.Satzung für den Trägerverbund
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.04.2008
Geltungszeitraum bis: 30.10.2013
Satzung für den Trägerverbund
der Tageseinrichtungen für Kinder im
Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen
Vom 24. November 2007
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen beschließt für den Trägerverbund der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# die folgende Satzung:
####§ 1
Grundsätze
(
1
)
1 Die Evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. 2 Im Rahmen ihres evangelischen und sozial-pädagogischen Auftrags dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. 3 Sie helfen Kindern und Eltern, ihren christlichen Glauben gemeinsam und in der Gemeinde zu leben.
(
2
)
Einen Orientierungsrahmen bilden die von der Kreissynode des Kirchenkreises beschlossenen Leitlinien evangelischer Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen.
(
3
)
Die grundlegenden Ziele werden vom Träger der Einrichtungen gemäß der Richtlinie für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW (TfK-RL)3# festgelegt.
(
4
)
Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den rechtlichen Grundlagen, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dessen Ausführungsbestimmungen.
(
5
)
1 Auf diesen Grundlagen erstellt die Leitung der Tageseinrichtung zusammen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Absprache mit dem Träger und der Kirchengemeinde ein pädagogisches Konzept für die Tageseinrichtung. 2 Sie ist für dessen Durchführung verantwortlich.
#§ 2
Trägerverbund
(
1
)
Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen bilden durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchlichen Trägerverbund für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen können ihre Trägerschaft für die jeweiligen Kindertageseinrichtungen durch Presbyteriumsbeschluss auf den Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen im Rahmen dieser Satzung übertragen. 2 Die Annahme des Presbyteriumsbeschlusses zur Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch Beschluss des Leitungsausschusses des Trägerverbundes.
(
3
)
1 Die Trägerschaft kann jeweils nur zu Beginn des durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)4# festgelegten Ab-/Berechnungszeitraumes durch Presbyteriumsbeschluss auf den Trägerverbund übertragen werden.
2 Der Widerruf ist mit einjähriger Frist zum Ende des durch das Kinderbildungsgesetz – KiBiz festgelegten Ab-/Berechnungszeitraumes durch Presbyteriumsbeschluss möglich.
(
4
)
Für die Übernahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Trägerverbund und für die Nutzung der Gebäude werden zwischen dem Trägerverbund und den betreffenden Kirchengemeinden gesonderte Verträge geschlossen.
#§ 3
Leitung des Trägerverbundes
(
1
)
Für die Leitung des Trägerverbundes wird ein Leitungsausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- je ein Mitglied des Presbyteriums der Kirchengemeinde, die ihre Tageseinrichtung oder Tageseinrichtungen dem Trägerverbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen übertragen hat oder haben;
- je ein weiteres Mitglied des Presbyteriums für jede übertragene Tageseinrichtung für Kinder.
2 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen, dabei kann jedes stellvertretende Mitglied jedes Mitglied vertreten.
(
3
)
1 Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode. 2 Scheidet ein Mitglied aus dem Presbyterium oder aus dem Leitungsausschuss während der Amtsperiode aus, so entsendet das Presbyterium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden aus der Mitte des Leitungsausschusses gewählt.
(
5
)
Die Geschäftsführung und die Fachberatung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Kreiskirchlichen Verwaltung nehmen beratend an den Sitzungen des Leitungsausschusses teil.
(
6
)
1 Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. 2 Über die Sitzungen des Leitungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen.
#§ 4
Aufgaben des Leitungsausschusses
(
1
)
Der Leitungsausschuss sorgt dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch die Kreissynode genehmigten Haushaltsplanes ordnungsgemäß erfolgt.
(
2
)
Ihm obliegt insbesondere die
- Beschlussfassung über Personalentscheidungen. Bei Personalentscheidungen im Bereich von Einrichtungsleitungen sowie bei Schließungen von Gruppen oder Einrichtungen sind die Presbyterien der betroffenen Kirchengemeinden zu beteiligen;
- Festlegung von Grundsätzen der Konzeptionsentwicklung;
- beschlussmäßige Anerkennung der von den Presbyterien zu erarbeitenden Konzeptionen;
- Festlegung von Grundsätzen zur Qualitätssicherung für die Tageseinrichtungen für Kinder im Trägerverbund;
- Erstellung einer Finanz- sowie Personalrichtlinie;
- Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan, einschließlich der Budgetverantwortung.
(
3
)
Der Leitungsausschuss gibt den Kirchengemeinden und der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(
4
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens einmal im Jahr die Vertreterin bzw. den Vertreter der Presbyterien, die in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtung für Kinder als Trägervertreter entsandt wurden, zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
(
5
)
1 Der Leitungsausschuss hat das zuständige Presbyterium rechtzeitig über die Angelegenheiten ihrer Tageseinrichtungen zu informieren. 2 Er soll zu Anträgen des Presbyteriums zeitnah Entscheidungen herbeiführen und im Benehmen mit den Presbyterien treffen. 3 Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand.
(
6
)
1 Der Leitungsausschuss berät sich regelmäßig mit den entsprechenden Vertretungen aus den Jugendhilfeausschüssen. 2 Bei Angelegenheiten, welche die Belange der Kirchengemeinden im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung und -entscheidung berühren, sind die Vorsitzenden der Presbyterien der jeweiligen Kirchengemeinde zu beteiligen.
#§ 5
Geschäftsführung, Erledigung der Verwaltungsaufgaben
(
1
)
1 Die Geschäfte des Leitungsausschusses werden vom Kirchenkreis geführt. 2 Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer entsprechenden Dienstanweisung festgelegt, die der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses erlässt. 3 Die Benennung erfolgt durch den Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses.
(
2
)
Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben für den Trägerverbund werden von der Kreiskirchlichen Verwaltung erledigt.
#§ 6
Mitwirkung der Presbyterien
1 Die Kirchengemeinden und die Tageseinrichtungen arbeiten in ihrem Bereich intensiv und kontinuierlich zusammen. 2 Die Kirchengemeinden wirken an der Arbeit und der Leitung der Einrichtungen und des Trägerverbundes mit, insbesondere durch:
- Mitarbeit bei der Erstellung und der Fortentwicklung der pädagogischen Konzeption der jeweiligen Einrichtungen auf der Grundlage der Grundsätze der Konzeption des Leitungsausschusses;
- Im Falle der Besetzung von Leitungen haben sie ein Vorschlagsrecht. Bei weiteren Personalentscheidungen werden sie vom Leitungsausschuss rechtzeitig informiert;
- Sie entsenden zwei Presbyteriumsmitglieder als Trägervertretungen in den Rat der Tageseinrichtung;
- Sie können in Angelegenheiten ihrer Tageseinrichtungen Anträge an den Leitungsausschuss einbringen.
§ 7
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Der Leitungsausschuss lädt mindestens viermal im Jahr zur Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder ein.
(
2
)
Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
(
3
)
Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
#§ 8
Finanzierung
(
1
)
Die dem Trägerverbund angeschlossenen Kirchengemeinden leisten jährlich für die ersten drei Jahre einen finanziellen Beitrag in Höhe der Betriebskosten, die sie für die dem Verbund beigetretenen Einrichtungen für das Haushaltsjahr 2007 aufgebracht haben.
(
2
)
Auf der Grundlage der Ergebnisse des Abrechnungszeitraumes der drei Jahre wird für die Folgezeit eine einvernehmliche Finanzierung mit dem Ziel einer Pauschalierung angestrebt.
(
3
)
1 Die für den Bereich der Kindertageseinrichtungen angesammelten Rücklagen werden dem Trägerverbund übertragen, um für die Arbeit zweckentsprechend eingesetzt zu werden. 2 Die Rücklagen werden weiterhin einrichtungsbezogen nachgewiesen und bleiben ihnen zugeordnet.
#§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft5#.