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Geltungszeitraum von: 01.02.2003

Geltungszeitraum bis: 31.12.2006

Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Mengede

Vom 12. September 2002

(KABl. 2003 S. 21)

Die Evangelische Kirchengemeinde Mengede gibt sich zur Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# die nachfolgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde mit ihren Predigtstätten Deininghausen, Deusen und Mengede liegt beim Presbyterium. Es trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
Zu den Aufgaben des Presbyteriums gehören insbesondere die Grundsatzentscheidungen über die Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit, sowie die Beschlussfassungen über den Haushaltsplan, den Stellenplan und eventuelle Wirtschaftspläne.
Das Presbyterium vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 3 ) Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium nach Maßgabe der §§ 2 - 7 dieser Satzung Fachausschüsse. Es kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Es kann, soweit erforderlich, beratende Ausschüsse einrichten und Projekte durchführen.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Für folgende Fachbereiche werden Fachausschüsse gebildet:
  1. Finanzen
  2. Personal
  3. Bau- und Liegenschaften
  4. Friedhof
( 2 ) Das Presbyterium beruft nach jeder turnusmäßigen Presbyteriumswahl die Mitglieder der Fachausschüsse gemäß Art. 74 Abs. 3 Satz 2 KO3#. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sowie deren Stellvertretungen werden gleichfalls vom Presbyterium bestimmt. Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse beträgt vier Jahre und endet mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten Presbyterinnen und Presbyter. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Die Fachausschüsse tagen bei Bedarf. Die Sitzung der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorsitzenden sorgen für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und informieren bei Bedarf das Presbyterium über die Ausschussarbeit.
( 4 ) Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, in denen die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis festzuhalten sind. Die Niederschriften sind den Ausschussmitgliedern und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Die erforderlichen Verwaltungs- und Schreibarbeiten werden grundsätzlich durch die Fachausschüsse selbst erledigt. Zur Erledigung des Schriftwechsels mit außergemeindlichen Einrichtungen und/oder Personen können die Ressourcen des Gemeindebüros genutzt werden. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsordnung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
( 5 ) Alle Fachausschüsse sollen eine enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Rentamt und den entsprechenden Abteilungen der Verwaltung der Vereinigten Kirchenkreise Dortmund (VKK) pflegen.
( 6 ) Die Beratungen der Fachausschüsse sollen unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen bzw. Beteiligten nach vorheriger Anhörung erfolgen. Geltende rechtliche Rahmenbedingungen sind zu beachten.
( 7 ) Finanzielle Grundlage für die Arbeit der Fachausschüsse ist der geltende Haushaltsplan einschl. des Stellenplans und evtl. Wirtschaftspläne. Die jeweiligen Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Maßnahmen, die die entsprechenden Mittelansätze überschreiten würden, sind dem Presbyterium zur Entscheidung vorzulegen.
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§ 3
Fachausschuss Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Aufstellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und evtl. Wirtschaftspläne unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Übrigen Fachausschüsse und Gemeindegruppen,
  2. Steuerung und Kontrolle der Haushalts und der Finanzmaßnahmen,
  3. Erschließung von Finanzierungsmöglichkeiten bei Haushaltsüberschreitungen.
  4. Vermietung von Kirchen und Gemeindehäusern gemäß § 46 VwO4#.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. Rechnungsausführung und Kontierung,
  2. Nutzung von Gemeindehäusern für Veranstaltungen durch Dritte im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen des Presbyteriums,
  3. Erwerb von beweglichen Sachen im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einem Betrag in Höhe von 2.000 € je Maßnahme.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
  • zwei weitere Presbyteriumsmitglieder.
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§ 4
Fachausschuss Personal

( 1 ) Der Fachausschuss berät den Fachausschuss Finanzen in Angelegenheiten des Stellenplanes.
Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  • Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde der Vergütungsgruppe Vb BAT-KF5# und höher
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet im Rahmen des Stellenplanes über
  • die Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT-KF6#,
  • Angelegenheiten der Eingruppierung und der Stellenbeschreibung,
  • Gewährung von Sonderurlaub, Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen,
  • Ergreifen der erforderlichen arbeitsrechtlichen Maßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht,
  • Sicherstellen von Vertretungsregelungen und eines möglichst flexiblen Personaleinsatzes.
( 3 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • drei Presbyteriumsmitglieder,
  • zwei sachkundige Gemeindemitglieder.
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§ 5
Fachausschuss Bau- und Liegenschaften

( 1 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidung vor insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
  • Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über
  1. Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten und Grundstücken (außer Kirchen und Gemeindehäusern),
  2. Bauunterhaltung aller gemeindeeigenen Gebäude (mit Ausnahme der Friedhofsgebäude) im Rahmen der entsprechenden Haushaltsansätze,
  3. Bereitstellung des Mobiliars und der Einrichtungsgegenstände zur Nutzung der Räume für die Gemeindearbeit im Rahmen der entsprechenden Haushaltsansätze.
( 3 ) Der Fachausschuss führt regelmäßige Begehungen durch, veranlasst und überwacht die Durchführung der erforderlichen Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie der Schönheitsreparaturen im Rahmen der entsprechenden Haushaltsansätze oder der vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungspläne.
( 4 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • drei Presbyteriumsmitglieder,
  • zwei sachkundige Gemeindemitglieder.
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§ 6
Fachausschuss Friedhof

( 1 ) Der Fachausschuss Friedhof ist zuständig für die Aufgaben, die sich aus der Trägerschaft für den Friedhof der Kirchengemeinde ergeben.
( 2 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Neuanlage, Erweiterung, Nutzungsbeschränkungen, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs,
  2. Friedhofs-, Friedhofsgebühren- und Grabmal- und Bepflanzungsordnung,
  3. Haushaltspläne, Kostendeckungs- und Wirtschaftspläne, Stellenpläne und sonstige Angelegenheiten, die das Friedhofspersonal betreffen,
  4. Grundstücks- und Bauangelegenheiten für den Friedhof in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss Bau- und Liegenschaften,
  5. Vertragsangelegenheiten und Kredit- und Darlehensangelegenheiten.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über:
  1. Gestaltungs- und Belegungspläne für den Friedhof,
  2. die Erteilung und Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Friedhofsordnung,
  3. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zur Durchführung notwendiger Arbeiten bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000,-- € je Maßnahme oder im Rahmen eines vom Presbyterium beschlossenen Kostendeckungsplanes,
  4. die Annahme von Legaten,
  5. Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben,
  6. die Feststellung von Endabrechnungen von Bau- und Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen.
( 4 ) Der Fachausschuss führt regelmäßige Friedhofsbegehungen durch, veranlasst und überwacht die Durchführung der Beseitigung von Gefahrenquellen und der Maßnahmen zur Friedhofs- und Gebäudeunterhaltung.
( 5 ) Der Fachausschuss überwacht die Einhaltung des mit dem Friedhofsgärtner geschlossenen Werkvertrages und führt die Fachaufsicht über das Friedhofsbüro.
( 6 ) Dem Fachausschuss gehören an:
  • drei Presbyteriumsmitglieder,
  • zwei sachkundige Gemeindemitglieder.
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§ 7
Grundsatz der Zusammenarbeit

Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Satzung.
#
2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 800.
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5 ↑ Nr. 1100
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6 ↑ Nr. 1100