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§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.08.2001
Geltungszeitraum bis: 30.06.2012
Satzung für das Alten- und Pflegeheim der Ev. Kirchengemeinde Scherfede-Rimbeck
Vom 8. Mai 2001
1 Die Ev. Kirchengemeinde Scherfede-Rimbeck ist Träger des Alten- und Pflegeheimes Haus Phöbe, 34414 Warburg-Rimbeck, Bühlstraße 43. 2 Als Sondervermögen der Ev. Kirchengemeinde Scherfede-Rimbeck wird das Alten- und Pflegeheim nach Maßgabe folgender Satzung geführt:
Präambel
1 Das Alten- und Pflegeheim Haus Phöbe ist eine diakonische Einrichtung, die den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, verwirklichen will. 2 Es hilft Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und sozial ungerechten Verhältnissen, indem es älteren oder behinderten Menschen in christlicher Gemeinschaft Geborgenheit und die Möglichkeit zu eigener Lebensgestaltung bietet sowie eine pflegerische Versorgung gewährleistet. 3 Der Dienst geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
4 Die Kirchengemeinde als Träger des Alten- und Pflegeheims Haus Phöbe ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen, Landesverband der Inneren Mission e.V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
####§ 1
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband
1 Das Ev. Alten- und Pflegeheim Haus Phöbe verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Das Ev. Alten- und Pflegeheim ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel des Alten- und Pflegeheims dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
4 Die Kirchengemeinde erhält in ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Rechtsträger keine Zuwendungen aus den Mitteln des Alten- und Pflegeheimes.
5 Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Ev. Alten- und Pflegeheimes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
#§ 2
Aufgaben des Presbyteriums
1 Die Gesamtleitung und Aufsicht über das Ev. Alten- und Pflegeheim Haus Phöbe liegt beim Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Scherfede-Rimbeck.
2 Die satzungsmäßigen Aufgaben des Presbyteriums sind:
- Beschluss über Satzungsänderungen,
- Entgegennahme und Beschluss der Jahresrechnungen,
- Beschluss über den Wirtschaftsplan und den Stellenplan,
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- Genehmigung von Neuanlagen und Instandhaltungen, die im Einzelfall jeweils 30 TDM (15.000 EURO) übersteigen und im Wirtschaftsplan nicht bereits enthalten sind,
- Übernahme von Bürgschaften und Darlehn,
- Berufung und Entlassung der Heimleitung und der Pflegedienstleitung,
- Berufung des Altenheimausschusses und des Kuratoriums,
- Erlass von Geschäftsordnungen für den Altenheimausschuss, die Heimleitung und das Kuratorium. Es hat das Recht, im Einzelfall Entscheidungen an sich zu ziehen.
§ 3
Aufgaben des Altenheimausschusses
2 Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:
- Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Scherfede-Rimbeck,
- zwei weiteren Mitgliedern, die vom Presbyterium zu benennen sind,
- ein Mitglied, das vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zu benennen ist,
- ein Mitglied, das vom Verwaltungsrat des Diakonie Paderborn-Höxter e.V. zu benennen ist.
3 Die Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
4 Mit beratender Stimme gehören dem Ausschuss an:
- die Heimleiterin oder der Heimleiter oder die Stellvertretung,
5 Die Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl für die Dauer von vier Jahren. 6 Wiederwahl ist zulässig. 7 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertretung. 8 Er tritt mindestens sechsmal im Jahr zu Sitzungen zusammen.
9 Der Ausschuss ist für grundsätzliche und konzeptionelle Fragen des Ev. Alten- und Pflegeheimes Haus Phöbe zuständig und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er führt die Aufsicht über das Alten- und Pflegeheim und sorgt für die verbindliche Zusammenarbeit,
- er achtet auf die allgemeinen Entwicklungen der Altenhilfe und des Gesundheitswesens,
- er stellt die Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenpläne für die Einrichtung fest und legt sie dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor,
- er stellt die Jahresabschlüsse der Einrichtung und die Verwendung fest und legt sie dem Presbyterium zur Beschlussfassung vor,
- er lässt sich von der Heimleitung über die allgemeine Entwicklung der Arbeit und den aktuellen wirtschaftlichen Stand der Einrichtung berichten,
- er schlägt dem Presbyterium die Einstellung und die Kündigung der Heimleitung und der Pflegedienstleitung vor,
- er achtet darauf, dass die Verbindung zwischen dem Alten- und Pflegeheim und der Kirchengemeinde von allen Seiten gefördert wird.
§ 4
Aufgaben der Heimleitung
1 Zur Führung der laufenden Geschäfte wird eine Heimleiterin oder ein Heimleiter für das Alten- und Pflegeheim bestellt. Die Heimleiterin oder der Heimleiter führt die Geschäfte des Ev. Alten- und Pflegeheims Haus Phöbe. 2 Sie oder er arbeitet nach Maßgabe der Kirchenordnung5#, der Verwaltungsordnung6#, den weiteren in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden rechtlichen Regelungen sowie nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
3 Die Heimleiterin oder der Heimleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Personalentscheidungen im Rahmen der Stellenpläne, insbesondere Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung,
- Entscheidungen im Rahmen der Wirtschaftspläne,
- Abschluss von Verträgen im Rahmen der Wirtschaftspläne,
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung.
4 Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
#§ 5
Kirchenzugehörigkeit
1 Die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen der Evangelischen Kirche angehören. 2 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einer Kirche evangelischen Bekenntnisses angehören oder einer anderen Kirche, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e.V. mitarbeitet. 3 Wenn dies nicht der Fall ist, müssen sie den Auftrag und die Grundrichtung der Einrichtung achten.
#§ 6
Auflösung/Aufhebung
1 Das Vermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Ev. Alten- und Pflegeheims Haus Phöbe an die Evangelische Kirchengemeinde Scherfede-Rimbeck. 2 Es ist ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im KABl. in Kraft; zugleich tritt die Satzung in der Fassung vom 22. Juni 1982 außer Kraft7#.