.Gebührenordnung für den Dienst der Orgel-
####§ 1
§ 2
#§ 34#
§ 46#
Gebührenordnung für den Dienst der Orgel-
und Glockensachverständigen
Vom 18. Juli 2013
(KABl. 2013 S. 128)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern und weiterer Vorschriften | 12. Juli 2018 | § 3 Abs. 1 | geändert | |
2 | Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen | 27. Oktober 2022 | § 2 Abs. 1 Satz 1 | geändert |
Auf Grund von § 21 Kirchenmusikgesetz2# hat die Kirchenleitung die nachstehende Gebührenordnung für die Orgel- und Glockensachverständigen beschlossen:
#§ 1
Kostenerstattung
(
1
)
Für die Fachberatung auf dem Gebiet des Orgel- und Glockenwesens sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten.
(
2
)
Diese Gebühren und Auslagen sind durch die Orgel- und Glockensachverständigen der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft in Rechnung zu stellen.
(
3
)
Die Arbeiten der Orgel- und Glockensachverständigen dürfen nicht durch die Orgelbauer oder Glockengießereien vergütet werden.
#§ 2
Gebühren3#
(
1
)
1 Die Gebühren für die Fachberatung betragen für jede Stunde der Inanspruchnahme einschließlich der Reisezeit und Ausfertigung eines Gutachtens 55 € inklusive Umsatzsteuer. 2 Ein Standardtermin umfasst bis zu 30 Stunden. 3 Ist die Überschreitung des Ansatzes von 30 Stunden erforderlich, so ist zuvor das Einvernehmen mit der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft herzustellen.
(
2
)
Als Standardtermin gelten bei der oder dem Orgelsachverständigen:
- Bestandsaufnahme mit Beratung und Gutachten sowie Beratung bei der Erstellung eines Ausschreibungstextes,
- Beratung und Gutachten zu den eingeholten Angeboten,
- Abnahmeprüfung mit Gutachten.
(
3
)
Als Standardtermin gelten für die Glockensachverständige oder den Glockensachverständigen:
- Bestandsaufnahme mit Beratung und Gutachten sowie Beratung bei der Erstellung eines Ausschreibungstextes,
- Beratung und Gutachten zu den eingeholten Angeboten sowie zu einer neuen, umgegossenen oder instand gesetzten Glocke in der Glockengießerei,
- Abnahmeprüfung des Geläuts einschließlich der Läuteanlage nach Aufhängung der Glocken und die Ausfertigung eines Gutachtens.
§ 34#
Auslagenersatz
(
1
)
Die Reisekosten sind nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Mobilitätsverordnung5# der Evangelischen Kirche von Westfalen zu zahlen.
(
2
)
1 Notwendige entstandene sonstige Auslagen sind pro Gutachten pauschal mit 40 Euro zu erstatten. 2 Ist die Überschreitung dieses Ansatzes ausnahmsweise erforderlich, so ist zuvor das Einvernehmen mit der auftraggebenden kirchlichen Körperschaft herzustellen; die Auslagen sind nachzuweisen.
#§ 46#
Inkrafttreten
1 Diese Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen vom 6. Januar 1993 (KABl. 1993 S. 11) außer Kraft.
#
3 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen vom 27. Oktober 2022.
3 ↑ § 2 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für den Dienst der Orgel- und Glockensachverständigen vom 27. Oktober 2022.