.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 107#
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 17a
§ 17b
§ 18
§ 19
Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Satzung des Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost
Vom 19. November 2001
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost | 11. Juni 2012 | § 10 Abs. 2 | geändert | |
Abschnitt Va | eingefügt |
Die Kreissynoden der Kirchenkreise Dortmund-Mitte und Dortmund-Nordost haben auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# in Verbindung mit dem Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 24./25. Oktober 2001 folgende Kreissatzung für den Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost beschlossen:
##I. Bereich, Siegel
##§ 1
Kirchenkreis
Zum Kirchenkreis Dortmund-Mitte-Nordost der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Ev. Apostel-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Luth. Kirchengemeinde Asseln, Ev. Kirchengemeinde Brackel, Ev. Kirchengemeinde Brechten, Ev. Kirchengemeinde Derne, Ev. Friedens-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Heliand-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Kirchengemeinde Husen-Kurl, Ev. Kirchengemeinde Lanstrop, Ev. St. Marien-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Markus-Kirchengemeinde in Dortmund, Ev. Martin Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Melanchthon-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. St. Nicolai-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Paulus-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. St. Petri-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. St. Reinoldi-Kirchengemeinde Dortmund, Ev. Kirchengemeinde Scharnhorst, Ev. Schalom-Kirchengemeinde Scharnhorst, Ev. Segensgemeinde Dortmund-Eving und die Ev. Kirchengemeinde Dortmund-Wickede zusammengeschlossen.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
1 Das Siegelbild zeigt ein Kreuz. 2 Es ist umschlossen mit den Worten: „Kirchenkreis Dortmund-Mitte- Nordost“.
##II. Aufgabenbereich
##§ 3
Aufgaben
(
1
)
Der Kirchenkreis erfüllt die Aufgaben, die ihm im Rahmen der Kirchenordnung und der zu ihrer Ergänzung ergangenen Gesetze, Verordnungen und Satzungen, insbesondere der Satzung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, in ihrer jeweils gültigen Fassung obliegen.
(
2
)
1 Darüber hinaus fördert und unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben (KO Art. 853#) durch Übernahme der Rechtsträgerschaft für Einrichtungen und Personalstellen sowie Bildung von Ausschüssen für übergemeindliche Arbeitsbereiche. 2 Dies geschieht im Rahmen der Zugehörigkeit des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden zu den Vereinigten Kirchenkreisen Dortmund.
(
3
)
Der Kirchenkreis kann sich an Organisationen – auch kirchenkreisübergreifend – beteiligen, die die Aufgaben der Abs. 1 und 2 wahrnehmen.
(
4
)
Der Kirchenkreis verwaltet das Zweckvermögen „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ nach Maßgabe einer Kirchenrechtlichen Vereinbarung.
#III. Organe und Ausschüsse des Kirchenkreises
##§ 4
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 2 Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 5
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 14 Abs. 6 dieser Satzung.
#§ 6
Amtszeit und Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
(
2
)
1 Mitglieder der Kreissynode sind
- die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
- die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind,
- die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
2 Bei der Berufung sollen die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, die Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht sowie die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis berücksichtigt werden. 3 Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde entsendet in die Kreissynode für jede Pfarrstelle für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten. 2 Bei der Entsendung ist eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 3 Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Veränderung der Pfarrstellenzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Abgeordneten erst im Rahmen der folgenden Neubildung der Kreissynode zu berücksichtigen.
(
4
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht gemäß Abs. 2 b Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
#§ 7
Amtszeit und Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand wird alle acht Jahre neu gewählt.
(
2
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus
der Superintendentin oder dem Superintendenten,
der Assessorin oder dem Assessor,
der oder dem Skriba,
und weiteren neun Mitgliedern.
(
3
)
1 Für alle Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten, werden je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt. 2 Eine möglichst gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
#§ 8
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis bildet folgende ständige Ausschüsse im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und 25# der Kirchenordnung:
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
#§ 9
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse
(
1
)
In die Ausschüsse sollen, soweit nicht in den §§ 10–12 verbindliche Regelungen getroffen sind, Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
(
2
)
1 Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
(
4
)
Die Ausschüsse werden jeweils für die Amtszeit der Kreissynode (Art. 89 Abs. 1 KO6#) gebildet; sie nehmen ihre Aufgaben jedoch so lange wahr, bis nach einer Neubildung der Kreissynode der Ausschuss neu gebildet ist.
(
5
)
Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden selbst, sofern die Kreissynode den Vorsitz nicht regelt.
(
6
)
Für das Verfahren der Ausschüsse gelten – sofern nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Kreissynode und die Geschäftsordnung der Kreissynode entsprechend.
(
7
)
Die Ausschüsse können sachkundige Beraterinnen oder Berater ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuziehen.
(
8
)
Die Kreissynode kann allgemeine Ordnungen für die Ausschüsse und für die Einrichtungen erlassen.
(
9
)
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus der Arbeit der ständigen Ausschüsse ergeben, obliegen der gemeinsamen Verwaltung (Abschnitt IV).
(
10
)
Die Ausschüsse nach § 8 Abs. 2 sind zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, nur auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung durch den Kreissynodalvorstand befugt.
#§ 107#
Finanzausschuss
(
1
)
Der Finanzausschuss berät die Organe des Kirchenkreises in folgenden Angelegenheiten:
- Allgemeine Finanz- und Verwaltungsfragen,
- Verwaltungsangelegenheiten, für die ein einheitliches Vorgehen innerhalb des Kirchenkreises notwendig oder zweckmäßig ist,
- Haushaltspläne und Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und Bilanzen,
- Errichtung neuer Gebäude, Verwendung bestehender Gebäude,
- Schaffung neuer Einrichtungen, Veränderung und Aufgabe bestehender Einrichtungen,
- Festsetzung der Umlagen des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe die Vorbereitung und die Abwicklung des Teiles des Haushaltsplanes der Kreissynodalkasse, die Vorbereitung und Abwicklung des Wirtschaftsplanes, der seinen Aufgabenbereich betrifft. 2 In diesem Rahmen kann der Finanzausschuss auch verbindlich beschließen.
(
3
)
Soweit Gegenstände verhandelt werden, die eine einzelne Kirchengemeinde unmittelbar betreffen, ist sie auf Antrag im Ausschuss zu hören.
(
4
)
Dem Finanzausschuss gehören bis zu dreizehn Mitglieder an, darunter:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- ein Mitglied, das vom Kreissynodalvorstand vorgeschlagen wird,
- ein Mitglied, das vom Finanzausschuss vorgeschlagen wird,
- bis zu zehn Mitglieder der Kreissynode.
§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss
(
1
)
Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden.
(
2
)
Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
3
)
Die Aufgaben der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers werden vom Rechnungsprüfungsamt der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund wahrgenommen (Satzung der VKK Dortmund in der jeweils gültigen Fassung).
#§ 12
Nominierungsausschuss
(
1
)
1 Der Nominierungsausschuss ist zuständig für Nominierungen zu Wahlämtern, die die Kreissynode vergibt. 2 Er berät den Kreissynodalvorstand bei der Besetzung der Ausschüsse.
(
2
)
1 In den Nominierungsausschuss soll jede Kirchengemeinde ein Mitglied entsenden. 2 Drei weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode gewählt.
#§ 13
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit diese und andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
#IV. Verwaltung
##§ 14
Verwaltung
(
1
)
Die Verwaltung des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden wird von der Gemeinsamen Verwaltung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, mit dem Sitz in Dortmund, gemäß der Satzung der VKK in der jeweils gültigen Fassung, wahrgenommen.
(
2
)
Die gemeinsame Verwaltung führt die Geschäfte des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden unter dem Namen der entsprechenden Körperschaft.
(
3
)
Die allgemeine Aufsicht über die gemeinsame Verwaltung obliegt dem Vorstand der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund.
(
4
)
Die gemeinsame Verwaltung ist bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden an die Beschlüsse und Weisungen der jeweiligen Leitungsorgane gebunden.
(
5
)
Sofern keine besondere Beauftragung vorliegt, ist die gemeinsame Verwaltung zu Entscheidungen, die in die Zuständigkeit der Leitungsorgane des Kirchenkreises oder seiner Kirchengemeinden fallen, insbesondere zu ihrer Vertretung im Rechtsverkehr, nicht befugt.
(
6
)
1 Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden führt die gemeinsame Verwaltung selbstständig. 2 Der Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden werden insoweit durch die Leitung der gemeinsamen Verwaltung vertreten. 3 Dabei kann durch entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes der VKK eine weitere Delegation erfolgen.
(
7
)
Die gemeinsame Verwaltung ist befugt, für die Kirchengemeinden die Kirchenbücher zu führen und Auszüge aus den Kirchenbüchern zu erteilen.
#V. Finanzwesen
##§ 15
Deckung des Finanzbedarfs der gemeinsamen Einrichtungen und Personalstellen
(
1
)
Die Einnahmen und Ausgaben der gemeinsamen Einrichtungen und Personalstellen werden in den dafür in Betracht kommenden Funktionen des Haushaltsplanes der Kreissynodalkasse besonders ausgewiesen.
(
2
)
1 Der Finanzbedarf, der durch andere Einnahmen nicht gedeckt werden kann, wird durch Umlagen bei den Kirchengemeinden bzw. beim Zweckvermögen „Treuhandfonds Gemeindevermögen“ gedeckt. 2 Zum Finanzbedarf gehören auch Mittel zur Ansammlung angemessener Rücklagen.
#§ 16
Bemessung der Umlagen
(
1
)
Als Maßstab für die Bemessung der Umlagen gelten:
- die Erträge des Grundvermögens,
- die Erträge des Kapitalvermögens und solcher Rücklagen, die aus Grundstücksveräußerungen herrühren; andere Rücklagen unterliegen nicht der Umlageerhebung,
- die Anzahl der Gemeindeglieder.
(
2
)
Die Umlage für Aufgaben nach § 3 dieser Satzung kann, soweit Aufgaben nur in einzelnen Bereichen wahrgenommen werden, für diese Aufgaben auch nur von den Kirchengemeinden des betroffenen Bereichs erhoben werden.
(
3
)
Die Höhe der Umlagen wird jährlich im Zusammenhang mit den Haushaltsplanberatungen durch die Kreissynode festgesetzt.
#§ 17
Sonstige Finanzfragen
(
1
)
Für außerordentliche Ausgaben (Investitionen) kann der Kreissynodalvorstand im Rahmen von Ermächtigungen durch die Kreissynode Darlehn aufnehmen.
(
2
)
1 Sämtliche Kassen- und Vermögensbestände der Kirchengemeinden, des Kirchenkreises und der Einrichtungen werden gemeinsam angelegt. 2 Die Zinserträge fließen den Rechtsträgern anteilig zu.
(
3
)
1 Für alle kirchlichen Rechtsträger im Bereich des Kirchenkreises werden die Sachversicherungen durch den Kirchenkreis abgeschlossen, soweit nicht Sammelversicherungsverträge der Landeskirche bestehen. 2 Mit den Kosten werden die Rechtsträger nach ihrem Anteil belastet.
(
4
)
1 Für Bedarfszuweisungen zur Bauunterhaltung der Kirchengemeinden wird im Haushalt des Kirchenkreises eine besondere Funktion gebildet. 2 Der Finanzbedarf wird für die am Treuhandfonds beteiligten Kirchengemeinden aus diesem gezahlt. 3 Die nicht am Treuhandfonds beteiligten Kirchengemeinden beteiligen sich an dem Finanzbedarf nach Satz 1 zu einem von der Kreissynode jährlich festgesetzten Umlageschlüssel. 4 Bedarfszuweisungen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel setzt der Kreissynodalvorstand nach Beratung im Finanzausschuss fest. 5 Nicht verbrauchte Mittel werden einer zweckbestimmten Rücklage zugeführt.
#Va. Treuhandfonds Gemeindevermögen8#
##§ 17a
Treuhandfonds
1 Der Kirchenkreis und Kirchengemeinden des Kirchenkreises bilden den ‚Treuhandfonds Gemeindevermögen‘ nach der Maßgabe einer kirchenrechtlichen Vereinbarung. 2 Der ‚Treuhandfonds Gemeindevermögen‘ wird als Sondervermögen des Kirchenkreises geführt.
#§ 17b
Treuhandrat
1 Für den ‚Treuhandfonds Gemeindevermögen‘ wird ein Treuhandrat gebildet. 2 Er setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises und je einem Mitglied aus den Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden.
#VI. Schlussbestimmungen
##§ 18
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 19
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
1 Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2 Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
(
2
)
Sie tritt nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Januar 2002, in Kraft9#.
#
7 ↑ § 10 Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost vom 11. Juni 2012.
7 ↑ § 10 Abs. 2 geändert durch Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Dortmund-Mitte-Nordost vom 11. Juni 2012.