.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.09.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Satzung
des Kirchenkreises Dortmund-Süd
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 22. Juni 2005
Die Kreissynode des Kirchenkreises Dortmund-Süd hat auf Grund der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Diese Satzung gilt für den Kirchenkreis Dortmund-Süd und für die zum Kirchenkreis gehörenden Kirchengemeinden
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
1 Das Siegelbild zeigt ein Kreuz in einem Kreis von Punkten. 2 Es ist umschlossen mit den Worten: Kirchenkreis Dortmund-Süd.
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 4
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
#§ 5
Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
Mitglieder der Kreissynode sind
- die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
- die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden, Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Vorstandes der Vereinigten Kirchenkreise zugeordnet sind;
- die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
- die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder (höchstens die Hälfte der entsandten Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter).
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. 2 Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. 3 Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
3
)
Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
#§ 6
Der Kreissynodalvorstand
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Scriba und fünf weiteren Mitgliedern.
(
2
)
Für alle Mitglieder des Kreissynodalvorstandes mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
(
3
)
Die Aufgaben des Kreissynodalvorstandes sind in der Kirchenordnung geregelt.
#§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
1 Die Kreissynode bildet folgende beratende Ausschüsse:
- Jugendausschuss;
- Nominierungsausschuss.
2 Bei Bedarf kann die Kreissynode weitere beratende Ausschüsse bilden.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis Dortmund-Süd bildet mit den Kirchenkreisen Dortmund-Mitte-Nordost, Dortmund-West und Lünen sowie den Vereinigten Kirchenkreisen Dortmund einen gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss nach den Bestimmungen der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen. 2 Der Kirchenkreis Dortmund-Süd entsendet zwei Vertreterinnen oder Vertreter in den gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
#§ 8
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
#§ 9
Verwaltung des Kirchenkreises
Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden werden durch die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund wahrgenommen.
#§ 10
Genehmigungsvorbehalt, In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.