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Geltungszeitraum von: 29.06.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2006

Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Bildung des Kooperationsbereiches Ostregion zwischen
der Ev. Heliand-Kirchengemeinde Dortmund,
und der Ev. Apostel-Kirchengemeinde Dortmund mit der Schwerpunktpfarrstelle „Betreuung und Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige in drei bestimmten Altenheimen“

Vom 18. April 2002

(KABl. 2002 S. 180)

Kirchenrechtliche Vereinbarung gem. § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW
zwischen
der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde und
der Evangelischen Apostel-Kirchengemeinde,
beide Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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Regionalisierung

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§ 1

Aufgrund des Beschlusses der Kreissynode des Kirchenkreises Dortmund-Mitte vom 19. März 2001 bilden die Evangelische Heliand-Kirchengemeinde Dortmund und die Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Dortmund den Kooperationsbereich Ostregion.
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§ 2

Zur Beratung des Presbyteriums der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde Dortmund bezüglich der Schwerpunktpfarrstelle und zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle bilden die Presbyterien der Ostregion eine Vollversammlung der Presbyterien.
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Schwerpunktpfarrstelle

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§ 3

( 1 ) Die 2. Pfarrstelle der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde Dortmund ist mit einem Stellenumfang von 75 % einer Vollzeitstelle die Schwerpunktpfarrstelle der Ostregion mit dem Aufgabenbereich Betreuung und Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige in den Altenheimen
  • Wohnstift auf der Kronenburg, Märkische Straße 10, 44141 Dortmund,
  • Wohn- und Begegnungszentrum Am Zehnthof, Am Zehnthof 119, 44141 Dortmund,
  • Seniorenzentrum Körne, Am Bertholdshof 26, 44143 Dortmund.
( 2 ) Das Presbyterium der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde wird bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs berücksichtigen.
( 3 ) Ebenso wird das Presbyterium der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde bei der Feststellung des Haushaltsplans Vorschläge der Vollversammlung gem. § 4 Abs. 2 d) berücksichtigen.
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§ 4
Vollversammlung der Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien der Vereinbarungspartner treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereiches zusammen.
( 2 ) Die Vollversammlung berät das Presbyterium der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde und hat dabei folgende Aufgaben:
  1. Sie entwickelt die Konzepte der Schwerpunktpfarrstelle, überprüft diese nach zwei Jahren und macht Änderungsvorschläge falls notwendig.
  2. Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle.
  3. Sie berät im Falle einer Vakanz der Schwerpunktpfarrstelle über deren Besetzung und macht dem Presbyterium der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde einen Besetzungsvorschlag.
  4. Sie legt den Rahmen für die Finanzierung der Arbeit im Kooperationsbereich und für die laufende finanzielle Unterhaltung dieser Arbeit fest.
Die Presbyterien der Vereinbarungspartner können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
( 3 ) Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres; Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzusenden sind.
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Kostenregelung

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§ 5
Kostentragung

An den Kosten, die durch die Arbeit der Vollversammlung der Presbyterien sowie an den Kosten, die der Evangelischen Heliand-Kirchengemeinde und der Evangelischen Apostel-Kirchengemeinde für und durch die Schwerpunktpfarrstelle entstehen, beteiligen sich
die Evangelische Heliand-Kirchengemeinde zu 2/3 und
die Evangelische Apostel-Kirchengemeinde zu 1/3.
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Schlussbestimmungen

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§ 6
Änderung und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien der Vereinbarungspartner.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann durch jeden Vereinbarungspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2006.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2006.
( 4 ) Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
( 5 ) Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 74#
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Sie soll nach zwei Jahren überprüft und - falls notwendig - verändert werden.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
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2 ↑ Nr. 60
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Juni 2002.