.Satzung für die
Geltungszeitraum von: 27.06.2003
Geltungszeitraum bis: 31.07.2012
Satzung für die
Anstaltskirchengemeinde Volmarstein
(Martinskirchengemeinde)
Vom 27. Juni 2003
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Satzung der Ev. Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde) | 11. Juni 2007 | § 2 | neu gefasst | |
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Evangelischen Kirche von Westfalen1# vom 18. Oktober 1973 wird für die „Anstaltskirchengemeinde Volmarstein (Martinskirchengemeinde)“, folgend Martinskirchengemeinde“ genannt, nachstehende Satzung erlassen:
####§ 1
Zur Erfüllung des gottesdienstlichen und diakonischen Auftrages in der Martinskirchengemeinde wird eine Gemeindevertretung gebildet.
#§ 22#
(
1
)
Der Gemeindevertretung gehören an:
- der Pfarrer der Martinskirchengemeinde;
- die von der Evangelischen Stiftung Volmarstein angestellten Pastoren und Gemeindediakone mit Auftrag zum Predigtdienst;
- wenigstens sechs Gemeindeglieder, mindestens doppelt so viele, wie sie sich aus den Buchstaben a) und b) ergeben.
(
2
)
Für die Wahl und Amtsdauer der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c zu wählenden sechs Gemeindeglieder gilt die Presbyterwahlordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# entsprechend.
#§ 3
(
1
)
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden für jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Die Gemeindevertretung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2 Die Einberufung soll den Mitgliedern der Gemeindevertretung mindestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein. 3 Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihres satzungsmäßigen Bestandes anwesend ist.
#§ 4
(
1
)
1 Die Gemeindevertretung hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen dem Presbyterium einer Gemeinde zustehen. 2 Ausgenommen sind die Aufgaben, die nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden zur Zuständigkeit des Anstaltsvorstands gehören. 3 Insbesondere werden der Gemeindevertretung die Aufgaben der Kirchenordnung (in der Fassung vom 1.1.2000) nach Artikel 56, 574#, ausgenommen (1) o), q), r), übertragen.
(
2
)
Die Aufgaben des Anstaltsvorstands nach §§, 3, 4, 5und 7 des Kirchengesetzes5# nimmt der Aufsichtsrat der Stiftung wahr, die übrigen Aufgaben der Vorstand der Stiftung.
#§ 5
Die Gemeindevertretung arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und den Mitarbeitenden der Evangelischen Stiftung Volmarstein zusammen.
#§ 6
Die Gemeindevertretung kann dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der Evangelischen Stiftung Volmarstein Vorschläge für das Leben in der Stiftung und in der Martinskirchengemeinde machen.
#§ 7
1 Die Gemeindevertretung kann zu ihrer Beratung und Unterstützung, im Benehmen mit dem Vorstand, einen Gemeindebeirat einberufen und Ausschüsse bilden. 2 Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder beider der Martinskirchengemeinde angehören.
#§ 8
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.