.Satzung
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 31.05.2005
Geltungszeitraum bis: 27.02.2014
Satzung
Evangelischer Jugendarbeit im Kirchenkreis Paderborn
Vom 21. Januar 2005
1 Evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat ihren Ursprung im Evangelium von Jesus Christus. 2 Sie nimmt seinen Auftrag ernst, dass Kirche sich besonders den Kindern zuwenden soll (Mk. 10, 14). 3 Sie bietet Kindern und Jugendlichen mit der Botschaft des Evangeliums Lebensperspektiven an, lädt dazu ein Glauben zu erfahren und zu leben und dient dem Aufbau der Gemeinde.
4 Der Kirchenkreis Paderborn und seine Kirchengemeinden wissen sich verantwortlich für die evangelische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. 5 Um dieser Verantwortung und der aus dem Evangelium erwachsenen Verpflichtung nachzukommen, wird im Rahmen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen1#, der Satzung des Kirchenkreises Paderborn und der Geschäftsordnung der Kreissynode folgende „Satzung Evangelischer Jugendarbeit im Kirchenkreis Paderborn“ beschlossen:
####§ 1
1 Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis Paderborn organisiert sich nach dem regional-funktionalen Modell. 2 Sie bildet sich ab in
#§ 2
(
1
)
Auf Grund der besonderen geografischen Lage des Kirchenkreises und der vorherrschenden Diasporasituation werden folgende sechs Regionen gebildet:
a) | Region I | (Kirchengemeinde Paderborn) |
b) | Region II | (Kirchengemeinden Bad Lippspringe, Delbrück, Elsen, Hövelhof, und Schloss Neuhaus) |
c) | Region III | (Kirchengemeinden Borchen, Büren, Fürstenberg, Lichtenau und Salzkotten) |
d) | Region IV | (Kirchengemeinden Brakel, Bad Driburg, Lügde, Marienmünster-Nieheim und Steinheim) |
e) | Region V | (Kirchengemeinden Amelunxen, Beverungen, Bruchhausen und Höxter) |
f) | Region VI | (Kirchengemeinden Borgentreich, Peckelsheim, Scherfede-Rimbeck und Warburg-Herlinghausen) |
(
2
)
Für die Arbeit in den einzelnen Regionen soll jeweils eine Jugendreferentin oder ein Jugendreferent des Amtes für Jugendarbeit besonders verantwortlich sein, der neben den regionalen auf Ebene des Kirchenkreises auch funktionale Aufgaben wahrnimmt.
(
3
)
Über Abweichungen von § 2 Abs. 1 und 2 entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung der beteiligten Regionalen Jugendausschüsse und des Synodalen Jugendausschusses.
#I. Regionaler Jugendausschuss
###§ 3
Aufgaben
(
1
)
Der Regionale Jugendausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchengemeinden der Region zu fördern, zu begleiten und zu koordinieren.
(
2
)
1 Der Regionale Jugendausschuss gibt Anregungen für besondere Aktivitäten und Projekte im Sinne der Präambel in den Kirchengemeinden und der Region. 2 Er bemüht sich um Innovationen sowie den Erfahrungs- und Informationsaustausch.
(
3
)
1 Der Regionale Jugendausschuss begleitet die Arbeit der Jugendreferentin oder des Jugendreferenten in der Region durch Anregungen und Absprachen. 2 Er unterstützt die Bildung von zeitlichen und thematischen Arbeitsschwerpunkten und ermöglicht so Transparenz der Arbeit.
(
4
)
Der Regionale Jugendausschuss berät wichtige Angelegenheiten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Region sowie Anträge an die und von den Presbyterien der Gemeinden und an den synodalen Jugendausschuss.
(
5
)
Der Regionale Jugendausschuss berät auf Anfrage die Presbyterien in Fragen der Jugendarbeit.
(
6
)
Der Regionale Jugendausschuss hält Kontakt mit anderen Jugendverbänden innerhalb der Region.
#§ 4
Zusammensetzung
1 Der regionale Jugendausschuss wird gebildet durch Kinder und Jugendliche sowie ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende in der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden.
2 Berechtigt zur Entsendung in den Regionalen Jugendausschuss und zur Teilnahme sind:
- jede bestehende Gruppe im Bereich der Jugendarbeit mit einer Vertreterin oder einem Vertreter;
- eine jugendliche Vertreterin oder ein jugendlicher Vertreter aus jeder Einrichtung der „offenen Jugendarbeit“ sowie eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder ein hauptamtlicher Mitarbeiter;
- jedes Presbyterium bzw. jeder Bezirksausschuss mit den für die Jugendarbeit zuständigen Presbyterinnen oder Presbytern (Jugendpresbyter bzw. Jugendpresbyterin);
- aus jeder Gemeinde die oder der für die Jugendarbeit verantwortliche Pfarrerin oder Pfarrer;
- die in der Region aktiven evangelischen Jugendwerke mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter;
- Die für die Region verantwortliche Jugendreferentin oder der Jugendreferent, weitere hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus der offenen Jugendarbeit und die bzw. der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Wer das Amt aufgibt, das zur Mitgliedschaft berechtigt, oder aus der Gruppe / Einrichtung ausscheidet, scheidet zugleich aus dem Regionalen Jugendausschuss aus.
#§ 5
Arbeitsweise
(
1
)
Der Regionale Jugendausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende beruft den Ausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich ein.
2 Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände bei der oder dem Vorsitzenden beantragen.
(
3
)
Der Regionale Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn sieben seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(
4
)
1 Der Regionale Jugendausschuss wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter aus seiner Mitte. 2 Die Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter leiten die Sitzungen.
(
6
)
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Abstimmungen gelten Anträge als angenommen, die eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten.
(
7
)
Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
(
8
)
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und an alle Mitglieder weiterzuleiten.
(
9
)
Die Geschäftsführung für den Regionalen Jugendausschuss liegt bei der bzw. dem für die Region verantwortlichen Jugendreferentin bzw. Jugendreferenten.
#II. Synodaler Jugendausschuss
###§ 6
Aufgaben
(
1
)
Der Synodale Jugendausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis und den vorhandenen Werken und Verbänden zu fördern, zu begleiten und zu koordinieren.
(
2
)
Der Synodale Jugendausschuss begleitet die Arbeit des Amtes für Jugendarbeit und der bzw. des Synodalbeauftragten für die Jugendarbeit im Kirchenkreis Paderborn.
#§ 7
Aufgaben im Einzelnen
(
1
)
1 Der Synodale Jugendausschuss setzt sich ein für den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Gemeinden und den Regionen im Kirchenkreis. 2 Er sucht und fördert Möglichkeiten der Zusammenarbeit.
(
2
)
Der Synodale Jugendausschuss regt überregionale Veranstaltungen, Aktionen und Projekte auf der Ebene des Kirchenkreises an.
(
3
)
Der Synodale Jugendausschuss berät die Regionalen Jugendausschüsse und den Kreissynodalvorstand in Fragen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(
4
)
Der Synodale Jugendausschuss berät Anträge und Vorlagen zur Behandlung im Kreissynodalvorstand bzw. auf der Kreissynode sowie Anträge einzelner Gruppen und Gemeinden.
(
5
)
Der Synodale Jugendausschuss wählt die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kirchenkreises in die „Evangelische Jugendkonferenz von Westfalen“ (EJKW).
(
6
)
Der Synodale Jugendausschuss hat ein Beteiligungsrecht bei
- der Wahl des bzw. der Synodalbeauftragten für Jugendarbeit durch die Kreissynode (Jugendpfarrerin oder Jugendpfarrer);
- der Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der Jugendarbeit im Kirchenkreis durch den Kreissynodalvorstand;
(
7
)
Der Synodale Jugendausschuss hat ein Vorschlagsrecht für
- die Vertreterin bzw. den Vertreter des Synodalen Jugendausschusses zur Berufung in die Kreissynode;
- die Benennung von Vertreterinnen bzw. Vertretern für die Evangelische Jugendverbandsarbeit zur Berufung in die Jugendhilfeausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(
8
)
Der Jugendausschuss kann zu bestimmten Sachbereichen Ausschüsse bilden.
#§ 8
Zusammensetzung
1 Der Synodale Jugendausschuss wird durch die Kreissynode des Kirchenkreises Paderborn für die Dauer ihrer Wahlperiode auf vier Jahre berufen. 2 Ihm gehören an:
- die Vorsitzenden der regionalen Jugendausschüsse und je zwei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter jeder Region;
- die bzw. der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit (Jugendpfarrerin bzw. Jugendpfarrer);
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Kirchenkreis aktiven evangelischen Jugendverbände;
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der offenen Einrichtungen für Jugendarbeit;
- ein vom Kreissynodalvorstand benanntes Mitglied;
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Diakonie Paderborn-Höxter e. V.
3 Wer das Amt aufgibt, das zur Mitgliedschaft berechtigt, scheidet aus dem Synodalen Jugendausschuss aus. 4 Eine Nachberufung durch die Kreissynode erfolgt für den Rest der Wahlperiode.
5 Die hauptamtlich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen angestellten Jugendreferentinnen und Jugendreferenten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
#§ 9
Arbeitsweise
(
1
)
1 Der Synodale Jugendausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
2
)
1 Die bzw. der Vorsitzende beruft den Ausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der Sitzung schriftlich ein.
2 Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände bei der oder dem Vorsitzenden beantragen.
(
3
)
Der Synodale Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(
4
)
1 Der Synodale Jugendausschuss wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter aus seiner Mitte. 2 Die Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren in Übereinstimmung mit der Amtszeit der Kreissynode. 3 Wiederwahl ist möglich.
(
5
)
Die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter leiten die Sitzungen.
(
6
)
1 Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. 2 Bei Abstimmungen gelten Anträge als angenommen, die eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhalten.
(
7
)
Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden.
(
8
)
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und an alle Mitglieder weiterzuleiten.
(
9
)
Die Geschäftsführung für den Synodalen Jugendausschuss liegt beim Amt für Jugendarbeit des Kirchenkreises Paderborn.
(
10
)
Der Synodale Jugendausschuss arbeitet mit anderen kreissynodalen Ausschüssen, Jugendverbänden und Gremien der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zusammen.
#III. Amt für Jugendarbeit des Kirchenkreises Paderborn
###§ 10
Auftrag
(
1
)
Um die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden des Kirchenkreises zu fördern, sie durch ausgebildete Fachkräfte zu unterstützen und abzusichern, richtet der Kirchenkreis ein Amt für Jugendarbeit als synodalen Dienst ein.
(
2
)
Im Rahmen seines Auftrags, Kindern und Jugendlichen mit dem Evangelium Lebensperspektiven zu eröffnen und sie einzuladen, Glauben zu leben, hat das Amt für Jugendarbeit insbesondere folgende Aufgaben:
- Verkündigung des Evangeliums
- Seelsorge an Kindern und Jugendlichen
- Jugendbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen zur nichtformellen (außerschulischen) und informellen (persönlichkeitsbezogenen) sowie zur politischen und musisch-kreativen Bildung;
- Jugendfreizeitmaßnahmen, internationale Jugendbegegnungen und Studienfahrten;
- Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Aus- und Fortbildung.
- Rüsttage für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende sowie die Jugendpresbyterinnen und Jugendpresbyter.
(
3
)
Das Amt für Jugendarbeit berät Jugendgruppen, Presbyterien und andere mit Jugendarbeit befasste kirchliche Gremien bei der Entwicklung von Konzeptionen und bietet Praxisbegleitung an.
(
4
)
Das Amt für Jugendarbeit fördert die Information und Zusammenarbeit zwischen den einzelnen ev. Jugendgruppen und ev. Jugendwerken im Kirchenkreis.
(
5
)
Das Amt für Jugendarbeit arbeitet zusammen mit dem Amt für Jugendarbeit der Ev. Kirche von Westfalen und anderen kirchlichen und außerkirchlichen Gremien der Jugendarbeit.
(
6
)
Das Amt für Jugendarbeit unterhält Verbindungen zu anderen Jugendverbänden, zu gesellschaftlichen Gruppen, Schulen, Institutionen, Ämtern und Parteien.
(
7
)
Das Amt für Jugendarbeit übernimmt
- die Geschäftsführung des Synodalen Jugendausschusses;
- die Organisation aller auf der Ebene des Kirchenkreises stattfindenden Aktionen und Veranstaltungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen;
- die Beratung und Abwicklung von Anträgen, Gesuchen und Stellungnahmen;
- die Verwaltung und Wartung der Geräte, Materialien und der Fachliteratur für Jugendarbeit, die zur Ausleihe durch Gruppen, Werke, Verbände und Gemeinden zur Verfügung stehen.
(
8
)
Das Amt für Jugendarbeit leistet organisatorische Hilfe für die Durchführung von Jugendveranstaltungen auf regionaler Ebene.
#§ 11
Zusammensetzung
Zum Amt für Jugendarbeit gehören
#- die bzw. der Synodalbeauftragte für Jugendarbeit (Jugendpfarrerin oder Jugendpfarrer);
- eine Jugendreferentin bzw. ein Jugendreferent mit besonderen geschäftsführenden Aufgaben;
- die hauptamtlichen Jugendreferentinnen und Jugendreferenten des Kirchenkreises;
- die bzw. der Verwaltungsmitarbeitende sowie weitere vom Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Synodalen Jugendausschusses berufene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 12
Arbeitsweise
(
1
)
1 Die Arbeit des Amtes für Jugendarbeit geschieht nach einem „regionalfunktionalen“ Modell. 2 Es arbeitet auf der Ebene der Gemeinden, der Region und des Kirchenkreises. 3 Seine Arbeitsweise wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Synodalen Jugendausschusses vom KSV beschlossen wird.