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Geltungszeitraum von: 01.10.2004

Geltungszeitraum bis: 31.01.2014

Kirchenrechtliche Vereinbarung gemäß § 14 a des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Verbandsgesetz) der EKvW
zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Lünen,
dem Kirchenkreis Lünen und
den Vereinigten Kirchenkreisen Dortmund

Vom 10. September 2004

(KABl. 2004 S. 228)

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Präambel

Im Rahmen des Reformprozesses der Evangelischen Kirche von Westfalen ist deutlich geworden, dass nur eine mitgliederorientierte Kirche die positive Wahrnehmung der Mitgliedschaft in der Kirche ermöglicht. Entsprechend den verschiedenen Formen der Wahrnehmung von Kirchenmitgliedschaft muss die Kirche neben dem bewährten Angebot auch neue Wege der Information für ihre Mitglieder und der Werbung für ehrenamtliche Mitarbeit gehen. Solche Angebote müssen niedrigschwellig „auf Augenhöhe“ erfolgen. Dazu gehören auch das Angebot von Kircheneintrittsstellen und ihr Angebot an Seelsorge und Beratung. Die Erfüllung der so beschriebenen Aufgaben erfordert die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und mit den kirchlichen und diakonischen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Dortmund, Lünen und Selm. Die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund, der Kirchenkreis Lünen und die Ev. Kirchengemeinde Lünen sehen in der Ermöglichung dieser neuen Informations- und Kommunikationswege an der Stadtkirche St. Georg zu Lünen eine gemeinsame Aufgabe, die in dem KIEZ (Kirchliches Informations- und Ehrenamts-Zentrum) verfolgt werden soll. Deswegen schließen sie die folgende kirchenrechtliche Vereinbarung ab.
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§ 1
Einrichtung eines Kirchlichen Informations- und Ehrenamts- Zentrums

( 1 ) Zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe richtet der Kirchenkreis Lünen in den mit Hilfe der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund umgebauten Räumen der Kirchengemeinde Lünen, St.-Georg-Kirchplatz 2, ein Kirchliches Informations- und Ehrenamts-Zentrum ein. Näheres wird in einer Nutzungsvereinbarung zwischen der Ev. Kirchengemeinde Lünen und dem Kirchenkreis Lünen geregelt.
( 2 ) Grundlage sind die Beschlüsse des Vorstandes der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund vom 24. Mai 2004, des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Lünen vom 27. Mai 2004 und des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Lünen vom 7. Juni 2004.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das KIEZ soll unter anderem folgende Aufgaben wahrnehmen:
  • Wegweiser und Kontaktvermittlung in die Gemeinden, zu den Einrichtungen des Kirchenkreises Lünen und der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund und zu diakonischen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Dortmund, Lünen und Selm,
  • Informationsbörse über ehrenamtliche und freiwillige Arbeit,
  • Angebote für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Kircheneintrittsstelle,
  • Vermittlung von Beratung und Seelsorge,
  • Informationen über Hilfs- und Beratungsdienste,
  • Veranstaltungshinweise aus allen Bereichen von Kirche und Diakonie in Lünen, Selm und Dortmund,
  • Verkauf von Eintrittskarten,
  • Auslage von Gemeindebriefen, Plakaten, Flyern, Publikationen etc.,
  • Verkauf von Eine-Welt-Waren.
( 2 ) Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes Lünen können im Benehmen mit der Ev. Kirchengemeinde Lünen und den Vereinigten Kirchenkreisen Dortmund weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Im KIEZ arbeiten neben hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises und der Diakonie auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen zusammen mit Ehrenamtlichen die Beratungszeiten im KIEZ. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ehrenamtlichen und regelmäßige Dienstgespräche mit ihnen werden gewährleistet und sind verbindlich.
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§ 4
Kuratorium

( 1 ) Zur Begleitung der Arbeit und zur Erledigung der laufenden Geschäfte bildet der Kreissynodalvorstand Lünen ein Kuratorium. Das Kuratorium soll sich mindestens dreimal im Jahr zu einer Sitzung treffen.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören
  • zwei vom Kreissynodalvorstand Lünen berufene Mitglieder,
  • zwei vom Vorstand der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund berufene Mitglieder,
  • ein vom Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Lünen berufenes Mitglied
    an.
Beratend nehmen
  • die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im KIEZ,
  • eine von den Ehrenamtlichen bestimmte Vertretung
an den Sitzungen teil.
( 3 ) Das Kuratorium wird alle vier Jahre nach Abschluss der turnusmäßigen Presbyteriumswahlen neu gebildet.
( 4 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Das Kuratorium fördert die Arbeit des KIEZ, entwickelt die Konzeption und meldet beim Kreissynodalvorstand Lünen die notwendigen Haushaltsmittel zur Haushaltsplanung des Kirchenkreises Lünen an und überwacht die Verwendung dieser Mittel.
  • Das Kuratorium kann besondere Aufgaben und Arbeitsbereiche an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegieren.
  • Das Kuratorium fördert die fachliche Zusammenarbeit der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbeschadet der Dienstaufsicht der jeweiligen Anstellungsträger.
  • Das Kuratorium soll bei der Besetzung der hauptamtlichen Stellen durch den jeweiligen Anstellungsträger beteiligt werden.
( 5 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung der oder des Vorsitzenden. Für die Einladung, die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung des Kuratoriums gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung1# für die Sitzungen der Presbyterien sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die den Mitgliedern des Kuratoriums und den Vorsitzenden des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Lünen, des Kreissynodalvorstandes Lünen und des Vorstandes der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund zugeleitet werden.
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§ 5
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchenkreis Lünen stellt die Finanzierung der Arbeit in seinem Haushaltsplan sicher.
( 2 ) Die Kirchengemeinde Lünen stellt dem Kirchenkreis die Räume kostenlos zur Verfügung und ist damit einverstanden, dass die Räume zum Betrieb eines Bistros/Cafés vermietet werden. Die Mieteinnahmen werden zur Finanzierung der laufenden Arbeit des KIEZ im Haushalt des Kirchenkreises Lünen verwendet.
( 3 ) Die Vereinigten Kirchenkreise Dortmund tragen die Personalkosten für eine pädagogische Mitarbeiterin oder einen pädagogischen Mitarbeiter (pauschal 50% Vergütungsgruppe BAT/KF IVb + Zulage).
( 4 ) Das Diakonische Werk der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund stellt in Fortführung seiner langjährigen Gemeinde bezogenen Arbeit eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter anteilig für die Arbeit der Ehrenamtsbörse zur Verfügung.
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§ 6
Änderung und Kündigung der Vereinbarung

( 1 ) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Lünen, des Kreissynodalvorstandes Lünen und des Vorstandes der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund.
( 2 ) Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2006.
( 3 ) Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Beteiligten jeweils zum Ende eines Jahres, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2006 erfolgen.
( 4 ) Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann eine Auflösung dieser Vereinbarung unter Beteiligung des Landeskirchenamtes auch vor dem 31. Dezember 2006 erfolgen.
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§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Sie soll nach zwei Jahren überprüft und, falls notwendig, verändert werden.

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