.Kreissatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.07.1980
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kreissatzung
des Kirchenkreises Dortmund-West
der Evangelischen Kirche von Westfalen
Vom 4. Juni 1980
Die Kreissynode des Kirchenkreises Dortmund-West hat aufgrund von Artikel 102 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
####§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Kirchenkreis Dortmund-West der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden Bodelschwingh, Bövinghausen, Dorstfeld, Huckarde, Kirchlinde-Rahm, Lütgendortmund, Marten-Immanuel, Marten-Stephanus, Mengede, Nette, Oberdorstfeld, Oespel, Oestrich und Westerfilde zusammengeschlossen.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
Das Siegelbild zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten: "Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Dortmund-West".
#§ 3
Leitung des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
(
2
)
1 Der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. 2 Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
#§ 4
Vertretungsbefugnis
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts-und Verwaltungsgeschäften.
(
2
)
1 Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. 2 Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(
3
)
Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von § 11 Absatz 3 der Satzung.
#§ 5
Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode besteht aus
- den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;
- den Inhabern oder Verwaltern der Pfarrstellen des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Verbände von Kirchengemeinden sowie aus den Predigern, die nicht Verwalter von Pfarrstellen sind;
- Abgeordneten, die von den Presbyterien der Kirchengemeinden entsandt werden;
- Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden.
(
2
)
Jedes Presbyterium entsendet gemäß Absatz 1 c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle einen Abgeordneten, der die Befähigung zum Presbyteramt hat ferner wird je ein Abgeordneter für einen Prediger entsandt, der nicht Verwalter einer Pfarrstelle ist.
(
3
)
1 Im Kirchenkreis tätige Pfarrer, ordinierte Hilfsprediger und Prediger, die der Kreissynode nicht gemäß Absatz 1 b) angehören, nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil. 2 Die Kreissynode kann ihnen in besonderen Fällen beschließende Stimme zuerkennen.
#§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
(1) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
- dem Superintendenten,
- dem Synodalassessor,
- dem Scriba
- und weiteren sechs Mitgliedern.
(2) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - außer für den Superintendenten - wird je ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestellt.
#§ 7
Ausschüsse und Beauftragte des Kirchenkreises
(
1
)
Die Kreissynode bildet folgende Ständige Ausschüsse:
- Diakonieausschuss
- Jugendausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Nominierungsausschuss
(
2
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht Ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
(
3
)
Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
#§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse
(
1
)
In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
(
2
)
1 Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. 2 Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
(
4
)
Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung befugt.
(
5
)
1 Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens-und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. 2 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen.
#§ 9
Geschäftsordnung
(
1
)
Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
#§ 10
Kreiskirchliches Rentamt
(
1
)
Für den Kirchenkreis ist ein Kreiskirchliches Rentamt mit dem Sitz in Dortmund errichtet.
(
2
)
Das Rentamt führt seine Geschäfte unter dem Namen: "Evangelisches Rentamt Dortmund-West."
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchliche Rentamt.
#§ 11
Leitung des Kreiskirchlichen Rentamtes
(
1
)
Das Rentamt wird von einem/er Beamten(in) oder Angestellten der Vereinigten Kirchenkreis Dortmund-Lünen geleitet (Verwaltungsleiter(in).
(
2
)
Der/Die Verwaltungsleiter(in) führt die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, er/sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
(
3
)
Der/Die Verwaltungsleiter (in) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den Kirchenkreis insoweit.
#§ 12
Ausführung von Verwaltungsaufgaben im Auftrage der Kirchengemeinden
durch das Kreiskirchliche Rentamt
(
1
)
Das Rentamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
(
2
)
Der/Die Verwaltungsleiter(in) führt für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie insoweit.
#§ 13
Dienstordnung des Kreiskirchlichen Rentamtes
Die Arbeit des Rentamtes wird im übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
#§ 14
Bekanntmachung von Satzungen
Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
#§ 15
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
(
2
)
Sie tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.