligt werden sollen. 2 Wenn es die Verhältnisse nahe legen, können auch die Katecheten des Kirchenkreises zu dem Hauptkonvent eingeladen werden. 3 Die Einladung ergeht durch den Superintendenten im Einvernehmen mit dem Kirchenmusikwart.
(
2
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Die Konvente werden mit einer Andacht, der Hauptkonvent möglichst mit einem (Abendmahls-) Gottesdienst eingeleitet oder abgeschlossen.
(
3
)
Die Arbeit der Konvente umfasst im Einzelnen folgende Aufgaben:
- Auslegung eines Kirchenliedes oder gemeinsame Erarbeitung eines geeigneten Bibelabschnittes unter Heranziehung des Urtextes oder moderner wissenschaftlicher Übersetzungen,
- Referate und Aussprachen über grundsätzliche und aktuelle Fragen der Kirchenmusik und des Gottesdienstes,
- praktische Übungen: gemeinsame Singarbeit anhand des Gesangbuches und der Agende, Übungen im liturgischen Orgelspiel, Einführung in die Chor- und Orgelliteratur und in wichtige Veröffentlichungen für und über den Gottesdienst,
- Aussprache über praktische Fragen des Amtes sowie über laufende Verwaltungsangelegenheiten.
Für die Aufgabengebiete unter a und b können im Einzelfall vom Landeskirchenmusikwart im Einvernehmen mit dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einheitliche Themen gestellt werden.
#III.
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1
)
1 Die Teilnahme an den Konventen gehört zu den Dienstpflichten der hauptberuflichen Kirchenmusiker. 2 Von den nebenberuflichen Kirchenmusikern wird erwartet, dass sie sich nach Möglichkeit zur Teilnahme an den Konventen frei machen. 3 Im Verhinderungsfalle ist der Kirchenmusikwart rechtzeitig zu benachrichtigen.
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2
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Über den Verlauf des Konventes ist eine kurze Niederschrift zu fertigen.
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3
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1 Den Teilnehmern an den Konventen werden die Fahrkosten aus der Kreiskirchenkasse vergütet. 2 Tagegelder werden nicht gezahlt.
#IV.
1 Die Konvente sind Arbeitsgemeinschaften. 2 Die Mitarbeit im Konvent, die Übernahme von Referaten und die Leitung von Übungen gehört zu den Pflichten ihrer Glieder.
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1 ↑ Diese Richtlinien sind mit Zustimmung der Kirchenleitungen der Gliedkirchen erlassen worden.Redaktioneller Hinweis: Mit der Außerkraftsetzung des Kirchenmusikgesetzes der EKU (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387; ABl. EKD 2003 S. 133; KABl. 1996 S. 321) zum 31. Dezember 2012 (siehe Bekanntmachung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland [UEK] vom 20. März 2013 – ABl. EKD 2013 S. 184) verlieren auch die zugehörigen untergesetzlichen Normen der UEK die Geltung für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen, namentlich die Richtlinie für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente vom 7. Juli 1959 (ABl. EKD 1959 S. 207) und die Allgemeinen Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 120).
1 ↑ Diese Richtlinien sind mit Zustimmung der Kirchenleitungen der Gliedkirchen erlassen worden.Redaktioneller Hinweis: Mit der Außerkraftsetzung des Kirchenmusikgesetzes der EKU (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387; ABl. EKD 2003 S. 133; KABl. 1996 S. 321) zum 31. Dezember 2012 (siehe Bekanntmachung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland [UEK] vom 20. März 2013 – ABl. EKD 2013 S. 184) verlieren auch die zugehörigen untergesetzlichen Normen der UEK die Geltung für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen, namentlich die Richtlinie für die Ordnung der Kirchenmusiker-Konvente vom 7. Juli 1959 (ABl. EKD 1959 S. 207) und die Allgemeinen Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium vom 10. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998 S. 120).