.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 31.12.2004
Geltungszeitraum bis: 28.02.2014
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau (Westfalen)
Vom 16. September 2004
Die Evangelische Kirchengemeinde Gronau (Westfalen) gibt sich für ihre Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 742# und 77 der Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche von Westfalen3# folgende Gemeindesatzung.
####§ 1
Gliederung der Gemeinde
(
1
)
Die Evangelische Kirchengemeinde Gronau gliedert sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in 5 Pfarrbezirke:
Pfarrbezirk I – Teil der Mitte und im Osten Gronaus
Pfarrbezirk II – in der Mitte Gronaus
Pfarrbezirk III – im Nordosten Gronaus
Pfarrbezirk IV – im Westen Gronaus
Pfarrbezirk V – der Ortsteil Epe.
(
2
)
1 Die Pfarrbezirke I bis V sind Wahlbezirke im Sinne des Presbyterwahlgesetzes. 2 Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter gem. Artikel 40 Abs. 1 der Kirchenordnung4# beträgt in den einzelnen Wahlbezirken jeweils vier.
(
3
)
Die einzelnen selbstständigen Pfarrbezirke bilden größere Einheiten der Kooperation, Gemeindebezirke genannt:
Gemeindebezirk 1: Pfarrbezirke und II
Gemeindebezirk 2: Pfarrbezirk III
Gemeindebezirk 3: Pfarrbezirk IV
Gemeindebezirk 4: Pfarrbezirk V.
#§ 2
Presbyterium
(
1
)
1 Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 575# der Kirchenordnung umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Gemeindebezirks- und Fachausschüssen übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium entscheidet
- in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchlichen Vorschriften vorbehalten sind und die nicht delegierbar sind;
- in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind;
- Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern; bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
(
3
)
Das Presbyterium kann bestimmte Angelegenheiten, die nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragbar sind, durch besonderen Beschluss einem Mitglied des Presbyteriums übertragen.
(
4
)
Das Presbyterium erlässt ergänzend zur Satzung eine Geschäftsordnung, die für die Arbeit des Presbyteriums und der Ausschüsse verbindlich ist.
(
5
)
Nach jeder turnusmäßigen Presbyteriumswahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden.
(
6
)
1 In dieser ersten Sitzung beruft das Presbyterium aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuss und wählt die Kirchmeisterinnen und / oder die Kirchmeister.
2 Der Nominierungsausschuss erarbeitet bis zur zweiten Sitzung des neu gewählten Presbyteriums einen Vorschlag zur Besetzung der Fachausschüsse. 3 In dieser zweiten Sitzung werden die Mitglieder der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
(
7
)
1 Den Vorsitz im Presbyterium und die Stellvertretung nehmen die Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem vom Presbyterium festgelegten Turnus wahr. 2 Eine andere Regelung bleibt vorbehalten.
(
8
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
- Geschäftsführung,
- Bau- und Liegenschaften,
- Finanzen,
- Kindergartenarbeit,
- Kirchenmusik,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Friedhofsangelegenheiten,
- Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung,
- Theologie.
(
9
)
Bei Bedarf kann das Presbyterium weitere Fachausschüsse bilden.
#§ 3
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und ihre oder seine Stellvertretung;
- die Kirchmeisterinnen und / oder Kirchmeister für Finanzen, Bauangelegenheiten und Gesamtgemeinde;
- eine Presbyterin oder ein Presbyter, im Einzelfall auch eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus allen anderen Pfarrbezirken, die noch nicht in diesem Ausschuss vertreten sind.
2 Alle Pfarrbezirke sollen mit mindestens einem Vertreter oder einer Vertreterin im Geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein. 3 Die Anzahl der Mitglieder dieses Ausschusses soll auf maximal 7 Personen begrenzt bleiben.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden nach jedem turnusmäßigen Wechsel der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums neu gewählt. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
3
)
Den Vorsitz des Geschäftsführenden Ausschusses hat die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
4
)
Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Er führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Bezirks- und Fachausschüsse.
- 1 Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussvorlagen vor.2 Für Beschlussvorlagen aus den anderen Ausschüssen werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet oder eingeholt.
- 1 Er entscheidet über Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne.2 Die Gemeindebezirks- und Fachausschüsse sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu beteiligen.3 Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Mitarbeitenden in leitenden Positionen (z.B. Kindergartenleitung, Kantor oder Kantorin) bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten.
- Er entscheidet über die Vermietung von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie über die Vermietung von Garagen und Stellplätzen – im Einvernehmen mit den jeweiligen Gemeindebezirksausschüssen.
(
5
)
1 Die oder der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses trifft sich mit ihrer oder seiner Stellvertretung in der Regel wöchentlich. 2 Der gesamte Geschäftsführende Ausschuss trifft sich mindestens ein Mal im Monat zwischen den Presbyteriumssitzungen.
(
6
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss soll sich um einmütige Beschlussfassung bemühen. 2 Wird von zwei oder mehr Mitgliedern des Ausschusses eine Beschlussfassung im Presbyterium beantragt, ist diesem Antrag zu entsprechen.
(
7
)
Über Absprachen und Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern des Presbyteriums vor der nächsten Presbyteriumssitzung zur Kenntnis zu geben ist.
(
8
)
Für die Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Geschäftsführung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
#§ 4
Gemeindebezirksausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit werden in den einzelnen Gemeindebezirken Bezirksausschüsse gebildet.
(
2
)
Bezirksausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplanes in eigener Verantwortung wahr.
(
3
)
1 Den Bezirksausschüssen gehören mit Stimmrecht an:
- die Pfarrerinnen und Pfarrer des Gemeindebezirks,
- die Presbyterinnen und Presbyter des Gemeindebezirks,
- weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben und vom Presbyterium berufen werden.
2 Die Anzahl der Mitglieder von a) und b) muss mindestens der Anzahl der Mitglieder unter c) entsprechen.
(
4
)
Ohne Stimmrecht können Vertreterinnen und Vertreter der zum Gemeindebezirk gehörenden haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden dem Bezirksausschuss zugeordnet werden.
(
5
)
1 Die Bezirksausschüsse schlagen dem Presbyterium eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden ihres Ausschusses vor. 2 Durch Bestätigung des Vorschlags durch das Presbyterium wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt. 3 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(
6
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die Vorsitzenden sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
(
7
)
Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
8
)
Für die Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Geschäftsführung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
(
9
)
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen.
(
10
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Schwerpunkte der Gemeindearbeit und ihre Durchführung auf der Bezirksebene in dem vom Presbyterium gesetzten Rahmen,
- die Verwendung der Diakoniegelder, einschl. Klingelbeutelgelder,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Verfügungsmittel.
(
11
)
Die Bezirksausschüsse beraten
- bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind, und bei der Vorbereitung ihrer Dienstanweisungen,
- bei Bau- und Finanzplanungen, Überwachung und Durchführung von Neu- und Umbauten sowie Sanierung von kirchlichen Gebäuden innerhalb ihres Bezirkes,
- bei der Haushaltsplanung für die Gemeindearbeit auf der Bezirksebene sowie bei der Anmeldung der hierzu erforderlichen Haushaltsmittel,
- die Richtlinien zur Nutzung der kirchlichen Gebäude im Gemeindebezirk.
(
12
)
Die Bezirksausschüsse entsenden jeweils eines ihrer Mitglieder in den Kinder- und Jugendausschuss.
#§ 5
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung kirchlicher Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
(
2
)
1 Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplans in eigener Verantwortung wahr. 2 Sie sind gebunden an das Kirchenrecht und an die Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Das Presbyterium beruft die Mitglieder aller Fachausschüsse. 2 Gemäß Art. 74 KO7# müssen alle Mitglieder der Fachausschüsse die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
(
4
)
Jedem Fachausschuss können, sofern das das Presbyterium in den jeweiligen Einzelfällen beschließt, neben den vom Presbyterium bestimmten Mitgliedern des Presbyteriums auch vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder und vom Presbyterium berufene Vertreterinnen oder Vertreter der in den Fachbereichen tätigen haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören.
(
5
)
Jeder Fachausschuss muss mindestens fünf Mitglieder haben. Die Hälfte der Mitglieder müssen Mitglieder des Presbyteriums der Gemeinde sein.
(
6
)
1 Die Fachausschüsse schlagen dem Presbyterium eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden vor. 2 Durch Bestätigung des Vorschlags durch das Presbyterium wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bestimmt. 3 Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 4 Wiederwahl ist möglich.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Die Vorsitzenden sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
(
8
)
Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
9
)
1 Für die Beschlussfähigkeit, Abstimmung und Geschäftsführung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien. 2 Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen.
(
10
)
1 Nach jeder Presbyteriumswahl werden die Fachausschüsse neu gebildet. 2 Wiederberufung ist möglich. Alle Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Person, die die Beschlussausführung mit entsprechender Weisungs- und Handlungsbefugnis verantwortet und überwacht und in den entsprechenden Sitzungen der Fachausschüsse aktuell berichtet.
#§ 6
Fachausschuss für Finanzen
Der Fachausschuss für Finanzen bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fach- und Bezirksausschüsse die Haushaltspläne der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung.
Der Ausschuss entscheidet über
#- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist,
- Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren, Ausgaben und Forderungen,
- die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Haushaltsansätze im Rahmen der jährlich veranschlagten Verstärkungsmittel.
§ 7
Fachausschuss für Bau- und Liegenschaften
(
1
)
1 Dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten können alle Aufgaben der Verwaltung und Leitung der gemeindeeigenen Immobilien übertragen werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Presbyteriums fallen. 2 Der Ausschuss soll bei allen Fragen, die die gemeindeeigenen Gebäude und Grundstücke betreffen, vor einer Beschlussfassung im Presbyterium Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
(
2
)
Der Fachausschuss für das Bauwesen berät über
- die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude auf der Grundlage der von ihm verantworteten jährlichen Gebäudebegehung,
- die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Bau- und Gebäudeunterhaltung.
(
3
)
Der Ausschuss entscheidet über
#- die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen im Rahmen der bereitgestellten Finanzierungs- und Haushaltsmittel im Einvernehmen mit den betroffenen Fach- und Bezirksausschüssen,
- die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen,
- die Versicherung der Gebäude und Liegenschaften,
- die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
§ 8
Fachausschuss für Kindergartenarbeit
Der Fachausschuss für Kindergartenarbeit ist zuständig für
- die Erarbeitung der pädagogischen Grundkonzeption und die Überwachung ihrer Anwendung auf der Grundlage des Kindergartengesetzes unter Berücksichtigung des trägerspezifischen Auftrages;
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindergartenbereich im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksausschuss;
- die Koordinierung der fachlichen Arbeit in Abstimmung mit den Bezirksausschüssen;
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan bereitgestellten Verfügungsmittel für Kindergärten;
- Vorschläge an den Fachausschuss für Bauwesen bei erforderlichen baulichen Veränderungen einschließlich der Außenanlagen im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuss;
- die Raumbedarfsplanung für den Kindergartenbereich unter Einbeziehung des Kindergartenentwicklungsplanes der Stadt Gronau.
(
2
)
Der Ausschuss berät über
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Kindergärten – im Rahmen des Stellenplanes. Der Ausschuss führt die Bewerbungsgespräche bei der Einstellung von entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Er hat gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss das Vorschlagsrecht.
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit.
- die Aufstellung von Teilstellenplänen.
(
3
)
Der Ausschuss entscheidet über Stellungnahmen bei Anhörungsverfahren im Kindergartenbereich.
#§ 9
Fachausschuss für Kirchenmusik
Der Fachausschuss für Kirchenmusik ist zuständig
- für die Unterstützung und Förderung der Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und der Chöre der Gemeinde;
- für die Pflege der Kirchenmusik und die Bereicherung des gottesdienstlichen Lebens der Gemeinde durch kirchenmusikalische Mittel;
- für die Koordination der kirchenmusikalischen Aktivitäten.
(
2
)
Der Ausschuss berät über
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kirchenmusik;
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von haupt- / nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern im Rahmen des Stellenplanes. Der Ausschuss führt die Bewerbungsgespräche. Er hat gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss das Vorschlagsrecht;
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für das Bildungswesen und die Kirchenmusik;
- die Aufstellung eines Teilstellenplanes.
(
3
)
Der Ausschuss entscheidet über
#- die Verwaltung und die Verteilung der im Rahmen des Haushaltes für die kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Verfügungsmittel,
- die Vergabe von Aufträgen und Leistungen für Wartung und Reparaturen der Orgeln im Rahmen des Haushaltsplanes,
- die Bewilligung von Zuschüssen für Musikveranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 10
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den einzelnen Gemeindebezirken und konzipiert und koordiniert überbezirkliche Felder der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit (Jugendfreizeiten, Jugendgottesdienste etc.).
(
2
)
Er pflegt die Zusammenarbeit mit dem CVJM und anderen freien Trägern der Jugendarbeit.
#§ 11
Fachausschuss für Friedhofswesen
(
1
)
1 Der Fachausschuss für das Friedhofswesen besteht aus
- haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Bereich des kirchengemeindlichen Friedhofswesens. Dabei müssen alle kirchengemeindlichen Friedhöfe sowie die Friedhofsverwaltung durch jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter vertreten sein.
- vom Presbyterium berufenen Personen, die nicht im Bereich des kirchengemeindlichen Friedhofwesens beruflich tätig sind.
2 Die Anzahl der unter b) genannten Mitarbeitenden muss die Anzahl der unter a) genannten übersteigen, damit eine Beschlussfähigkeit gegeben ist.
(
2
)
Der Fachausschuss für das Friedhofswesen ist zuständig für
- die Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofssatzungen,
- die Unterhaltung der Friedhofsanlagen, bei Gebäuden im Einvernehmen mit dem Fachausschuss für das Bauwesen.
(
3
)
Der Ausschuss berät über
- die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich des Friedhofswesens im Rahmen des Stellenplanes. Der Ausschuss führt die Bewerbungsgespräche. Er hat gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss das Vorschlagsrecht,
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Friedhofswesens,
- die Friedhofsordnung und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen,
- Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung für die Friedhöfe,
- die Haushaltsplanung für das Friedhofswesen,
- die Aufstellung eines Teilstellenplanes.
(
4
)
Der Ausschuss entscheidet über
#- die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Satzungen für das Friedhofswesen,
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes,
- die Annahme von Legaten,
- Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben.
§ 12
Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung
(
1
)
Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung ist zuständig
- für die Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der Diakonie und der gesellschaftlichen Verantwortung;
- für die Förderung des diakonischen und gesellschaftsethischen Bewusstseins in der Kirchengemeinde;
- für die Pflege der Zusammenarbeit mit den diakonischen Einrichtungen, die in Gronau tätig sind, dem Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken und dem Evangelischen Sozialseminar Gronau.
(
2
)
Er berät das Presbyterium insbesondere bei
#- Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie;
- Stellungnahmen zu gesellschaftsrelevanten und ethischen Fragen;
- Sammlungen, Diakoniegeldern, Klingelbeutelgeldern.
§ 13
Fachausschuss für Theologie
(
1
)
Der Fachausschuss für Theologie setzt sich nach Bedarf themen- und situationsbezogen zusammen.
(
2
)
Der Fachausschuss für Theologie berät das Presbyterium in theologischen Fragen und Grundsatzentscheidungen.
(
3
)
Die Einberufung und die Zusammensetzung erfolgt jeweils durch einen Presbyteriumsbeschluss.
#§ 14
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium, alle Gemeindebezirksausschüsse, alle Fachausschüsse und alle etwaigen beratenden Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
(
2
)
Alle Ausschüsse berichten regelmäßig im Presbyterium über ihre Arbeit.
#§ 15
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.