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Geltungszeitraum von: 27.06.2003

Geltungszeitraum bis: 31.07.2012

Satzung für die
Anstaltskirchengemeinde Volmarstein
(Martinskirchengemeinde)

Vom 27. Juni 2003

(KABl. 2003 S. 246)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde)
11. Juni 2007
§ 2
neu gefasst
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen1# vom 18. Oktober 1973 wird für die „Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde)“, folgend Martinskirchengemeinde“ genannt, nachstehende Satzung erlassen:
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§ 1

Zur Erfüllung des gottesdienstlichen und diakonischen Auftrages in der Martinskirchengemeinde wird eine Gemeindevertretung gebildet.
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§ 22#

( 1 ) Der Gemeindevertretung gehören an:
  1. der Pfarrer der Martinskirchengemeinde;
  2. die von der Evangelischen Stiftung Volmarstein angestellten Pastoren und Gemeindediakone mit Auftrag zum Predigtdienst;
  3. wenigstens sechs Gemeindeglieder, mindestens doppelt so viele, wie sie sich aus den Buchstaben a) und b) ergeben.
( 2 ) Für die Wahl und Amtsdauer der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c zu wählenden sechs Gemeindeglieder gilt die Presbyterwahlordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# entsprechend.
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§ 3

( 1 ) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden für jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Gemeindevertretung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung soll den Mitgliedern der Gemeindevertretung mindestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein. Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihres satzungsmäßigen Bestandes anwesend ist.
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§ 4

( 1 ) Die Gemeindevertretung hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen dem Presbyterium einer Gemeinde zustehen. Ausgenommen sind die Aufgaben, die nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden zur Zuständigkeit des Anstaltsvorstands gehören. Insbesondere werden der Gemeindevertretung die Aufgaben der Kirchenordnung (in der Fassung vom 1.1.2000) nach Artikel 56, 574#, ausgenommen (1) o), q), r), übertragen.
( 2 ) Die Aufgaben des Anstaltsvorstands nach §§, 3, 4, 5und 7 des Kirchengesetzes5# nimmt der Aufsichtsrat der Stiftung wahr, die übrigen Aufgaben der Vorstand der Stiftung.
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§ 5

Die Gemeindevertretung arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und den Mitarbeitenden der Evangelischen Stiftung Volmarstein zusammen.
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§ 6

Die Gemeindevertretung kann dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der Evangelischen Stiftung Volmarstein Vorschläge für das Leben in der Stiftung und in der Martinskirchengemeinde machen.
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§ 7

Die Gemeindevertretung kann zu ihrer Beratung und Unterstützung, im Benehmen mit dem Vorstand, einen Gemeindebeirat einberufen und Ausschüsse bilden. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder beider der Martinskirchengemeinde angehören.
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§ 8

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

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1 ↑ Nr. 53
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2 ↑ § 2 neu gefasst durch Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde) vom 11. Juni 2007.
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3 ↑ siehe Presbyterwahlgesetz (Nr. 50)
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 53