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Geltungszeitraum von: 01.03.2001

Geltungszeitraum bis: 31.05.2007

Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
der Ev. Kirchengemeinde Bövinghausen
und der Ev. Kirchengemeinde Lütgendortmund

Vom 23. Februar 2001

(KABl. 2001 S. 66)

Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Bövinghausen und
der Evangelischen Kirchengemeinde Lütgendortmund,
beide Kirchenkreis Dortmund-West der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Bildung eines Kooperationsbereiches

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§ 1

Auf Grund der Beschlüsse der Kreissynode des Kirchenkreises Dortmund-West vom 26. August 1998, vom 18. August 1999, vom 29. März 2000 und vom 23. August 2000 (Anlage) bilden die Evangelische Kirchengemeinde Bövinghausen und die Evangelische Kirchengemeinde Lütgendortmund einen Kooperationsbereich.
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§ 2

Zur Beratung der Presbyterien beider Kirchengemeinden und zur Förderung und Stärkung der Kooperation in dem Kooperationsbereich bilden die Presbyterien des Kooperationsbereichs
  • eine Vollversammlung beider Presbyterien,
  • ein Kuratorium zur Begleitung der Schwerpunktpfarrstelle des Kooperationsbereichs,
  • einen Kooperationsausschuss.
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Schwerpunktpfarrstelle des Kooperationsbereichs

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§ 3

Die 3. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Lütgendortmund soll eine gemeinsame Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Bövinghausen und der Evangelischen Kirchengemeine Lütgendortmund als Schwerpunktpfarrstelle des Kooperationsbereiches werden, die distanzierten Kirchenmitgliedern und Nicht-Mitgliedern neue Erfahrungen mit Gott, Glauben und Gemeinde ermöglichen soll.
Die Presbyterien beider Kirchengemeinden werden bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs berücksichtigen.
Ebenso wird das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Lütgendortmund (haushaltsführende Kirchengemeinde) bei der Feststellung des Haushaltsplans Vorschläge der Vollversammlung gem. § 4 Abs. 2 d) sowie des zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle gebildeten Kuratoriums berücksichtigen.
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Gremien des Kooperationsbereichs

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§ 4
Vollversammlung der Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien beider Kirchengemeinden treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs zusammen.
( 2 ) Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt das Konzept der Schwerpunktpfarrstelle.
  2. Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle.
  3. Sie berät im Falle einer Vakanz der Schwerpunktpfarrstelle über deren Besetzung und macht den Presbyterien beider Kirchengemeinden einen Besetzungsvorschlag.
  4. Sie legt den Rahmen für die Finanzierung der Arbeit im Kooperationsbereich und für die laufende finanzielle Unterhaltung dieser Arbeit fest.
Die Presbyterien beider Kirchengemeinden können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte für vier Jahre (im Rhythmus der Presbyteriumswahlen) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzuleiten sind.
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§ 5
Kuratorium

( 1 ) Zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle bilden die Presbyterien beider Kirchengemeinden ein Kuratorium. Das Kuratorium soll sich mindestens sechsmal pro Jahr zu einer Sitzung treffen.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören vier gewählte Mitglieder der Presbyterien beider Kirchengemeinden an, von denen jedes Presbyterium zwei benennt, sowie die Inhaberin oder der Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle. Für jedes Mitglied, außer der Inhaberin oder dem Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle, ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Das Kuratorium kann der Vollversammlung der Presbyterien bis zu vier sachkundige Personen mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters zur Berufung als weitere Mitglieder vorschlagen.
( 3 ) Das Kuratorium wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
( 4 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Es meldet bei der Vollversammlung der Presbyterien und beim Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Lütgendortmund die notwendigen Haushaltsmittel zur Planung bzw. Bewilligung an und überwacht die Verwendung dieser Mittel.
  • Es unterstützt und begleitet die Arbeit in der Schwerpunktpfarrstelle inhaltlich.
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kuratoriums, den Vorsitzenden der Presbyterien und der Inhaberin oder dem Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle zugeleitet werden.
( 6 ) Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Lütgendortmund wird der Vorsitzenden des Kuratoriums oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums und/oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die Anordnungsbefugnis für Kassenanordnungen im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schwerpunktpfarrstelle übertragen und notwendige Genehmigungen herbeiführen.
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§ 6
Kooperationsausschuss

( 1 ) Dem Kooperationsausschuss gehören aus beiden Kirchengemeinden mindestens drei gewählte Presbyteriumsmitglieder sowie mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Person an, die nach Art. 59 der Kirchenordnung4# an den Sitzungen des Presbyteriums beratend teilnehmen kann. Diese werden von den Presbyterien benannt.
Der Kooperationsausschuss kann Personen mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters einladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
( 2 ) Der Kooperationsausschuss wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
( 3 ) Der Kooperationsausschuss hat die Aufgabe, die Kooperation auf allen Gebieten der pastoralen und gemeindlichen Arbeit unter den beteiligten Gemeinden zu fördern, Konzepte für ihre Gestaltung zu entwerfen und den Presbyterien sowie der Vollversammlung der Presbyterien entsprechende Vorschläge zu machen.
( 4 ) Der Kooperationsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kooperationsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung5# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kooperationsausschusses und den Vorsitzenden der Presbyterien zugeleitet werden.
( 5 ) Die Inhaberin oder der Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle nimmt an den Sitzungen des Kooperationsausschusses mit Stimmrecht teil.
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Kostenregelung

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§ 7
Kostentragung

An den Kosten, die durch die Arbeit der durch diese Vereinbarung gebildeten Gremien sowie an den Kosten, die für und durch die Schwerpunktpfarrstelle entstehen, beteiligen sich die Vereinbarungspartner nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen. Es werden jeweils die Gemeindegliederzahlen zu Grunde gelegt, die bei der Kirchensteuerverteilung durch die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund bzw. den Kirchenkreis Dortmund-West festgelegt werden.
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Schlussbestimmungen

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§ 8
Änderung und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien beider Kirchengemeinden.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von beiden Kirchengemeinden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
( 4 ) Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kirchengemeinden durchgeführt hat.
( 5 ) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 96#
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. März 2001 in Kraft.
Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
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2 ↑ Nr. 60
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 4 April 2001.