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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 173#
Satzung des Diakonie WesT e. V.
Vom 24. September 2021
(KABl. 2023 I Nr. 51 S. 126)
Präambel
1In gemeinsamer Verantwortung für den diakonischen Auftrag in den Evangelischen Kirchenkreisen Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken schließen sich die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und Träger diakonisch-missionarischer Dienste zu einem Diakonischen Werk zur Erfüllung diakonischer Aufgaben zusammen.
2Der Verein wird tätig in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Diakonie WesT e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Tecklenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Steinfurt eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)1Der Verein ist der Zusammenschluss der evangelischen Kirchengemeinden und der Kirchenkreise sowie von Trägern diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken. 2Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL.
(5) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und damit dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) In Bindung an den Auftrag der Kirche verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Volks- und Berufsbildung, des Schutzes von Ehe und Familie, der Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge und Vertriebene, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung folgender Dienste und Einrichtungen:
- ambulante Alten- und Krankenpflege,
- Betreuung und Begleitung alter, gebrechlicher, kranker und behinderter Menschen im Alltag,
- hauswirtschaftliche Unterstützung alter, gebrechlicher, kranker und behinderter Menschen,
- Wohngruppen für somatisch und/oder demenziell erkrankte Menschen,
- Mahlzeitenbringdienste für alte, gebrechliche und kranke Menschen,
- Beratung und Durchführung von Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten,
- Bildungs- und Betreuungsangebote für Menschen aller Altersstufen, insbesondere durch die Betreuung und Versorgung von Kindern im Bereich von offenen Ganztagsschulen,
- Maßnahmen und Beratungsangebote der Beschäftigungsförderung und beruflichen Qualifizierung,
- Angebote der ambulanten Erziehungs- und Beratungshilfe sowie weiterer sozialer Dienste im Bereich Kinder, Jugend und Familie. Dies umfasst insbesondere die Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, Schulproblemen, Beziehungskonflikten, Trennung und Scheidung sowie Familien-, Ehe- und Lebensberatung, frühe Hilfen sowie die Begleitung von Familien in Krisensituationen,
- Bahnhofsmission,
- Hilfen für Wohnungslose und Suchtkranke: Der Verein unterhält und betreibt Beratungsstellen, widmet sich der Betreuung von Suchtkranken und Wohnungslosen,
- Schuldner- und Insolvenzberatung,
- Frauenhaus und Frauenberatungsstelle,
- Förderung von Selbsthilfegruppen,
- persönliche und seelsorgerliche Begleitung von Menschen in Not sowie von Seniorinnen und Senioren, Gebrechlichen, Kranken, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen,
- Hospizarbeit und Sterbebegleitung,
- Angebote und Vermittlung von Freizeit- und Erholungsangeboten für hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO.
(4)1Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr. 2In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort. 3Ferner hat der Verein in dieser Funktion folgende Aufgaben:
- Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
- Gewinnung, Begleitung und Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie,
- Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie in den Evangelischen Kirchenkreisen Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken durch Beratung und Fortbildung,
- Vertretung der Diakonie als regionaler Wohlfahrtsverband gegenüber den Partnern der öffentlichen Hand und der freien Wohlfahrtspflege im Gebiet der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken,
- Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen.
(5)1Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. 2Er erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihrer Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
(6)1Die Satzungszwecke können gemäß § 58 Nummer 1 AO auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der in Absatz 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
(7) Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer diakonischer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen, soweit sie der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins dienen.
#§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)1Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitgliedschaft
(1) Geborene Mitglieder des Vereins sind die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken.
(2) Mitglieder können andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen werden, die ihren Sitz oder eine Einrichtung in den Evangelischen Kirchenkreisen Tecklenburg oder Steinfurt-Coesfeld-Borken haben, wenn sie Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL sind.
(3)1Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 wird erworben auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die gegenüber dem Verwaltungsrat abzugeben ist und wirksam wird, wenn der Verwaltungsrat dieser nicht binnen drei Monaten widerspricht. 2Gegen einen Widerspruch des Verwaltungsrates kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft der willkürten Mitglieder endet:
- durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann,
- wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen,
- durch Ausschluss.
(5)1Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Grundsätze und Zwecke des Vereins verstoßen oder mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate in Verzug geraten. 3Gegen einen Ausschluss kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden. 4Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Bis zur abschließenden Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
(6) Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
#§ 5
Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
(3) Alle Mitglieder haben in ihrer Satzung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen der Abgabenordnung Rechnung zu tragen.
(4)1Alle Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Vereins durch Mitgliedsbeiträge mitzutragen. 2Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
#§ 6
Vereinsorgane und Mitarbeitende
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
(2)1Dem Vorstand können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. zum Pfarramt haben. 2Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie)2# in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
(4)1Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. 2Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt. 3Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund besonderer Vereinbarung.
(5) Gewählte, bestellte oder entsandte Mitglieder eines Organs bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Wahl, Bestellung oder Entsendung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.
#§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung wie folgt vertreten:
- 1jeder Kirchenkreis entsendet bis zu drei von seinem Kreissynodalvorstand benannte Vertreterinnen oder Vertreter in die Mitgliederversammlung, von denen eine oder einer als Stimmrechtsbevollmächtigte oder Stimmrechtsbevollmächtigter benannt ist. 2Der oder die Stimmrechtsbevollmächtigte übt das Stimmrecht des Kirchenkreises mit drei Stimmen aus.
- die Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle eine Vertreterin oder einen Vertreter, wobei jede Vertreterin oder jeder Vertreter ein Stimmrecht hat,
- andere Mitglieder werden durch ihren gesetzlichen oder durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter vertreten, wobei jedes Mitglied ein Stimmrecht hat.
(2) Mitglieder mit mehr als einer Stimme können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben.
#§ 8
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung muss darüber hinaus einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn sie von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des zu beratenden oder beschließenden Gegenstandes bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragt wird.
(3)1Die Mitgliederversammlung kann entweder real, virtuell oder in einer Mischform von beidem erfolgen. 2Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. 3Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung ist sicherzustellen, dass die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. durch Web-, Video- oder Telefonkonferenz, Chatroom) ausüben können.
(4)1Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; die Einladung bedarf der Textform – entweder durch Brief oder per E-Mail. 2Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich (es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Versandes der E-Mail).
(5) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
(7)1Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 2Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Beratung.
(8)1Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. 2Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, sofern deren Teilnahme zu einzelnen Punkten nicht ausgeschlossen wird. 3Zu den Mitgliederversammlungen können Gäste und sachkundige Dritte eingeladen werden.
#§ 9
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
(2)1Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2Darüber hinaus ist sie zuständig für die
- Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates,
- Entgegennahme des vom Verwaltungsrat zu erstattenden Berichtes über die Arbeit des Vereins und des vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
- Entlastung des Verwaltungsrates,
- Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
- Wahl einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
- Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern sowie über die Auflösung des Vereins.
(3)1Für Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, den Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern oder die Auflösung des Vereins gelten die §§ 15 und 16. 2Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. 3Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 4Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss nicht zustande gekommen.
(4)1Block- und Listenwahlen sind zulässig. 2Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
(5)1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. 2Soweit binnen weiterer vier Wochen nach Versand kein Widerspruch gegen die Niederschrift beim Vorstand eingelegt wird, gilt diese als genehmigt. 3Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
#§ 10
Verwaltungsrat
(1)1Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. 2Ihm gehören an:
- die jeweilige Superintendentin oder der jeweilige Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Tecklenburg und des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken, die sich jeweils durch Assessorin/Assessor vertreten lassen können,
- beide Kreissynodalvorstände können jeweils noch eine weitere Person (für die Dauer von vier Jahren) entsenden,
- bis zu acht Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
(2) Scheidet ein gewähltes Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein neues Mitglied wählen.
(3)1Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet spätestens mit Ablauf des passiven Presbyterwahlrechts. 2Ferner endet die Mitgliedschaft durch schriftliche Rücktrittserklärung mit Zugang bei der oder dem Vorsitzenden sowie durch Abberufung.
(4)1Die Mitgliederversammlung kann Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. 2Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(5)1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren Vorsitz und Stellvertretung. 2In der Regel sollen die Superintendentinnen oder Superintendenten der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken die Ämter der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden übernehmen.
(6)1Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein; Verwaltungsratsmitglieder können nicht zugleich dem Vorstand angehören. 2Keines der Verwaltungsratsmitglieder darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder einer seiner Tochtergesellschaften stehen.
(7) Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse und Kuratorien bilden.
(8)1Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie haften nur für den Schaden, der durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entstanden ist.
#§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates
(1)1Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr zusammen. 2Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, per Fax oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. 3Die Sitzung kann entweder real, virtuell oder in einer Mischform von beidem erfolgen. 4Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern des Verwaltungsrates in der Einladung mit. 5Bei einer virtuellen Sitzung ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Verwaltungsratssitzung teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. durch Web-, Video- oder Telefonkonferenz, Chatroom) ausüben können. 6Der Verwaltungsrat muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt wird. 7In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Einhaltung einer Frist einladen; im Verwaltungsrat müssen sich mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Frist nicht eingehalten ist.
(2)1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung, anwesend ist. 2Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleiterin oder des Sitzungsleiters den Ausschlag.
(3)1Ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Verwaltungsrates bestimmte Punkte zur schriftlichen Beschlussfassung übersenden. 2Das schriftliche Beschlussverfahren ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsratsmitglied dem schriftlich, per Fax oder E-Mail widerspricht und der Widerspruch der oder dem Vorsitzenden binnen sieben Tagen nach Versand zugegangen ist. 3Die schriftlichen Antworten der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder müssen innerhalb von acht Tagen nach Versand der Anfrage bei der oder dem Vorsitzenden vorliegen. 4Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern deren Teilnahme nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird.
(5) Der Verwaltungsrat kann Gäste und sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
(6)1Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
2Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzusenden. 3Über die Richtigkeit der Niederschrift ist in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden.
#§ 12
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat berät und begleitet den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2)1Der Verwaltungsrat ist zuständig für die ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben sowie für die Beschlussfassung über Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. 2Insbesondere ist er zuständig für
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
- Genehmigung des vom Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans,
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Vorschlag über die Verwendung des Jahresergebnisses an die Mitgliederversammlung,
- Beauftragung der oder des von der Mitgliederversammlung gewählten Abschlussprüferin oder Abschlussprüfers,
- Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungsbedürftigen Geschäften,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Aufgabe bestehender Aufgabengebiete durch den Verein,
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen,
- Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, sofern der Verwaltungsrat damit nicht den Vorstand oder bevollmächtigte Personen beauftragt.
(3) Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Absatz 2 Buchstabe a, bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe i sowie bei der Beauftragung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers nach Absatz 2 Buchstabe e vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein.
(4) Der Einwilligung des Verwaltungsrates bedürfen folgende Rechtsgeschäfte des Vorstands:
- Gründung oder Auflösung von Gesellschaften sowie der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen daran,
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
- Kreditaufnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
- Baumaßnahmen und Investitionen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind; Ersatzbeschaffungen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs sind hiervon ausgenommen,
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe oder Laufzeit, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
- sonstige nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtige Geschäfte.
§ 13
Vorstand
(1)1Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und maximal drei Personen. 2Im Vorstand soll theologische und kaufmännische Kompetenz vertreten sein.
(2)1Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von acht Jahren vom Verwaltungsrat gewählt. 2Der Verwaltungsrat entscheidet spätestens ein Jahr vor dem Ablauf der Amtszeit über die Wiederwahl. 3Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 4Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann hauptamtlich erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet bei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern mit Eintritt in den Ruhestand, ansonsten spätestens mit Ablauf des aktiven Presbyterwahlrechts.
#§ 14
Vertretung und Geschäftsführung
(1)1Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB unbeschadet von § 12 Absatz 3 dieser Satzung. 2Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft oder partiell für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3)1Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. 2Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen sind.
(5)1Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. 2Er ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins.
(6) Sofern der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, werden Vorstandsbeschlüsse einstimmig gefasst.
#§ 15
Satzungsänderungen
(1)1Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind. 2Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit nicht mit.
(2)1In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. 2Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
(3) Satzungsänderungen treten nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL in Kraft.
#§ 16
Zweckänderung, Zusammenschluss und Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung des Zwecks, der Zusammenschluss mit anderen diakonischen Trägern und die Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung der Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken und kann nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
(3) Eine Änderung des Vereinszweckes und eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens darf nur im Rahmen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfolgen.
(4)1Bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes an die beiden Evangelischen Kirchenkreise Tecklenburg und Steinfurt-Coesfeld-Borken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie zu verwenden haben. 2Die Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten beziehungsweise die Festlegung eines Schlüssels, nach dem das Vermögen auf die beiden Kirchenkreise aufzuteilen ist, wird der Verwaltungsrat im Benehmen mit den Kirchenkreisen festlegen. 3Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Zuweisung zu überprüfen und neu festzulegen. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrates nach Anhörung der Kirchenkreise.
(5) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
#§ 173#
Inkrafttreten
(1)1Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. September 2021 beschlossen. 2Sie tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Diakonischen Werkes im Evangelischen Kirchenkreis Tecklenburg e. V. vom 8. Juli 2013 (KABl. 2013 S. 196) und die Satzung des Diakonischen Werkes des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V. vom 5. November 2007 außer Kraft.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der EKvW erfolgte am 1. März 2022, mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL am 9. Dezember 2020. Die Veröffentlichung im KABl. der EKvW erfolgte am 31. Juli 2023. Der Vereinsregistereintrag erfolgte am 6. Dezember 2021.
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der EKvW erfolgte am 1. März 2022, mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL am 9. Dezember 2020. Die Veröffentlichung im KABl. der EKvW erfolgte am 31. Juli 2023. Der Vereinsregistereintrag erfolgte am 6. Dezember 2021.