.Kirchenrechtliche Vereinbarung
§ 4
§ 5
§ 6
§ 74#
Geltungszeitraum von: 29.06.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2006
Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Bildung des Kooperationsbereiches Ostregion zwischen
der Ev. Heliand-Kirchengemeinde Dortmund,
und der Ev. Apostel-Kirchengemeinde Dortmund mit der Schwerpunktpfarrstelle „Betreuung und Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige in drei bestimmten Altenheimen“
Vom 18. April 2002
Kirchenrechtliche Vereinbarung gem. § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW
zwischen
der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde und
der Evangelischen Apostel-Kirchengemeinde,
beide Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#zwischen
der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde und
der Evangelischen Apostel-Kirchengemeinde,
beide Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Regionalisierung
###§ 1
Aufgrund des Beschlusses der Kreissynode des Kirchenkreises Dortmund-Mitte vom 19. März 2001 bilden die Evangelische Heliand-Kirchengemeinde Dortmund und die Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Dortmund den Kooperationsbereich Ostregion.
#§ 2
Zur Beratung des Presbyteriums der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde Dortmund bezüglich der Schwerpunktpfarrstelle und zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle bilden die Presbyterien der Ostregion eine Vollversammlung der Presbyterien.
#Schwerpunktpfarrstelle
###§ 3
(
1
)
Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde Dortmund ist mit einem Stellenumfang von 75 % einer Vollzeitstelle die Schwerpunktpfarrstelle der Ostregion mit dem Aufgabenbereich Betreuung und Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige in den Altenheimen
- Wohnstift auf der Kronenburg, Märkische Straße 10, 44141 Dortmund,
- Wohn- und Begegnungszentrum Am Zehnthof, Am Zehnthof 119, 44141 Dortmund,
- Seniorenzentrum Körne, Am Bertholdshof 26, 44143 Dortmund.
(
2
)
Das Presbyterium der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde wird bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs berücksichtigen.
(
3
)
Ebenso wird das Presbyterium der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde bei der Feststellung des Haushaltsplans Vorschläge der Vollversammlung gem. § 4 Abs. 2 d) berücksichtigen.
####§ 4
Vollversammlung der Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien der Vereinbarungspartner treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereiches zusammen.
(
2
)
1 Die Vollversammlung berät das Presbyterium der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde und hat dabei folgende Aufgaben:
- Sie entwickelt die Konzepte der Schwerpunktpfarrstelle, überprüft diese nach zwei Jahren und macht Änderungsvorschläge falls notwendig.
- Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle.
- Sie berät im Falle einer Vakanz der Schwerpunktpfarrstelle über deren Besetzung und macht dem Presbyterium der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde einen Besetzungsvorschlag.
- Sie legt den Rahmen für die Finanzierung der Arbeit im Kooperationsbereich und für die laufende finanzielle Unterhaltung dieser Arbeit fest.
2 Die Presbyterien der Vereinbarungspartner können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
(
3
)
Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres; Wiederwahl ist zulässig.
(
4
)
1 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzusenden sind.
#Kostenregelung
###§ 5
Kostentragung
An den Kosten, die durch die Arbeit der Vollversammlung der Presbyterien sowie an den Kosten, die der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde und der Evangelischen Apostel-Kirchengemeinde für und durch die Schwerpunktpfarrstelle entstehen, beteiligen sich
die Evangelische Heliand-Kirchengemeinde zu 2/3 und
die Evangelische Apostel-Kirchengemeinde zu 1/3.
#die Evangelische Heliand-Kirchengemeinde zu 2/3 und
die Evangelische Apostel-Kirchengemeinde zu 1/3.
Schlussbestimmungen
###§ 6
Änderung und Kündigung der Vereinbarung
(
1
)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien der Vereinbarungspartner.
(
2
)
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann durch jeden Vereinbarungspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2006.
(
3
)
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2006.
(
4
)
Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
(
5
)
Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 74#
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
2 Sie soll nach zwei Jahren überprüft und - falls notwendig - verändert werden.