.Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Bildung eines Kooperationsbereiches zwischen
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 107#
Geltungszeitraum von: 01.11.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2006
Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Bildung eines Kooperationsbereiches zwischen
der Ev. Kirchengemeinde Bodelschwingh,
der Ev. Kirchengemeinde Mengede,
der Ev. Kirchengemeinde Nette,
der Ev. Kirchengemeinde Oestrich-Deininghausen und
der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde mit den Schwerpunktpfarrstellen "Arbeit mit jungen Familien" und "Kirche und Schule"
Vom 31. Oktober 2001
Kirchenrechtliche Vereinbarung gem. § 14a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen über die Bildung eines Kooperationsbereiches mit den Schwerpunktpfarrstellen „Arbeit mit jungen Familien“ und „Kirche und Schule“
zwischen
der Ev. Kirchengemeinde Bodelschwingh,
der Ev. Kirchengemeinde Mengede,
der Ev. Kirchengemeinde Nette,
der Ev. Kirchengemeinde Oestrich-Deininghausen und
der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde,
alle Kirchenkreis Dortmund-West der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#zwischen
der Ev. Kirchengemeinde Bodelschwingh,
der Ev. Kirchengemeinde Mengede,
der Ev. Kirchengemeinde Nette,
der Ev. Kirchengemeinde Oestrich-Deininghausen und
der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde,
alle Kirchenkreis Dortmund-West der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Bildung eines Kooperationsbereiches
###§ 1
Aufgrund der Beschlüsse der Kreissynode des Kirchenkreises Dortmund-West vom 26. August 1998, vom 18. August 1999, vom 29. März 2000 und 23. August 2000 (Anlagen) bilden die Ev. Kirchengemeinde Bodelschwingh, die Ev. Kirchengemeinde Mengede, die Ev. Kirchengemeinde Nette, die Ev. Kirchengemeinde Oestrich-Deininghausen und die Ev. Kirchengemeinde Westerfilde einen Kooperationsbereich.
#§ 2
Zur Beratung der Presbyterien der Kirchengemeinden, zur Förderung und Stärkung der Kooperation und zur Begleitung der Schwerpunktpfarrstellen in dem Kooperationsbereich bilden die Presbyterien des Kooperationsbereichs
- eine Vollversammlung der Presbyterien,
- einen Kooperationsausschuss,
- je ein Kuratorium zur Begleitung der beiden Schwerpunktpfarrstellen des Kooperationsbereichs.
Schwerpunktpfarrstellen des Kooperationsbereichs
###§ 3
1 Die 3. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Mengede ist die Schwerpunktpfarrstelle des Kooperationsbereiches für die „Arbeit mit Jungen Familien“. 2 Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Mengede wird bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs berücksichtigen.
3 Ebenso wir das Presbyterium bei der Feststellung des Haushaltsplans Vorschläge der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 2d) sowie des zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle gebildeten Kuratoriums berücksichtigen.
#§ 4
1 Die 2. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde ist die Schwerpunktpfarrstelle des Kooperationsbereiches für die Arbeit „Kirche und Schule“. 2 Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde wird bei einer zukünftigen Besetzung der Pfarrstelle und beim Beschluss einer Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle den Vorschlag der Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereiches berücksichtigen.
3 Ebenso wird das Presbyterium bei der Feststellung des Haushaltsplans Vorschläge der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 2d) sowie des zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstelle gebildeten Kuratoriums berücksichtigen.
#Gremien des Kooperationsbereichs
###§ 5
Vollversammlung der Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien der Vereinbarungspartner treten mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs zusammen.
(
2
)
Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie beschließt die Konzepte der Schwerpunktpfarrstellen.
- Sie macht einen Vorschlag für die Dienstanweisung für die Inhaberin oder den Inhaber dieser Pfarrstellen.
- Sie berät im Falle der Vakanz einer Schwerpunktpfarrstelle über deren Besetzung und macht den Presbyterien der Ev. Kirchengemeinde Mengede (vgl. § 3 dieser Vereinbarung) bzw. der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde (vgl. § 4 dieser Vereinbarung) einen Besetzungsvorschlag.
- Sie legt den Rahmen für die Finanzierung der Arbeit im Kooperationsbereich und für die laufende finanzielle Unterhaltung dieser Arbeit fest.Die Presbyterien der Vereinbarungspartner können der Vollversammlung durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Aufgaben übertragen.
(
3
)
Die Vollversammlung der Presbyterien des Kooperationsbereichs wählt nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen aus ihrer Mitte für vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Vollversammlung gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung3# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern zuzusenden sind.
#§ 6
Kuratorium
(
1
)
1 Zur Begleitung der Arbeit der Schwerpunktpfarrstellen bilden die Presbyterien der Vereinbarungspartner je ein Kuratorium. 2 Das jeweilige Kuratorium soll sich mindestens sechsmal pro Jahr zu einer Sitzung treffen.
(
2
)
1 Jedem Kuratorium gehören fünf Presbyterinnen bzw. Presbyter der Presbyterien der Vereinbarungspartner als Mitglied an, von denen jedes Presbyterium eines benennt, sowie die Inhaberin oder der Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle. 2 Für jedes Mitglied, außer für die Inhaberin oder den Inhaber der Schwerpunktpfarrstelle, ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. 3 Jedes Kuratorium kann der Vollversammlung der Presbyterien bis zu drei sachkundige Personen mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters zur Berufung als weitere Mitglieder vorschlagen.
(
3
)
Jedes Kuratorium wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
(
4
)
Die Kuratorien haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie melden bei der Vollversammlung der Presbyterien und bei den Presbyterien der Evangelischen Kirchengemeinde Mengede bzw. der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde die notwendigen Haushaltsmittel zur Planung bzw. Bewilligung an und überwachen die Verwendung dieser Mittel.
- Sie unterstützen und begleiten die Arbeit in der jeweiligen Schwerpunktpfarrstelle inhaltlich.
(
5
)
1 Jedes Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für zwei Jahre. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 4 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des jeweiligen Kuratoriums, den Vorsitzenden der Presbyterien und der Inhaberin oder dem Inhaber der jeweiligen Schwerpunktpfarrstelle zugeleitet werden.
(
6
)
Die Presbyterien der Ev. Kirchengemeinde Mengede und der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde werden den Vorsitzenden und/oder den stellvertretenden Vorsitzenden des jeweiligen Kuratoriums die Anordnungsbefugnis für Kassenanordnungen im Rahmen der Haushaltsmittel für die jeweilige Schwerpunktpfarrstelle übertragen und notwendige Genehmigungen herbeiführen.
#§ 7
Kooperationsausschuss
(
1
)
1 Dem Kooperationsausschuss gehören aus jeder der beteiligten Kirchengemeinden eine Presbyterin bzw. ein Presbyter sowie eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder eine Person an, die nach Art. 59 der Kirchenordnung5# an den Sitzungen des Presbyteriums beratend teilnehmen kann. 2 Diese werden von den Presbyterien benannt.
3 Der Kooperationsausschuss kann Personen mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters einladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
(
2
)
Der Kooperationsausschuss wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
(
3
)
1 Der Kooperationsausschuss soll sich mindestens viermal im Jahr treffen. 2 Er hat die Aufgabe, die Kooperation auf allen Gebieten der pastoralen und gemeindlichen Arbeit unter den beteiligten Kirchengemeinden zu fördern, Konzepte für ihre Gestaltung zu entwerfen und den Presbyterien sowie der Vollversammlung der Presbyterien entsprechende Vorschläge zu machen.
(
4
)
1 Der Kooperationsausschuss wählt aus seiner Mitte für zwei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kooperationsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. 4 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kooperationsausschusses und den Vorsitzenden der Presbyterien zugeleitet werden.
#Kostenregelung
###§ 8
Kostentragung
1 An den Kosten, die durch die Arbeit der durch diese Vereinbarung gebildeten Gremien sowie an den Kosten, die der Ev. Kirchengemeinde Mengede und der Ev. Kirchengemeinde Westerfilde für und durch die jeweilige Schwerpunktpfarrstelle entstehen, beteiligen sich die Vereinbarungspartner nach dem Verhältnis ihrer Gemeindegliederzahlen. 2 Es werden jeweils die Gemeindegliederzahlen zu Grunde gelegt, die bei der Kirchensteuerverteilung durch die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund bzw. den Kirchenkreis Dortmund-West festgelegt werden.
#Schlussbestimmungen
###§ 9
Änderung und Kündigung der Vereinbarung
(
1
)
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden.
(
2
)
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von jeder beteiligten Kirchengemeinde mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
(
3
)
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2005.
(
4
)
Eine Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn der Kreissynodalvorstand vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Kirchengemeinden durchgeführt hat.
(
5
)
Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#§ 107#
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. November 2001 in Kraft.
2 Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.