.Kirchenrechtliche Vereinbarung
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 83#
Geltungszeitraum von: 01.04.2005
Geltungszeitraum bis: 28.02.2013
Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Zusammenarbeit
der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen und
der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum
Vom 27. Februar 2005
Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14 a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der EKvW zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen und
der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum,
beide Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen und
der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum,
beide Evangelischer Kirchenkreis Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Präambel
1 Vor dem Hintergrund der rückläufigen Entwicklungen der Gemeindegliederzahlen und der veränderten finanziellen Situation der Kirchengemeinden hat es sich der Evangelische Kirchenkreis Iserlohn in seiner Pfarrstellenplanung zur Aufgabe gemacht, durch regionale Lösungen der Zusammenarbeit die gemeindliche Arbeit in den Kirchengemeinden zu gewährleisten. 2 Dies gilt vorrangig in den Regionen, in denen Pfarrstellen in ihrem Umfang reduziert werden müssen oder die vom Abbau von Pfarrstellen betroffen sind, um einer gemeindlichen Ausdünnung entgegenzuwirken. 3 Die Evangelische Kirchengemeinde Westhofen und die Evangelisch Reformierte Kirchengemeinde Berchum gehen auf diesem Hintergrund eine Kooperation ein.
#Kooperationsbereich
###§ 1
Auf Grund der Beschlüsse der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen vom 16. Februar 2005 und der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum vom 27. Februar 2005 bilden beide Kirchengemeinden einen Kooperationsbereich und arbeiten nach Maßgabe dieser Vereinbarung zusammen.
#§ 2
Zur Beratung der Presbyterien beider Kirchengemeinden und zur Förderung, Stärkung und Begleitung der Zusammenarbeit bilden die Presbyterien eine Vollversammlung beider Presbyterien und einen Kooperationsausschuss.
####§ 3
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Evangelisch Reformierte Kirchengemeinde Berchum und die Evangelische Kirchengemeinde Westhofen kooperieren dahingehend miteinander, dass die Inhaberin oder der Inhaber der 1. Pfarrstelle der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum die Aufgaben der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers im Bezirk Garenfeld der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen übernimmt. 2 Für die Besetzung der Pfarrstelle der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum gilt das Pfarrstellenbesetzungsrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen. 3 Hiernach kann eine Pfarrstelle auch geteilt und mit zwei Personen besetzt werden.
(
2
)
Das Presbyterium der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum wird bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstelle und beim Beschluss der Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien berücksichtigen.
(
3
)
1 Im Übrigen sind die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen vor einer Beschlussfassung zu hören, die die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung betrifft. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum kann auch beratend als ständiger Gast an den Sitzungen des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen teilnehmen.
#Gremien
###§ 4
Vollversammlung der Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien beider Kirchengemeinden treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien zusammen.
(
2
)
1 Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie beschließt das Konzept der 1. Pfarrstelle der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum gemäß § 5 Abs. 3 dieser Vereinbarung.
- Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstelle.
- Sie berät im Falle einer Vakanz dieser Pfarrstelle über deren Besetzung und macht dem Presbyterium der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum einen Besetzungsvorschlag.
- Sie beruft die Mitglieder des Kooperationsausschusses gemäß § 5 Abs. 1 dieser Vereinbarung.
2 Die Presbyterien beider Kirchengemeinden können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
(
3
)
Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt aus ihrer Mitte für zwei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzuleiten sind.
#§ 5
Kooperationsausschuss
(
1
)
Dem Kooperationsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- drei gewählte Mitglieder des Presbyteriums der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum;
- zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen sowie
- die Inhaberin oder der Inhaber der 1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Westhofen;
- die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum.
- Wird die Pfarrstelle der Evangelisch Reformierten Kirchengemeinde Berchum geteilt, erhöht sich die Zahl nach Buchstabe b) um eine Person.
(
2
)
Der Kooperationsausschuss wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
(
3
)
1 Der Kooperationsausschuss soll sich mindestens viermal im Jahr treffen. 2 Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit auf den Gebieten der pastoralen und gemeindlichen Arbeit zwischen den Vereinbarungspartnern zu fördern, Konzepte für ihre Gestaltung zu entwickeln und den Presbyterien sowie der Vollversammlung der Presbyterien entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
(
4
)
1 Der Kooperationsausschuss wählt aus seiner Mitte für zwei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kooperationsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 3 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kooperationsausschusses und den Vorsitzenden der Presbyterien zugeleitet werden.
#Schlussbestimmungen
###§ 6
Kostentragung
1 Die aus der Zusammenarbeit entstehenden Sachkosten sowie die Kosten, die durch die Arbeit der durch diese Vereinbarung gebildeten Gremien entstehen, werden nach dem Schlüssel der Gemeindegliederzahlen verteilt. 2 Es werden jeweils die Gemeindegliederzahlen zu Grunde gelegt, die bei der Kirchensteuerverteilung durch den Evangelischen Kirchenkreis Iserlohn festgelegt werden.
#§ 7
Änderung und Kündigung der Vereinbarung
(
1
)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien beider Kirchengemeinden.
(
2
)
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von beiden Kirchengemeinden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2009.
(
3
)
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2009.
(
4
)
Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kirchengemeinden durchgeführt hat.
(
5
)
Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 83#
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. April 2005 in Kraft. 2 Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.