.Gebührenordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.1993
Geltungszeitraum bis: 31.07.2013
Gebührenordnung
für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen
Vom 6. Januar 1993
(KABl. 1993 S. 11)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle KABl. | Geänderte Bestimmungen | Art der Änderung |
1 | Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro | 20. September 2001 | Abschnitt II, ]Nr. 2 | Änderung | |
Abschnitt III | Änderung |
Die Kirchenleitung hat eine neue Gebührenordnung für die Orgel- und Glockensachverständigen (vgl. KABl. 1962 S. 137) erlassen:
Die Gebühren setzen sich zusammen aus den Reisekosten und den Gebühren für vorgenommene Prüfungen und sonstige Arbeiten bei Neuanschaffungen und Reparaturen von Orgeln und Glocken.
#- 1 Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
- 2 Die Grundgebühr für die Sachverständigentätigkeit einschließlich Schlussabnahme beträgt 0,5 % des Gesamtpreises der durchgeführten Maßnahme.
- für den ersten Ortstermin einer Orgelmaßnahme einschl. eines eventuell zu erstellenden Gutachtens über die Situation oder die bestehende Orgel in Höhe von 80 Euro;
- für den ersten Ortstermin einer Glockenmaßnahme einschl. eines eventuell zu erstellenden Gutachtens über die Situation oder die bestehenden Glocken in Höhe von 40 Euro;
- für jeden weiteren Ortstermin (Beratung der Presbyterien, Bauaufsicht, Intonation, Abstimmung mit Bauamt und Denkmalamt usw.) in Höhe von 30 Euro,bzw. wenn auf Grund des Ortstermines ein schriftlicher Bericht oder ein Gutachten erforderlich ist, in Höhe von 55 Euro.
4 Über die Notwendigkeit von Ortsterminen befinden die Sachverständigen. 5 Bei mehr als 4 Terminen ist das Einvernehmen des Presbyteriums der Kirchengemeinde erforderlich. - Entstandene Auslagen für Telefon, Material und Sonstiges sind auf Nachweis zu erstatten.
- Für Leistungen, die über die Ziffern I. bis IV. hinausgehen und für Leistungen bei Orgel- und Glockenbauvorhaben von besonderer Bedeutung und Größe können auf Antrag des Sachverständigen vor Beginn der Tätigkeit für den Einzelfall abweichende Gebührensätze vom Landeskirchenamt festgelegt werden.
- 1 Die Reisekosten und die Gebühren sind von den Kirchengemeinden zu tragen und in die Gesamtsumme der Beschaffungskosten für Orgeln bzw. Glocken einzusetzen. 2 Auf keinen Fall dürfen die Arbeiten der Sachverständigen durch die Orgelbauer oder Glockengießereien, die an die Kirchengemeinde liefern, vergütet werden.
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2 ↑ Abschnitt II Nr. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.
2 ↑ Abschnitt II Nr. 2 geändert durch die Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher und anderer Bestimmungen auf den Euro vom 20. September 2001.