.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 03.02.2006
Geltungszeitraum bis: 30.11.2008
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Aplerbeck
Vom 1. Dezember 2005
Die Evangelische Kirchengemeinde Aplerbeck gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gemäß Artikel 76, 77 und 79 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen die nachstehende Satzung:
####§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. 3 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. 4 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. 5 Es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
(
2
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
(
3
)
1 Den Vorsitz im Presbyterium führt eine Pfarrerin, ein Pfarrer, eine Presbyterin oder ein Presbyter. 2 Führt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Vorsitz, so wechselt der Vorsitz unter den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen jährlich in einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung. 3 Der oder die Vorsitzende des vorhergehenden Jahres übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.
4 Überträgt das Presbyterium den Vorsitz einer Presbyterin oder einem Presbyter, regelt es zugleich die Stellvertretung und den Beginn der Amtszeit. 5 Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
(
4
)
Das Presbyterium überträgt zwei gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters und regelt zugleich die Verteilung ihrer Aufgabenbereiche im Einzelnen.
(
5
)
Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium in der ersten Sitzung nach dem Abschluss einer Presbyteriumswahl Bezirksausschüsse und Fachausschüsse.
(
6
)
Für die Arbeit der Ausschüsse kann das Presbyterium allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufstellen.
#§ 2
Gemeindebezirke und Bezirksausschüsse
(
1
)
Die Kirchengemeinde gliedert sich in folgende Gemeindebezirke:
a) | Aplerbeck-Mitte | (1. Pfarrstelle); |
b) | Aplerbeck-Mark | (2. Pfarrstelle); |
c) | Neuaplerbeck | (3. Pfarrstelle). |
(
2
)
1 Die Gemeindebezirke sind Wahlbezirke im Sinne des Presbyterwahlgesetzes. 2 Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter beträgt in den Gemeindebezirken Aplerbeck-Mitte und Aplerbeck-Mark jeweils sechs, im Gemeindebezirk Neuaplerbeck vier.
(
3
)
1 Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet. 2 Den Bezirksausschüssen gehören die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter des Gemeindebezirks an. 3 Sie wählen ihre Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
4
)
1 Die Bezirksausschüsse unterbreiten Vorschläge für die Besetzung der Fachausschüsse und für erforderliche Nachberufungen von Presbyterinnen und Presbytern ihres Gemeindebezirks.
2 Die Bezirksausschüsse beraten:
- bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen ihrem Bezirk zugeordnet sind, bei der Erstellung von Dienstanweisungen und bei der Durchführung des Dienstes;
- bei Bau- und Finanzplanungen, bei Neu- und Umbauten sowie Sanierungen von Gebäuden innerhalb des Gemeindebezirkes;
- im Rahmen der Haushaltsplanung über die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk erforderlichen Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
- die Durchführung von Sondergottesdiensten und besonderen Veranstaltungen.
(
6
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über:
- die Schwerpunkte der Gemeindearbeit und ihre Durchführung auf Bezirksebene;
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk veranschlagten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel und die weiteren Verwaltungs- und Betriebsausgaben;
- Richtlinien zur Nutzung der Gebäude in ihrem Gemeindebezirk.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. 3 Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
(
8
)
1 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
(
9
)
Die Bezirksausschüsse sollen zur Unterstützung ihrer Arbeit einen Bezirksgemeindebeirat berufen.
#§ 3
Fachbereiche und Fachausschüsse
(
1
)
Für folgende Fachbereiche werden Fachausschüsse berufen:
- Personal, Verwaltung und Finanzen (zugleich geschäftsführender Ausschuss);
- Bauwesen, Grundstücke und Umwelt;
- Kirchenmusik;
- Bildung, Ökumene und Partnerschaften;
- Diakonie;
- Jugendarbeit;
- Kindergarten;
- Friedhof.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem jeweiligen Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen.
(
3
)
1 Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt, haben die Fachausschüsse bis zu neun Mitglieder. 2 Aus jedem Gemeindebezirk werden bis zu zwei Mitglieder der Bezirksausschüsse vom Presbyterium in jeden Fachausschuss berufen. 3 Es können ferner insgesamt bis zu drei in dem jeweiligen Fachbereich tätige haupt- und nebenberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, vom Presbyterium berufen werden. 4 Der geschäftsführende Ausschuss wird aus der Mitte des Presbyteriums gebildet.
(
4
)
1 Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Fachausschüsse werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse aus ihrer Mitte gewählt. 2 Der Vorsitz der einzelnen Fachausschüsse muss bei einem Mitglied des Presbyteriums liegen.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Der oder die Vorsitzende des Presbyteriums ist zu den Sitzungen einzuladen. 3 Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse.
(
6
)
1 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der bzw. dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 2 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung4# für die Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss für Personal, Verwaltung und Finanzen (geschäftsführender Ausschuss)
(
1
)
Der Fachausschuss berät über:
- Änderungen von Satzungen der Kirchengemeinde;
- die Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fach- und Bezirksausschüsse;
- die Erstellung von Kostendeckungsplänen;
- die Aufstellung von Dienstanweisungen, soweit nicht andere Ausschüsse dafür zuständig sind;
- die Aufnahme von Darlehen;
- die Grundsätze der Benutzung gemeindlicher Räume und Einrichtungsgegenstände für außergemeindliche Zwecke;
- Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeindebüro und Haushalts- und Finanzabteilung der VKK Dortmund Region Süd und Lünen).
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist;
- Angelegenheiten der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zur Vergütungsgruppe BAT-KF Vb sowie der Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, die einer in der Rentenversicherung für Arbeiter versicherten Beschäftigung nachgehen – jeweils im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes und unter Berücksichtigung der Vorschläge der zuständigen Fach- und Bezirksausschüsse. Entscheidungen über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere derjenigen in Leitungsfunktionen in ihren Arbeitsbereichen, bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten;
- Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit kein anderer Ausschuss zuständig ist;
- Anträge auf Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
(
3
)
Als geschäftsführender Ausschuss koordiniert der Fachausschuss die Arbeit der Bezirks- und Fachausschüsse.
(
4
)
Dem geschäftsführenden Ausschuss wird die Erledigung der laufenden Geschäfte übertragen.
(
5
)
1 Von Amts wegen gehören ihm der oder die Vorsitzende des Presbyteriums und Stellvertreter sowie die Kirchmeister oder Kirchmeisterinnen an. 2 Alle Gemeindebezirke sollen im geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein.
#§ 5
Fachausschuss für Bauwesen, Grundstücke und Umwelt
(
1
)
Der Fachausschuss berät über:
- die Erstellung und Fortschreibung der Prioritätenliste für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen;
- die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach der Prioritätenliste;
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Unterhaltung von Gebäuden und Liegenschaften;
- Konsequenzen, die sich aus der jährlichen Begehung der Gebäude und Grundstücke ergeben;
- Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken;
- Grundsatzfragen der Vermietung und Verpachtung kirchlichen Grundeigentums;
- die Erstellung und Verwirklichung ökologischer Konzepte, die den Gedanken der Verantwortung für die Umwelt fördern.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Vergabe von Aufträgen innerhalb des Fachbereichs im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgesetzten Höhe;
- die Notwendigkeit, bei größeren Bau- und Sanierungsmaßnahmen einen Architekten oder Bauingenieur hinzuzuziehen;
- die Vorbereitung von Beschlüssen des Presbyteriums über die Übertragung von Erbbaurechten an andere natürliche oder juristische Personen sowie die Belastungen von Erbbaurechten.;
- Angelegenheiten zur Abwicklung der Miet- und Pachtverhältnisse.
§ 6
Fachausschuss für Kirchenmusik
(
1
)
Der Fachausschuss berät über:
- die Koordination der kirchenmusikalischen Arbeit in der Kirchengemeinde im Zusammenwirken mit den Bezirksausschüssen und allen haupt-, neben- und ehrenamtlichen im Organisten- und Chordienst tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- Angelegenheiten der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereichs;
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel;
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einvernehmen mit den zuständigen Bezirksausschüssen im Rahmen des Stellenplanes.
(
2
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der für die Aufgabenfelder des Fachbereichs im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einer für den Einzelfall vom Presbyterium festgesetzten Höhe. 2 Hierzu zählen auch die Vergabe von Aufträgen und Leistungen in den Aufgabenfeldern des Fachbereichs sowie die Bewilligung von Zuschüssen bei kirchenmusikalischen Veranstaltungen.
#§ 6a
Fachausschuss für Bildung, Ökumene und Partnerschaften
(
1
)
Der Fachausschuss berät über:
- Planung und Koordination evangelischer Bildungsarbeit;
- Planung und Koordination ökumenischer Partnerschaften; er unterstützt dabei den ökumenischen Arbeitskreis, der sich aus haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der evangelischen und katholischen Kirchengemeinde am Ort zusammensetzt;
- Fragen der Solidarität und der Vertiefung der Kontakte zu Partnergemeinden;
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeitsfelder Bildung, Ökumene und Partnerschaften.
(
2
)
1 Der Fachausschuss entscheidet über die Verwendung der für die Aufgabenfelder des Fachbereichs im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einer für den Einzelfall vom Presbyterium festgesetzten Höhe. 2 Hierzu zählen auch die Vergabe von Aufträgen und Leistungen in den Aufgabenfeldern des Fachbereichs sowie die Bewilligung von Zuschüssen für die Bildungsarbeit.
#§ 7
Fachausschuss für Diakonie
(
1
)
Der Fachausschuss berät über:
- die Konzeption der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde;
- Angelegenheiten, die sich aus der Mitträgerschaft der Diakoniestation Aplerbeck ergeben;
- Maßnahmen, die die Kontakte zum Diakonischen Werk Dortmund und den übrigen örtlichen diakonischen, karitativen und sozialen Einrichtungen vertiefen;
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der für den diakonischen Bereich erforderlichen Haushaltsmittel;
- Anregungen, die die Werbung und Begleitung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie zum Ziel haben.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Durchführung von Maßnahmen innerhalb seines Fachbereichs im Rahmen der beschlossenen Haushaltsansätze;
- die Zweckbestimmung der durch Sammlungen, Kollekten und Spenden für die diakonischen Bereiche eingegangenen Geldbeträge;
- Einzelanträge zur Abhilfe von Notständen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Höhe.
§ 8
Fachausschuss für Jugendarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss für Jugendarbeit besteht aus:
- der oder dem für die Jugendarbeit zuständigen Pfarrerin oder Pfarrer,
- eine Presbyterin oder ein Presbyter aus jedem Gemeindebezirk,
- den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde für Jugendarbeit,
- bis zu neun ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendarbeit für jeden Bezirk jeweils drei.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über:
- Fragen der Konzeption und Gestaltung der evangelischen Jugendarbeit in der Kirchengemeinde;
- die Haushaltsplanung für diesen Fachbereich und die Anmeldung der erforderlichen Mittel für die Jugendarbeit;
- die Raumbedarfsplanung;
- Angelegenheiten der Einstellung der hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitarbeitenden in der Jugendarbeit.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Planung und Durchführung von Aktivitäten in der Jugendarbeit im Rahmen des Haushaltsplanes;
- die Vergabe von Aufträgen und Leistungen sowie die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Höhe.
§ 9
Fachausschuss für Kindergartenarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss besteht aus:
- den beiden für die Kindergärten zuständigen Pfarrerinnen bzw. Pfarrern,
- vier Mitgliedern des Presbyteriums (zwei Mitglieder je Kindergarten),
- den beiden Leiterinnen bzw. Leitern der Kindergärten.
(
2
)
Der Fachausschuss berät über:
- die Aufgaben, die sich für die Kirchengemeinde aus der Arbeit der Kindergärten ergeben, insbesondere auch die jeweiligen pädagogischen Konzeptionen und ihre Anwendung auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und des Kindergartengesetzes;
- die Raumbedarfsplanungen und Vorschläge für notwendige bauliche Veränderungen;
- die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kindergartenarbeit;
- Angelegenheiten der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Kindergärten.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Vergabe der im Haushaltsplan für die Kindergartenarbeit bereitgestellten Finanzmittel bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Höhe;
- die Festlegung der Arbeitsfelder und Erstellung der Dienstanweisungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindergartenbereich.
§ 10
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
Der Fachausschuss berät über:
- Angelegenheiten der Überwachung und Durchführung der laufenden Aufgaben im Bereich des Friedhofs;
- die Friedhofsordnung sowie die Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Friedhofsgebührenordnung und der sonstigen Regelungen im Friedhofsbereich (z.B. Grabmal – und Bepflanzungsordnung);
- Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung für den Friedhof;
- die Haushaltsplanung für den Friedhof;
- den Abschluss von Werk- und Dienstverträgen;
- Angelegenheiten der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Friedhofsbereich im Rahmen des Stellenplanes.
(
2
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
#- die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes des Friedhofs bis zu einer von dem Presbyterium festgelegten Höhe;
- die Annahme von Legaten;
- die Festlegung der Arbeitsfelder und die Erstellung von Dienstanweisungen der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bereich des Friedhofs.
§ 11
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Bezirksausschüsse und Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 12
Verwaltung
(
1
)
Das Gemeindebüro erledigt die unmittelbar in der Kirchengemeinde durchzuführenden Verwaltungsarbeiten und die Schreibarbeiten der Presbyteriums- und Ausschussvorsitzenden, der beiden Kirchmeisterinnen bzw. Kirchmeister und der Pfarrerinnen und Pfarrer.
(
2
)
1 Die Haushalts- und Finanzabteilung der VKK Dortmund Region Süd und Lünen führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinde. 2 Es bereitet die Entscheidungen des Presbyteriums und der Ausschüsse in Verwaltungsangelegenheiten vor und führt die Beschlüsse durch. 3 Es vertritt die Kirchengemeinde in den Geschäften der laufenden Verwaltung.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinde ist berechtigt, in ihren Angelegenheiten von der Haushalts- und Finanzabteilung der VKK Dortmund Auskünfte zu verlangen und Einblick in die Unterlagen zu nehmen. 2 Sie ist verpflichtet, der Haushalts- und Finanzabteilung rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben und es bei der Geschäftsführung zu unterstützen.
#§ 13
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Die Satzung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes in Kraft.
(
3
)
Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.