.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 85#
§ 97#
§ 10
§ 11
§ 11 a
§ 1211#
§ 13
§ 14
§ 1512#
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 2015#
Geltungszeitraum von: 01.06.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Satzung
der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund
– Verband der evangelischen Kirchengemeinden
und Kirchenkreise in Dortmund und Lünen –
Vom 26. November 2001
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Verbandssatzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund | 24. Mai 2004, 7. Juli 2004, 14. Juni 2004, 16. Juni 2004, 5. Juli 2004 | § 8 Abs. 4-6 § 15 Abs. 1-2 § 20 | neu gefasst neu gefasst neu gefasst | |
2 | Änderung der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund | 30.05.2005 21.11.2005 | § 9 Abs. 1 b) § 12 Abs. 2 Buchst. a) | geändert geändert | |
§ 12 Abs. 4 Satz 2 | geändert | ||||
§ 20 | geändert |
§ 1
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
1 Der Verband hat die Aufgabe, die ihm angehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und diejenigen Aufgaben wahrzunehmen, für die ein gemeinsames Handeln der Kirchengemeinden und Kirchenkreise geboten oder zweckmäßig ist. 2 Er soll ferner die Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Einrichtungen, Werke und Dienste fördern und auf gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen hinwirken. 3 Die Planungen und Entscheidungen des Verbandes haben im Blick auf diese Aufgaben zu geschehen. 4 Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise unterstützen den Verband bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung.
(
2
)
Der Verband vertritt gemeinsame Aufgaben und Anliegen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gegenüber den staatlichen und kommunalen Behörden und gegenüber der Öffentlichkeit.
(
3
)
Der Verband errichtet und unterhält die Einrichtungen, die für die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise erforderlich sind.
(
4
)
Der Verband erhebt Kirchensteuern und Kirchgeld unmittelbar von den Gemeindegliedern der Verbandsgemeinden nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften.
(
5
)
Der Verband stattet die Kirchengemeinden und Kirchenkreise gemäß § 12 dieser Satzung mit den finanziellen Mitteln aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen benötigen.
(
6
)
Der Verband stattet die Kirchengemeinden und Kirchenkreise gemäß § 13 dieser Satzung mit den erforderlichen Grundstücken und Gebäuden aus.
(
7
)
1 Der Verband errichtet und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personalstellen. 2 Pfarrstellen des Verbandes werden gemäß § 14 dieser Satzung errichtet und besetzt.
(
8
)
Der Verband bringt die landeskirchliche Umlage auf.
(
9
)
Der Verband kann mit selbstständigen Einrichtungen, Werken, Vereinen und Gesellschaften zusammenarbeiten, sich an ihnen beteiligen oder für sie Verwaltungsaufgaben übernehmen.
(
10
)
Der Verband kann im Auftrag von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen die Durchführung von Verwaltungsaufgaben übernehmen, insbesondere Besoldungen, Vergütungen und Löhne auszahlen.
(
11
)
Der Verband kann die Kirchengemeinden und Kirchenkreise in wirtschaftlichen Fragen und bei der Errichtung und Besetzung von Personalstellen beraten.
(
12
)
Der Verband kann Richtsätze für einheitliche Gebühren im Verbandsbereich festsetzen.
(
13
)
Der Verband errichtet und unterhält gemäß § 15 dieser Satzung die für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes erforderlichen Einrichtungen und Organe.
#§ 2
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
#- die Verbandsvertretung,
- der Verbandsvorstand (Vorstand).
§ 3
Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Der Verbandsvertretung obliegt die Leitung des Verbandes, soweit sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung dem Vorstand übertragen ist. 2 Sie berät und beschließt über Grundsatzfragen der Arbeit des Verbandes. 3 Sie fördert die gemeinsamen Einrichtungen des Verbandes sowie die kirchlichen Werke und Dienste im Bereich des Verbandes.
(
2
)
Die Verbandsvertretung wählt nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 dieser Satzung ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden sowie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.
(
3
)
Die Verbandsvertretung beschließt über
- die Einrichtung, Übernahme, Erweiterung und Auflösung von Einrichtungen des Verbandes,
- die Zusammenarbeit des Verbandes mit selbstständigen Einrichtungen, Werken, Vereinen und Gesellschaften und die Beteiligung an ihnen,
- die Errichtung und Aufhebung von Stellen für Pfarrerinnen, Pfarrer, Beamtinnen und Beamte des Verbandes,
- die Einrichtung und Aufhebung von Stellen des Verbandes für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis III BAT/KF,
- die Bildung und Auflösung von Fachausschüssen des Verbandes gemäß § 9 dieser Satzung,
- die Bildung des Rechnungsprüfungsausschusses gemäß § 15 dieser Satzung,
- die Erhebung von Kirchensteuern und Kirchgeld,
- die Höhe der Finanzzuweisungen an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise gemäß § 12 dieser Satzung,
- die Bildung von Rücklagen und Fonds für besondere Aufgaben gemäß § 12 dieser Satzung,
- die Feststellung der Haushaltspläne und die Abnahme der Jahresrechnungen des Verbandes und seiner Einrichtungen,
- außer- und überplanmäßige Ausgaben, sofern sie nicht auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen oder 3 % des Gesamthaushaltes übersteigen,
- den Erlass von Geschäftsordnungen gemäß § 10 dieser Satzung,
- die Änderung der Verbandsaufgaben und der Verbandssatzung gemäß § 18 dieser Satzung.
(
4
)
Die Verbandsvertretung führt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes.
(
5
)
Die Verbandsvertretung entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihr vom Presbyterium einer Verbandsgemeinde, einer Kreissynode, einem Kreissynodalvorstand, einem Ausschuss, dem Vorstand oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.
#§ 4
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
Der Verbandsvertretung gehören an
- die Superintendentinnen und Superintendenten der zum Verband gehörenden Kirchenkreise und die weiteren Mitglieder des Vorstandes,
- Mitglieder, die von den Presbyterien der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden aus ihrer Mitte entsandt werden, und zwar entsenden Gemeinden mit ein bis drei Pfarrstellen je eine Presbyterin oder einen Presbyter und eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Pfarrstelle, Gemeinden mit mehr als drei Pfarrstellen je zwei Presbyterinnen oder Presbyter und eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Pfarrstelle,
- Mitglieder, die von den Kreissynoden der dem Verband angehörenden Kirchenkreise aus ihrer Mitte entsandt werden, und zwar entsendet jeder Kirchenkreis vier, mindestens zur Hälfte nichttheologische Mitglieder, die zugleich bestimmte Bereiche des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Arbeit vertreten sollen, an denen der Kreissynode besonders gelegen ist, sowie ein theologisches und ein nichttheologisches Mitglied des Kreissynodalvorstandes, die für die Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden,
(
2
)
Für die in Absatz 1 unter b), c) und d) genannten Mitglieder der Verbandsvertretung ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(
3
)
In der Verbandsvertretung muss die Zahl der nichttheologischen Mitglieder die Zahl der theologischen Mitglieder übersteigen.
(
4
)
1 Die Verbandsvertretung wird alsbald nach der jeweiligen allgemeinen Presbyteriumswahl für die Dauer von vier Jahren gebildet. 2 Eine wiederholte Entsendung oder Berufung von Mitgliedern ist zulässig.
(
5
)
Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet mit dem Ausscheiden aus dem Presbyterium, der Kreissynode oder der Einrichtung bzw. dem Dienst, Werk oder Arbeitsbereich, dem das Mitglied angehört.
(
6
)
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Verbandsvertretung aus oder wird es in den Vorstand gewählt, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.
#§ 5
Vorsitz, Geschäftsführung der Verbandsvertretung
(
1
)
Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Verbandsvertretung aus dem Kreis der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(
2
)
1 Die Tagungen der Verbandsvertretung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung vorbereitet, einberufen und geleitet. 2 Die Tagesordnung wird von ihr oder ihm in Zusammenarbeit mit dem Vorstand aufgestellt.
(
3
)
1 Die Verbandsvertretung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. 2 Eine Tagung muss innerhalb von sechs Wochen stattfinden, wenn die Kirchenleitung, der Vorstand, ein Kreissynodalvorstand, eine Kreissynode, zehn Presbyterien oder ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung die Einberufung schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände fordern.
(
4
)
1 Die Einberufung der Verbandsvertretung muss spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. 2 In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung die Verbandsvertretung ohne Einhaltung der Frist einberufen. 3 Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Verbandsvertretung sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten worden ist.
(
5
)
An den Sitzungen der Verbandsvertretung nehmen die Leiterin oder der Leiter der Verbandsverwaltung und die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die nicht der Verbandsvertretung angehören, mit beratender Stimme teil.
(
6
)
Für die Verhandlungen der Verbandsvertretung gelten, soweit in dieser Satzung oder durch eine Geschäftsordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen der Artikel 95 bis 100 der Kirchenordnung3# sinngemäß.
#§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand führt im Auftrag der Verbandsvertretung und nach ihren Beschlüssen und Richtlinien die Geschäfte des Verbandes. 2 Er ist ferner für alle Aufgaben und Angelegenheiten des Verbandes zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung nach den Bestimmungen dieser Satzung begründet ist oder von der Verbandsvertretung beschlossen wird.
(
2
)
1 Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. 2 Urkunden, durch welche für den Verband rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrer oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
(
3
)
Dem Vorstand obliegen insbesondere
- die Berufung von Mitgliedern der Verbandsvertretung gemäß § 4 dieser Satzung,
- die Berufung von Mitgliedern der beratenden Ausschüsse gemäß § 9 dieser Satzung,
- die Berufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes; bei der Berufung leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der zuständige Ausschuss zu hören,
- die Mitwirkung bei der Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen des Verbandes gemäß § 14 dieser Satzung,
- die Einrichtung von Stellen des Verbandes für Angestellte ab Vergütungsgruppe IV BAT/KF nach Beratung mit den zuständigen Ausschüssen,
- die Aufstellung der Haushaltspläne und der Jahresrechnungen des Verbandes und seiner Einrichtungen in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss Haushalt und Finanzen
- Die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn und die Übernahme von Bürgschaften nach Beratung mit dem Fachausschuss Haushalt und Finanzen,
- in dringenden Fällen und mit Zustimmung des Fachausschusses Haushalt und Finanzen die Entscheidung über außer- und überplanmäßige Ausgaben, sofern sie nicht auf rechtlichen Verpflichtungen beruhen oder 3 % des Gesamthaushalts nicht übersteigen – Artikel 106 Abs. 3 der Kirchenordnung4# gilt sinngemäß –,
- die Prüfung und Anerkennung des Finanzbedarfs der Verbandsgemeinden gemäß § 12 dieser Satzung,
- die Entscheidung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz des Verbandes nach Beratung mit dem Fachausschuss Haushalt und Finanzen,
- die Entscheidung über die Planung und Errichtung neuer Gebäude des Verbandes nach Beratung mit dem Fachausschuss Haushalt und Finanzen,
(
4
)
Der Vorstand führt die Aufsicht über die Verwaltung und die Einrichtungen des Verbandes.
(
5
)
Der Vorstand erstattet der Verbandsvertretung jährlich einen Geschäftsbericht.
#§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
(
1
)
Dem Vorstand gehören an
- die Superintendentinnen und Superintendenten der zum Verband gehörenden Kirchenkreise,
- je ein theologisches und ein nichttheologisches Mitglied aus jedem Kreissynodalvorstand, die von der Verbandsvertretung entsprechend den Vorschlägen der Kreissynoden aus ihrer Mitte gewählt werden,
- vier nichttheologische Mitglieder, die von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt werden.
(
2
)
1 Die in Absatz 1 unter a) genannten Mitglieder des Vorstandes werden durch die Assessorin oder den Assessor bzw. durch deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten. 2 Für die in Absatz 1 unter b) genannten Mitglieder des Vorstandes ist entsprechend den Vorschlägen der Kreissynoden je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der Verbandsvertretung zu wählen. 3 Für die in Absatz 1 unter c) genannten Mitglieder des Vorstandes ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu wählen.
(
3
)
1 Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gebildet. 2 Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(
4
)
Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, wenn ein Mitglied aus der Verbandsvertretung ausscheidet.
(
5
)
1 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so tritt zunächst die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an diese Stelle. 2 Die Verbandsvertretung hat bei ihrer nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
#§ 85#
Vorsitz, Geschäftsführung des Vorstandes
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende des Vorstandes wird von der Verbandsvertretung aus dem Kreis der Superintendentinnen und Superintendenten für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Die übrigen Superintendentinnen und Superintendenten haben ihre oder seine Stellvertretung.
(
2
)
1 Der Vorstand wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mindestens alle zwei Monate einberufen. 2 Für seine Verhandlungen gelten die Bestimmungen des Artikels 109 der Kirchenordnung6# sinngemäß.
(
3
)
1 An den Sitzungen des Vorstandes nehmen die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung und die Leiterin oder der Leiter der Verbandsverwaltung mit beratender Stimme teil. 2 Die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kuratorien, die Leiterinnen und Leiter der Einrichtungen, Werke und Dienste des Verbandes, die nicht dem Vorstand angehören, nehmen an den Sitzungen in wichtigen Fragen ihres Aufgabenbereiches mit beratender Stimme teil.
(
4
)
1 Der Vorstand beruft aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Vorstand. 2 Zu ihm gehören die Superintendentinnen und Superintendenten sowie vier weitere Mitglieder, die jeweils einen der zum Verband gehörenden Kirchenkreise vertreten sollen. 3 Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende des Vorstandes. 4 Der Geschäftsführende Vorstand führt im Auftrag des Vorstandes die laufenden Geschäfte.
(
5
)
Neben dem Geschäftsführenden Vorstand führt die Geschäftsführung, welche aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Leiterin oder dem Leiter der Verbandsverwaltung besteht, im Auftrag des Vorstands die laufenden Geschäfte.
(
6
)
Aufgaben und Kompetenzen des Geschäftsführenden Vorstandes und der Geschäftsführung ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Vorstands.
#§ 97#
Ausschüsse und Beauftragte
(
1
)
Die Verbandsvertretung bildet für Fachbereiche der kirchlichen Arbeit oder für Aufgaben des Verbandes folgende Fachausschüsse gemäß § 11 Verbandsgesetz (VerbG)8#:
- Diakonie
- Bildung
- Haushalt und Finanzen
- Jugend
(
2
)
1 Die Fachausschüsse sollen die Organe des Verbandes und der ihm angehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie die Einrichtungen, Werke und Dienste ihres jeweiligen Aufgabenbereiches beraten. 2 Zu ihren Aufgaben gehören ferner die Anregung, Planung, Koordinierung oder Durchführung von Arbeitsvorhaben ihres Aufgabenbereiches. 3 Sie beschließen im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel. 4 Ihnen kann durch Beschluss der Verbandsvertretung oder des Vorstandes Leitungsverantwortung übertragen werden.
(
3
)
1 Die Verbandsvertretung oder der Vorstand können zur Mitwirkung und Beratung bei Verbandsangelegenheiten beratende Ausschüsse gemäß § 11 Verbandsgesetz9# bilden und berufen, so weit nicht die Verbandsvertretung für das Sachgebiet einen Fachausschuss gebildet hat.
2 Das Verfahren der Bildung, die Zusammensetzung und der Vorsitz dieser Ausschüsse werden in der Geschäftsordnung der Verbandsvertretung geregelt, soweit diese Satzung und andere Satzungen des Verbandes nicht anderes bestimmen.
(
4
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden von der Verbandsvertretung berufen. 2 Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen zugleich Mitglieder der Verbandsvertretung sein. 3 In den Fachausschüssen sollen alle Kirchenkreise vertreten sein. 4 Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse soll 16 nicht überschreiten.
(
5
)
1 Den Ausschüssen sollen neben sachkundigen Gemeindegliedern Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, die in den Arbeitsbereichen tätig sind. 2 Die sachkundigen Gemeindeglieder müssen nicht Mitglied eines Verbandsorgans, einer Kreissynode oder eines Presbyteriums sein. 3 Bei der Zusammensetzung sollen die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Fachbereiches berücksichtigt werden.
(
6
)
Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.
(
7
)
Der Vorstand lädt die Vorsitzenden der Ausschüsse einmal jährlich zu einem umfassenden Informations- und Meinungsaustausch ein.
(
8
)
1 Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Vorstand zu genehmigen ist. 2 In dieser Geschäftsordnung kann auch die Bildung von ständigen Arbeitsgruppen durch den Ausschuss für bestimmte begrenzte Aufgaben geregelt werden.
(
9
)
1 Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. 2 Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
(
10
)
1 Die Ausschüsse geben der Verbandsvertretung regelmäßig einen Tätigkeitsbericht. 2 Sie sind berechtigt, Anträge an die Verbandsvertretung und an den Vorstand zu stellen.
(
11
)
1 Die Verbandsvertretung oder der Vorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen. 2 Für die Beauftragten gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
#§ 10
Geschäftsordnungen
1 Die Verbandsvertretung kann für ihre Arbeit und für die Arbeit des Vorstandes Geschäftsordnungen erlassen, in denen Einzelheiten der Geschäftsführung geregelt werden. 2 Für die Geschäftsordnung der Verbandsvertretung gilt Artikel 94 der Kirchenordnung10# sinngemäß.
#§ 11
Entgelt für Dienste in den Verbandsgremien
1 Die Mitglieder der Verbandsvertretung, des Vorstandes und der Verbandsausschüsse leisten ihre Dienste unentgeltlich.
2 Notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden erstattet.
#§ 11 a
Gemeinnützigkeit der Einrichtungen
(
1
)
Der Verband verfolgt mit den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(
4
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
5
)
Bei Auflösung oder Aufhebung von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 hat der Verband das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 1211#
Grundsätze für das Finanzwesen
(
1
)
Für die Ausstattung des Verbandes und der ihm angehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit den erforderlichen finanziellen Mitteln werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verteilungsmaßstäbe zu Grunde gelegt.
(
2
)
Die Verbandsgemeinden erhalten zur Deckung ihres Finanzbedarfes
- die für die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer erforderlichen Mittel nach dem von der Verbandsvertretung auf Vorschlag des Vorstandes anerkannten Bedarf,
- einen Pauschalbetrag je Gemeindeglied,
- einen zweckgebundenen Pauschalbetrag für bauliche Unterhaltung von Kirchen, Gemeindehäusern und Pfarrhäusern,
- einen Pauschalbetrag für die Finanzierung von Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder,
- den anerkannten Bedarf für den Schuldendienst,
- den anerkannten Bedarf für besondere Härtefälle,
- den anerkannten Bedarf für Grunderwerb sowie für die Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden gemäß § 13 dieser Satzung.
(
3
)
Der Bedarf der Kirchenkreise und des Verbandes wird im Rahmen eines von der Verbandsvertretung festzusetzenden Anteils am Gesamtkirchensteueraufkommen gedeckt.
(
4
)
1 Über die Höhe der Finanzzuweisungen auf Grund der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verteilungsmaßstäbe entscheidet jährlich die Verbandsvertretung. 2 Die Prüfung und Anerkennung des Bedarfs in den in Absatz 2 Buchst. b-g genannten Fällen obliegt dem Vorstand. 3 Über die Verteilung von Mehreinnahmen gegenüber dem veranschlagten Kirchensteueraufkommen sowie über Kürzungen bei Mindereinnahmen entscheidet die Verbandsvertretung.
(
5
)
Im Rahmen einer gemeinsamen Finanzplanung des Verbandes und der ihm angehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise können beim Verband durch Beschluss der Verbandsvertretung Rücklagen und Fonds für besondere Zwecke gebildet werden.
(
6
)
Für die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gilt folgende Regelung:
#- Einnahmen aus dem Pfarrvermögen werden in voller Höhe an den Verband abgeführt.
- Von den Einnahmen aus dem Kirchenvermögen werden soweit es sich um Einnahmen aus Erbbauverträgen handelt 40 % auf die Zuweisung für die Bauunterhaltung nach Absatz 2, Buchstabe c) angerechnet, höchstens jedoch bis zur Höhe des für Bauunterhaltung zu zahlenden Pauschalbetrages.
- Einnahmen aus Kapitalvermögen werden nicht angerechnet.
- Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen werden nicht angerechnet.
- Zinserträge aus Rücklagen werden nicht angerechnet.
- Einnahmen aus Kollekten, Sammlungen und Spenden werden nicht angerechnet.
§ 13
Grundsätze für das Bau- und Grundstückswesen
(
1
)
1 Die Ausstattung der zum Verband gehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit den notwendigen Grundstücken und Gebäuden erfolgt im Rahmen einer Planung, welche die Erfordernisse im gesamten Verbandsgebiet berücksichtigt. 2 Auch die Maßnahmen für die Erhaltung der kirchlichen Gebäude sollen im Rahmen einer Gesamtplanung vorgenommen werden.
(
2
)
Grundstücke und Gebäude gehen in das Eigentum derjenigen kirchlichen Körperschaft über, für die sie erworben bzw. errichtet werden.
(
3
)
Der Verband kann die Kosten für den Grunderwerb sowie für die Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden der Kirchengemeinden und Kirchenkreise übernehmen, wenn die Kirchengemeinden und Kirchenkreise nicht über eigene Mittel aus Vermögen oder eigenen Einnahmen verfügen oder dritte Verpflichtete nicht herangezogen werden können.
(
4
)
Der Verband kann Darlehn zum Erwerb von Grundstücken oder zur Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden aufnehmen, sofern ihm dafür laufende Mittel nicht zur Verfügung stehen.
(
5
)
Der Verband kann den Schuldendienst für Darlehn übernehmen, die Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit seiner Zustimmung zum Erwerb von Grundstücken oder zur Errichtung und Instandsetzung von Gebäuden aufgenommen haben.
#§ 14
Besetzung von Verbandspfarrstellen
1 Für die Errichtung und Besetzung der Pfarrstellen des Verbandes gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Errichtung und Besetzung kreiskirchlicher Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Dabei übernimmt die Verbandsvertretung die Aufgaben der Kreissynode, der Vorstand die Aufgaben des Kreissynodalvorstandes.
#§ 1512#
Rechnungsprüfungswesen
(
1
)
1 Für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung des Verbandes sowie der angeschlossenen Kirchenkreise mit ihren Kirchengemeinden werden ein gemeinsamer Rechnungsprüfungsausschuss und ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt gebildet. 2 Diese nehmen ihre Aufgabe nach den Bestimmungen für das Rechnungsprüfungswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen13# wahr.
(
2
)
1 Für die Berufung des Rechnungsprüfungsausschusses und für die Besetzung des Rechnungsprüfungsamtes mit der erforderlichen Anzahl von Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern gelten die entsprechenden Bestimmungen für das Rechnungsprüfungswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen14# sinngemäß. 2 In den gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss wählen jeder Kirchenkreis sowie der Verband jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter.
(
3
)
1 Das Rechnungsprüfungsamt nimmt zugleich auch die Aufgaben einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers für die dem Verband angehörenden Kirchenkreise wahr. 2 Die Rechte und Pflichten der Organe der Kirchenkreise hinsichtlich der Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchenkreise und Kirchengemeinden bleiben unberührt.
(
4
)
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes sind in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches nur an Weisungen des Rechnungsprüfungsausschusses gebunden, für den sie jeweils tätig werden. 2 Sie müssen über Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, gegenüber anderen als den jeweils zuständigen Stellen Verschwiegenheit bewahren.
#§ 16
Verbandsverwaltung
(
1
)
Der Verband richtet zur Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben eine Verbandsverwaltung ein. Organisation und Geschäftsführung der Verbandsverwaltung werden durch den Vorstand geregelt.
(
2
)
1 Der Verbandsverwaltung können die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und die Durchführung besonderer Aufträge für die dem Verband angehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise übertragen werden, sofern dies von deren Leitungsorganen beschlossen wird. 2 Über zu erhebende Gebühren beschließt die Verbandsvertretung.
#§ 17
Schlichtung von Streitigkeiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Vorstand und Ausschüssen kann die Verbandsvertretung zur Entscheidung angerufen werden.
#§ 18
Änderungen der Verbandsaufgaben und der Satzung
1 Beschlüsse über eine Änderung der Verbandsaufgaben und dieser Satzung erfordern, dass zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung anwesend sind und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. 2 Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
#§ 19
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Der Verband übernimmt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher im Dienst der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund und des Gesamtverbandes evangelischer Kirchengemeinden Dortmund gestanden haben.
(
2
)
Bis zur Wahl des neuen Vorstandes führen die bisherigen Vereinigten Kreissynodalvorstände und der bisherige Vorstand des Gesamtverbandes gemeinsam die Geschäfte.
#§ 2015#
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. November 1972 in der zuletzt geänderten Fassung vom 24. Mai16# außer Kraft.
#
5 ↑ § 8 Abs. 4-6 neu gefasst durch die Änderung der Verbandssatzung der Vereinigtenkirchenkreise Dortmund aus 2004
5 ↑ § 8 Abs. 4-6 neu gefasst durch die Änderung der Verbandssatzung der Vereinigtenkirchenkreise Dortmund aus 2004
#
7 ↑ § 9 Abs. 1 b) geändert durch Änderung der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund vom 30.05 / 21.11.2005.
7 ↑ § 9 Abs. 1 b) geändert durch Änderung der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund vom 30.05 / 21.11.2005.
#
11 ↑ § 12 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 geändert durch Änderung der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund vom 30.05. / 21.11.2005.
11 ↑ § 12 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 geändert durch Änderung der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund vom 30.05. / 21.11.2005.
#
12 ↑ ; § 15 Abs. 1-2 neu gefasst durch die Änderung der Verbandssatzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund aus 2004.
12 ↑ ; § 15 Abs. 1-2 neu gefasst durch die Änderung der Verbandssatzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund aus 2004.