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#§ 1
§ 2
§ 35#
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Finanzsatzung des Kirchenkreises Gütersloh
Vom 10. Dezember 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Finanzsatzung des Kirchenkreises Gütersloh | 22. September 2006 | § 3 Abs. 1 | neu nummeriert | |
§ 3 Abs. 2 | eingefügt | ||||
Präambel
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst, in einem Sonderhaushalt ausgewiesen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Der Bedarf hat sich unmittelbar am Kirchensteueraufkommen zu orientieren und wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
(
2
)
Die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben durch den Kirchenkreis nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bedarf der Zustimmung der Kreissynode mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(
3
)
Der Vomhundertsatz des Vorwegabzuges des gemeindlichen Diakonieanteils wird nach Anhörung der betroffenen Träger diakonischer Arbeit im Kirchenkreis von der Kreissynode jährlich beschlossen.
#§ 35#
Aufbringung der Pfarrbesoldung für die Pfarrstellen
(
1
)
1 Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 Finanzausgleichsgesetz6# für die Gemeindepfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Auf den Bedarf anzurechnen sind Erträge der Kirchengemeinden aus ihrem Pfarrvermögen jeweils in Höhe von 75 %; sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
- (2)
- Zur Ermittlung der Erträge des Pfarrvermögens werden die u. genannten Einnahmen (s. Buchstabe e) und Ausgaben (s. Buchstabe f) saldiert. Der Saldo ist als Ertrag des Pfarrvermögens entsprechend der innersynodalen Finanzausgleichssatzung (25 %/75 %-Regelung) an den Kirchenkreis abzuführen;
- Basis für den ermittelten Ertrag des Pfarrvermögens ist der Saldo aus den Ist-Einnahmen (Erträge) und den Ist-Ausgaben (Aufwendungen) des Vorvorjahres;
- Aufwendungen und Erträge von Grund- und Kapitalvermögen des Pfarrvermögens dürfen nur innerhalb einer kirchlichen Körperschaft verrechnet werden;
- Positive Salden sind gem. Buchstabe a) abzuführen, negative Salden bleiben unberücksichtigt. Erstattungen zum Ausgleich negativer Salden durch die Finanzgemeinschaft erfolgen nicht;
- Einnahmen des Pfarrvermögens im Sinne der Finanzsatzung sind:
- Zinsen,
- Erbbauzinsen,
- Pachten,
- Mieten,
- Auflösung von Rücklagen des Pfarrvermögens;
- Ausgaben des Pfarrvermögens im Sinne der Finanzsatzung sind:
- Kapitaldienst (Zins- und Verwaltungskosten),
- Instandhaltung der Objekte, die die Einnahmen erwirtschaften,(Dabei ist ein Ansatz von 1,3 % des Tagesneubauwertes als Höchstansatz in den jeweiligen Pfarrvermögen zugelassen. Ersparte Mittel sind einer entsprechenden Rücklage zuzuführen),
- Abschreibung der Objekte, die die Einnahmen erwirtschaften,(Die Höhe der zulässigen Abschreibung orientiert sich an den einschlägigen Vorschriften),
- Mietausfallwagnis,(Die Höhe des zulässigen Mietausfallwagnisses orientiert sich an den einschlägigen Vorschriften. Nicht verwendete Mittel sind einer Rücklage zuzuführen),
- Inflationsausgleich,(Die Kirchengemeinden können für Geld- und Kapitalvermögen einen Inflationsausgleich als Aufwand geltend machen. Dieser Ausgleich orientiert sich an der für das jeweilige Haushaltsjahr (siehe Punkt b) festgestellten Inflationsrate. Eine Deflationsrate wird nicht geltend gemacht),
- Verwaltungskosten,(Als Aufwand darf grundsätzlich der nach den landeskirchlichen Bestimmungen vorgeschlagene %-Satz in Abzug gebracht werden. Soweit Spezialvorschriften gelten, darf gem. dieser Vorschriften ein %-Satz in Abzug gebracht werden),
- Grundstückskosten, soweit nicht auf Dritte umlegbar.
§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Der Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
(
3
)
Maßgeblich für die Verteilung ist der Stichtag, den die Landeskirche bei der jeweiligen Kirchensteuerzuweisung zugrunde legt.
(
4
)
Auf Vorschlag des Finanzausschusses kann der Kreissynodalvorstand die pauschalierte Zuweisung kürzen, wenn die Entwicklung der Einnahmen aus Kirchensteuern und die Finanzlage des Kirchenkreises es erfordern.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Bei der Finanzausgleichskasse werden folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Investitionsrücklage (Substanzerhaltungsrücklage),
- eine Rücklage für besondere Härtefälle.
(
2
)
1 Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern. 2 Die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage ist der für die Kassenaufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen.
(
3
)
1 Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können. 2 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes.
(
4
)
1 Die Investitionsrücklage (Substanzerhaltungsrücklage) ist unbeschadet des § 130 VwO7# zur Finanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen an Gebäuden und Einrichtungen sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt, soweit diese Maßnahmen nicht durch Eigenmittel der Kirchengemeinden und Verbände und des Kirchenkreises finanziert werden können.
2 Über die Bewilligung von Finanzhilfen aus der Investitionsrücklage entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses.
(
5
)
1 Die Rücklage für besondere Härtefälle ist für Zuschüsse an Kirchengemeinden und Gemeindeverbände bestimmt, wenn diese infolge von ihnen nicht zu vertretenden Umständen bei besonderen Aufgaben oder Verhältnissen mit den ihnen zugeteilten Kirchensteuermitteln nicht auskommen. 2 Über die Bewilligung eines Zuschusses entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses. 3 Die antragstellenden Gemeinden und Verbände haben den Nachweis der Rücklagen und sonstigen Vermögensverhältnisse zu erbringen.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen;
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden und Verbänden aufstellen;
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 3 Sie werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 4 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt seine Vertreterin oder sein Vertreter an seine Stelle. 5 Die Kreissynode wählt auf ihrer nächsten Tagung auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 6 Mitglieder des Kreissynodalvorstandes können nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Finanzausschuss sein.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Vertreterin oder Vertreter. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter müssen Mitglied der Kreissynode sein. 3 Nur in eines der beiden Ämter ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zu wählen.
(
4
)
Die Mitglieder des Finanzausschusses und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden aus folgenden Regionen (Anzahl der Mitglieder) gewählt:
Region I
(4 Mitglieder und 4 Vertreterinnen oder Vertreter):
Evangelisch-Luth. Bartholomäus-Kirchengemeinde
Evangelisch-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Quelle-Brock
Evangelische Kirchengemeinde Schloß Holte–Stukenbrock
Evangelisch-Luth. Christus-Kirchengemeinde Senne I
Evangelisch-Luth. Friedens-Kirchengemeinde Senne I
Evangelische Luther-Kirchengemeinde Senne I
Evangelische Kirchengemeinde Sennestadt
Evangelische Kirchengemeinde Ummeln
Region II
(4 Mitglieder, davon mindestens 1 Mitglied aus den drei letztgenannten Kirchengemeinden, und 4 Vertreterinnen oder Vertreter):
Evangelische Kirchengemeinde Gütersloh
Evangelische Kirchengemeinde Friedrichsdorf
Evangelische Kirchengemeinde Isselhorst
Evangelische Kirchengemeinde Verl
Region III
(4 Mitglieder und 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter):
Evangelische Kirchengemeinde Beckum
Evangelische Kirchengemeinde Ennigerloh
Evangelische Kirchengemeinde Neubeckum
Evangelische Kirchengemeinde Oelde
Evangelische Kirchengemeinde Rheda
Evangelische Kirchengemeinde Rietberg
Evangelische Kirchengemeinde Wadersloh-Liesborn
Evangelische Kirchengemeinde Wiedenbrück
(
5
)
1 Jede Region bildet eine Wahlversammlung, die aus den Mitgliedern der Presbyterien, die Mitglieder der Kreissynode sind, besteht. 2 Die Wahlversammlung wird von der oder dem an Jahren ältesten Pfarrerin oder Pfarrer einberufen.
(
6
)
1 Die Wahlversammlung bestimmt die zu wählenden Mitglieder des Finanzausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Blockvertretung ist möglich. 2 Zur Wahl ist vorgeschlagen, wer jeweils zwei Drittel der abgegebenen Stimmen enthält.
(
7
)
1 Die Namen der Vorgeschlagenen und ihre Zustimmungserklärungen sind dem Kreissynodalvorstand zuzuleiten. 2 Ist die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, so werden die Wahlvorschläge dem Kreissynodalvorstand bekannt gegeben. 3 Der Kreissynodalvorstand hat dann den Wahlvorschlag für diese Region zu erstellen.
(
8
)
Der Kreissynodalvorstand bestimmt den Zeitplan des Wahlvorschlagsverfahrens und legt nach Abschluss des Verfahrens die Wahlvorschläge den Mitgliedern der Kreissynode mit der Einladung zur Kreissynode vor.
(
9
)
Jede Region kann höchstens eine Pfarrerin oder einen Pfarrer als zu wählendes Mitglied des Finanzausschusses bestimmen.
(
10
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
11
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
12
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(
13
)
Die Superintendentin oder der Superintendent und die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes sind zu den Sitzungen des Finanzausschusses einzuladen.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden und Verbände
Die Kirchengemeinden und Verbände haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und Verbände
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden und Verbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Er ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 4 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 5 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde bzw. Verbände zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle wahrgenommen.
#§ 11
Übergangsregelungen
(
1
)
Zur Erleichterung der Umstellung des innersynodalen Finanzausgleichs nach dieser Satzung wird ein Sonderfonds gebildet, aus dem für die Dauer von bis zu 10 Jahren Übergangsbeihilfen gezahlt werden.
(
2
)
1 Die Mittel für den Sonderfonds werden dadurch aufgebracht, dass die Gemeinden, die laut Anlage zu dieser Satzung eine höhere Kirchensteuerzuweisung erhalten, diese Mehrzuweisung in den Sonderfonds einzahlen.
2 Die Einzahlungen vermindern sich jährlich, beginnend im zweiten Jahr, um 1/10 des ursprünglichen Einzahlungsbetrages. 3 Die Einzahlung der Übergangsbeihilfen ist spätestens nach 10 Jahren abgeschlossen.
4 Zusätzlich reduzieren sich die jährlichen Einzahlungen, wenn die Kirchensteuerzuweisung (im übersynodalen Finanzausgleich) an den Kirchenkreis im Einzahlungsjahr unter der Kirchensteuerzuweisung an den Kirchenkreis des Vorjahres liegt.
5 Der sich aus der Zuweisungsminderung ergebende Verhältniswert (%-Satz) ist die Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Reduzierung der jährlichen Einzahlung und wird im Rahmen des Haushaltsplanes der Finanzausgleichskasse vom Kreissynodalvorstand festgestellt. 6 Der Betrag der zusätzlichen Minderung wird ermittelt vom ursprünglichen Einzahlungsbetrag.
(
3
)
1 Aus dem Sonderfonds wird den Kirchengemeinden, denen laut Anlage zu dieser Satzung auf Grund der Umstellung des innersynodalen Finanzausgleiches weniger Mittel zur Verfügung stehen, für die Dauer von bis zu 10 Jahren eine jährliche Übergangsbeihilfe gezahlt.
2 Die Auszahlungen vermindern sich jährlich, beginnend im zweiten Jahr, um 1/10 des ursprünglichen Auszahlungsbetrages. 3 Die Auszahlung der Übergangsbeihilfen ist spätestens nach 10 Jahren abgeschlossen.
4 Zusätzlich reduzieren sich die jährlichen Auszahlungen, wenn die Kirchensteuerzuweisung (im übersynodalen Finanzausgleich) an den Kirchenkreis im Einzahlungsjahr unter der Kirchensteuerzuweisung an den Kirchenkreis des Vorjahres liegt.
5 Der sich aus der Zuweisungsminderung ergebende Verhältniswert (%-Satz) ist die Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Reduzierung der jährlichen Auszahlung und wird im Rahmen des Haushaltsplanes der Finanzausgleichskasse vom Kreissynodalvorstand festgestellt. 6 Der Betrag der zusätzlichen Minderung wird ermittelt vom ursprünglichen Auszahlungsbetrag.
(
4
)
Die Einnahmen und Ausgaben des Sonderfonds werden in der Finanzausgleichskasse gesondert veranschlagt.
(
5
)
Die Übergangsbeihilfen werden nach dem Ablauf von 3 Jahren überprüft.
#§ 12
Inkrafttreten8#
1 Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2005 in Kraft.
2 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.