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Geltungszeitraum von: 01.02.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2009

Satzung der Ev. Kirchengemeinde Derne

Vom 13. November 2000

(KABl. 2001 S. 14)

Die Evangelische Kirchengemeinde Derne gibt sich gemäß Art. 77 Kirchenordnung2# folgende
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Gemeindesatzung

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§ 1
Struktur der Gemeinde

( 1 ) Die Gemeinde ist in zwei Pfarrbezirke aufgeteilt.
( 2 ) Die Pfarrbezirke sind Wahlbezirke im Sinne des § 8 des Presbyterwahlgesetzes3#.
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§ 2
Leitung der Gemeinde

( 1 ) Nach der Kirchenordnung liegt die Leitung der Gemeinde bei dem Presbyterium.
( 2 ) Das Presbyterium vertritt die Gemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 3 ) Entsprechend den in der Kirchenordnung (Art. 56 und 574#) genannten Aufgaben übernimmt das Presbyterium die Planung der Arbeit in der gesamten Gemeinde und die Verantwortung für die Einrichtung der gesamten Gemeinde.
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§ 3
Gemeindeversammlung

Einmal im Jahr findet eine Gemeindeversammlung statt, die in der Regel nach Pfarrbezirken getrennt tagt.
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§ 4
Ausschüsse

Zur überschaubaren Gliederung und Durchführung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse und Fachausschüsse.
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§ 5
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Bezirksausschüsse werden für jeden Pfarrbezirk aus den Pfarrerinnen und Pfarrern und den Presbyterinnen und Presbytern des Pfarrbezirks gebildet.
( 2 ) Jeder Bezirksausschuss wählt aus seinen Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
( 3 ) Zu den Zusammenkünften der Bezirksausschüsse sollen bei Bedarf fachkundige Gemeindeglieder zur Beratung hinzugezogen werden.
( 4 ) Den Bezirksausschüssen obliegt die Durchführung aller Arbeiten innerhalb der einzelnen Pfarrbezirke im Rahmen der Kirchenordnung sowie der vom Presbyterium getroffenen Entscheidungen.
( 5 ) In jedem Bezirk findet mindestens 1 mal jährlich ein gemeinsames Treffen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Bezirksausschuss statt.
( 6 ) Über die Arbeit in den Pfarrbezirken wird dem Presbyterium auf seinen Sitzungen berichtet.
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§ 6
Fachausschüsse

( 1 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
  • Ausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelenheiten,
  • Ausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
  • Ausschuss für Jugendarbeit,
  • Ausschuss für Kirchenmusik,
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.
Außerdem gibt es den Kindergartenrat, der nach den Bestimmungen des Gesetzes für Tageseinrichtungen für Kinder zusammengesetzt ist und arbeitet. Die Trägervertreterinnen und –vertreter dafür werden vom Presbyterium jeweils nach den Presbyterwahlen benannt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem Beginn des auf die Presbyterwahlen folgenden Kindergartenjahres.
In den Fachausschüssen müssen beide Pfarrbezirke vertreten sein.
Für besondere Vorhaben kann das Presbyterium beratende Ausschüsse gemäß Art. 73 der Kirchenordnung5# bilden.
( 2 ) Die Fachausschüsse haben, sofern nichts anderes bestimmt ist, folgende Aufgaben:
  1. das Presbyterium bei allen Entscheidungen, die den entsprechenden Arbeitsbereich betreffen, zu beraten;
  2. die Gemeindearbeit in ihren Fachbereichen zu fördern und zu koordinieren. Dies geschieht im Einvernehmen mit den Bezirksausschüssen;
  3. bei der Einstellung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Fachbereich das Presbyterium zu beraten.
( 3 ) Wenn durch die Kirchenordnung, Kirchengesetze oder diese Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt wird, wählen die Mitglieder eines Ausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Das Presbyterium ist über die Ausschussarbeit durch Protokolle zu unterrichten, die spätestens drei Wochen nach einer Ausschusssitzung vorliegen müssen. Die Fachausschüsse können zur Beratung bestimmter Fragen weitere sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, als Gäste einladen. Deren Zahl darf die Zahl der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen.
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§ 7
Ausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten

( 1 ) Dem Ausschuss gehören an:
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
  3. eine Presbyterin oder ein Presbyter je Pfarrbezirk.
Der Finanzausschuss schlägt dem Presbyterium den Haushaltsplan vor und überwacht die Einhaltung der ei-zelnen Ansätze.
Er kann Ausgaben bis zu DM 2.500,-- beschließen (bis zur Höhe von DM 200,-- können die Pfarrerinnen oder Pfarrer die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister im Rahmen der Einzelansätze des Haushaltsplanes entscheiden).
( 2 ) Der Ausschuss ist auch für die Beratung und Vorbereitung der Entscheidungen des Presbyteriums in Bau- und Grundstücksangelegenheiten zuständig. Bei Baumaßnahmen, deren voraussichtliche Kosten 50.000,--DM nicht überschreiten, entscheidet der Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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§ 8
Ausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Dem Ausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. zwei Presbyterinnen oder Presbyter,
  3. die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Friedhofsverwaltung,
  4. die Friedhofsgärtnerin oder der Friedhofsgärtner,
  5. zwei nicht dem Presbyterium angehörende Personen.
Durch jährliche Begehung informiert sich der Ausschuss über den Zustand des Friedhofs. Er informiert regelmäßig das Presbyterium über die Friedhofsangelegenheiten. Er schlägt dem Presbyterium die Friedhofsordnung, die Gebührenordnung und den Haushaltsplan für den Friedhof vor. Im Rahmen der Einzelansätze des Haushaltsplans kann der Ausschuss Ausgaben bis zu 2.500.- DM beschließen.
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§ 9
Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

Dem Ausschuss gehören an:
  1. zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
  2. zwei Jugendpresbyterinnen oder –presbyter,
  3. ein weiteres Mitglied des Presbyteriums,
  4. die hauptamtliche Jugendmitarbeiterin oder der hauptamtliche Jugendmitarbeiter,
  5. bis zu drei ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Kinder- und Jugendarbeit zu fördern und zu koordinieren. Er unterstützt die hauptamtliche Mitarbeiterin oder den hauptamtlichen Mitarbeiter bei der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Ausschuss beschließt über die Verteilung der dem Arbeitsbereich zur Verfügung stehenden Mittel für Sachkosten.
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§ 10
Ausschuss für Kirchenmusik

Dem Ausschuss gehören an:
  1. die haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
  2. die Leiterinnen und Leiter der Musikgruppen,
  3. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  4. eine Presbyterin oder ein Presbyter - dies gilt nur, wenn das Presbyterium nicht durch ein Mitglied aus a) oder b) vertreten ist.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, die kirchenmusikalischen Aktivitäten zu fördern und zu koordinieren. Er trifft Absprachen über gegenseitige Vertretungen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und koordiniert den Einsatz von Musikgruppen in der Gemeinde.
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§ 11
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Dem Ausschuss gehören an:
  1. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
  2. drei Presbyterinnen oder Presbyter,
  3. bis zu drei nicht dem Presbyterium angehörende Personen.
Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Gemeindebrief herauszugeben und Werbung für Gemeindeveranstaltungen in die Wege zu leiten. Er soll außerdem Kontakt zu den örtlichen Presseorganen halten.
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§ 12
Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft6#.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 50
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2001.