.
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.02.2001
Geltungszeitraum bis: 31.12.2009
Satzung der Ev. Kirchengemeinde Derne
Vom 13. November 2000
Gemeindesatzung
###§ 1
Struktur der Gemeinde
(
1
)
Die Gemeinde ist in zwei Pfarrbezirke aufgeteilt.
#§ 2
Leitung der Gemeinde
(
1
)
Nach der Kirchenordnung liegt die Leitung der Gemeinde bei dem Presbyterium.
(
2
)
Das Presbyterium vertritt die Gemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
3
)
Entsprechend den in der Kirchenordnung (Art. 56 und 574#) genannten Aufgaben übernimmt das Presbyterium die Planung der Arbeit in der gesamten Gemeinde und die Verantwortung für die Einrichtung der gesamten Gemeinde.
#§ 3
Gemeindeversammlung
Einmal im Jahr findet eine Gemeindeversammlung statt, die in der Regel nach Pfarrbezirken getrennt tagt.
#§ 4
Ausschüsse
Zur überschaubaren Gliederung und Durchführung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse und Fachausschüsse.
#§ 5
Bezirksausschüsse
(
1
)
Die Bezirksausschüsse werden für jeden Pfarrbezirk aus den Pfarrerinnen und Pfarrern und den Presbyterinnen und Presbytern des Pfarrbezirks gebildet.
(
2
)
Jeder Bezirksausschuss wählt aus seinen Mitgliedern die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(
3
)
Zu den Zusammenkünften der Bezirksausschüsse sollen bei Bedarf fachkundige Gemeindeglieder zur Beratung hinzugezogen werden.
(
4
)
Den Bezirksausschüssen obliegt die Durchführung aller Arbeiten innerhalb der einzelnen Pfarrbezirke im Rahmen der Kirchenordnung sowie der vom Presbyterium getroffenen Entscheidungen.
(
5
)
In jedem Bezirk findet mindestens 1 mal jährlich ein gemeinsames Treffen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Bezirksausschuss statt.
(
6
)
Über die Arbeit in den Pfarrbezirken wird dem Presbyterium auf seinen Sitzungen berichtet.
#§ 6
Fachausschüsse
(
1
)
1 Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
- Ausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelenheiten,
- Ausschuss für Friedhofsangelegenheiten,
- Ausschuss für Jugendarbeit,
- Ausschuss für Kirchenmusik,
- Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.
2 Außerdem gibt es den Kindergartenrat, der nach den Bestimmungen des Gesetzes für Tageseinrichtungen für Kinder zusammengesetzt ist und arbeitet. 3 Die Trägervertreterinnen und –vertreter dafür werden vom Presbyterium jeweils nach den Presbyterwahlen benannt. 4 Ihre Amtszeit beginnt mit dem Beginn des auf die Presbyterwahlen folgenden Kindergartenjahres.
5 In den Fachausschüssen müssen beide Pfarrbezirke vertreten sein.
6 Für besondere Vorhaben kann das Presbyterium beratende Ausschüsse gemäß Art. 73 der Kirchenordnung5# bilden.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben, sofern nichts anderes bestimmt ist, folgende Aufgaben:
- das Presbyterium bei allen Entscheidungen, die den entsprechenden Arbeitsbereich betreffen, zu beraten;
- die Gemeindearbeit in ihren Fachbereichen zu fördern und zu koordinieren. Dies geschieht im Einvernehmen mit den Bezirksausschüssen;
- bei der Einstellung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Fachbereich das Presbyterium zu beraten.
(
3
)
1 Wenn durch die Kirchenordnung, Kirchengesetze oder diese Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt wird, wählen die Mitglieder eines Ausschusses die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. 2 Das Presbyterium ist über die Ausschussarbeit durch Protokolle zu unterrichten, die spätestens drei Wochen nach einer Ausschusssitzung vorliegen müssen. 3 Die Fachausschüsse können zur Beratung bestimmter Fragen weitere sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, als Gäste einladen. 4 Deren Zahl darf die Zahl der ordentlichen Mitglieder nicht übersteigen.
#§ 7
Ausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten
(
1
)
1 Dem Ausschuss gehören an:
- die Pfarrerinnen und Pfarrer,
- die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
- eine Presbyterin oder ein Presbyter je Pfarrbezirk.
2 Der Finanzausschuss schlägt dem Presbyterium den Haushaltsplan vor und überwacht die Einhaltung der ei-zelnen Ansätze.
3 Er kann Ausgaben bis zu DM 2.500,-- beschließen (bis zur Höhe von DM 200,-- können die Pfarrerinnen oder Pfarrer die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister im Rahmen der Einzelansätze des Haushaltsplanes entscheiden).
(
2
)
1 Der Ausschuss ist auch für die Beratung und Vorbereitung der Entscheidungen des Presbyteriums in Bau- und Grundstücksangelegenheiten zuständig. 2 Bei Baumaßnahmen, deren voraussichtliche Kosten 50.000,--DM nicht überschreiten, entscheidet der Ausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
#§ 8
Ausschuss für Friedhofsangelegenheiten
1 Dem Ausschuss gehören an:
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
- zwei Presbyterinnen oder Presbyter,
- die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Friedhofsverwaltung,
- die Friedhofsgärtnerin oder der Friedhofsgärtner,
- zwei nicht dem Presbyterium angehörende Personen.
2 Durch jährliche Begehung informiert sich der Ausschuss über den Zustand des Friedhofs. 3 Er informiert regelmäßig das Presbyterium über die Friedhofsangelegenheiten. 4 Er schlägt dem Presbyterium die Friedhofsordnung, die Gebührenordnung und den Haushaltsplan für den Friedhof vor. 5 Im Rahmen der Einzelansätze des Haushaltsplans kann der Ausschuss Ausgaben bis zu 2.500.- DM beschließen.
#§ 9
Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit
1 Dem Ausschuss gehören an:
- zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer,
- zwei Jugendpresbyterinnen oder –presbyter,
- ein weiteres Mitglied des Presbyteriums,
- die hauptamtliche Jugendmitarbeiterin oder der hauptamtliche Jugendmitarbeiter,
- bis zu drei ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Kinder- und Jugendarbeit zu fördern und zu koordinieren. 3 Er unterstützt die hauptamtliche Mitarbeiterin oder den hauptamtlichen Mitarbeiter bei der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 4 Der Ausschuss beschließt über die Verteilung der dem Arbeitsbereich zur Verfügung stehenden Mittel für Sachkosten.
#§ 10
Ausschuss für Kirchenmusik
1 Dem Ausschuss gehören an:
- die haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
- die Leiterinnen und Leiter der Musikgruppen,
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
- eine Presbyterin oder ein Presbyter - dies gilt nur, wenn das Presbyterium nicht durch ein Mitglied aus a) oder b) vertreten ist.
2 Der Ausschuss hat die Aufgabe, die kirchenmusikalischen Aktivitäten zu fördern und zu koordinieren. 3 Er trifft Absprachen über gegenseitige Vertretungen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und koordiniert den Einsatz von Musikgruppen in der Gemeinde.
#§ 11
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
1 Dem Ausschuss gehören an:
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer,
- drei Presbyterinnen oder Presbyter,
- bis zu drei nicht dem Presbyterium angehörende Personen.
2 Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Gemeindebrief herauszugeben und Werbung für Gemeindeveranstaltungen in die Wege zu leiten. 3 Er soll außerdem Kontakt zu den örtlichen Presseorganen halten.
#§ 12
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft6#.