.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 30.05.2008
Geltungszeitraum bis: 01.07.2014
Satzung
für die Ev. Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm
Vom 28. Januar 2008
1 Die Evangelischen Kirchengemeinden Uentrop, Braam-Ostwennemar und Werries haben sich zum 1. Januar 2007 zur Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm zusammengeschlossen, um ihre gemeinsamen Erfahrungen und Kenntnisse besser nutzen zu können. 2 Gemäß Artikel 77 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# gibt sich die Evangelische Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm folgende Satzung:
####§ 1
Gliederung der Gemeinde
(
1
)
Es werden folgende Gemeindebezirke gebildet: Die Gemeindebezirke beruhen auf dem Stand der
alten Gemeindegrenzen zum 31. Dezember 2006.
- Gemeindebezirk I – UentropZu diesem Bezirk gehören die im Pfarrbezirk der 1. Pfarrstelle wohnenden Gemeindeglieder.
- Gemeindebezirk II – Braam-OstwennemarZu diesem Bezirk gehören die im Pfarrbezirk der 2. Pfarrstelle wohnenden Gemeindeglieder.
- Gemeindebezirk III – WerriesZu diesem Bezirk gehören die im Pfarrbezirk der 3. Pfarrstelle wohnenden Gemeindeglieder.
(
2
)
1 Die 3 Gemeindebezirke sind Wahlbezirke im Sinne der Presbyterwahlordnung. 2 Eine Unterteilung der Wahlbezirke ist möglich. 3 Die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter gemäß Artikel 40 KO3# beträgt für den Gemeindebezirk I vier Personen, für den Gemeindebezirk II sechs Personen und für den Gemeindebezirk III acht Personen.
#§ 2
Leitung der Gemeinde
(
1
)
1 Das Presbyterium verantwortet die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit, die Wahrnehmung der gesamtgemeindlichen Aufgaben sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. 3 Es tritt mindestens sechsmal pro Kalenderjahr zusammen. 4 Die Einladungen sollen acht Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich zugesandt werden. 5 Das Protokoll der letzten Sitzung ist der Einladung beizufügen.
(
2
)
1 Das Presbyterium wird gebildet aus den Presbyterinnen und Presbytern der Gemeindebezirke sowie den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen. 2 An den Sitzungen nehmen die zugeordneten Pfarrerinnen oder Pfarrer im Entsendungsdienst mit beratender Stimme teil. 3 Das Presbyterium kann fachkundige Personen mit beratender Stimme einladen. 4 Die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse können mit beratender Stimme teilnehmen.
5 Der oder die Vorsitzende und sein Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin des Presbyteriums werden durch das Presbyterium gewählt. 6 Dem Kirchmeister oder der Kirchmeisterin und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin wird das Amt durch das Presbyterium übertragen. 7 Die Übertragung erfolgt durch Beschluss. 8 Bei mehr als einer Kandidatin oder einem Kandidaten ist eine Abstimmung im Presbyterium erforderlich. 9 Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister mit Zuständigkeit für einen Gemeindebezirk werden auf Vorschlag des zuständigen Bezirksausschusses vom Presbyterium berufen.
(
3
)
Der Vorsitz und die Stellvertretung des Presbyteriums wechseln jährlich zum 1. April eines Kalenderjahres.
(
4
)
1 Nicht aufschiebbare Angelegenheiten des Presbyteriums können vorab durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Presbyteriums, bzw. deren Stellvertreter, den Kirchmeister oder die Kirchmeisterin, den betroffenen bezirklich zuständigen Kirchmeister oder Kirchmeisterin, oder deren Stellvertreter und den Pfarrer oder die Pfarrerin des betroffenen Pfarrbezirks, entschieden werden. 2 Diese Entscheidung ist auf der nächsten Sitzung des Presbyteriums zu genehmigen.
(
5
)
1 Zur Unterstützung seiner Arbeit bildet das Presbyterium Bezirksausschüsse (§ 4) und Fachausschüsse (§ 5). 2 Die Ausschüsse sind alsbald nach jeder Presbyterwahl neu zu bilden.
(
6
)
Das Presbyterium entsendet fachkundige Gemeindeglieder in die kreiskirchlichen und in die übrigen Institutionen, in denen die Kirchengemeinde vertreten ist.
(
7
)
Einmal im Jahr soll das Presbyterium eine Klausurtagung durchführen.
#§ 3
Grundsatz der Zusammenarbeit
1 Alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. 2 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. 3 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 4
Bezirksausschüsse
(
1
)
1 Die Bezirksausschüsse sind für folgende Angelegenheiten, die ihren Gemeindebezirk betreffen, zuständig. 2 Sie berücksichtigen dabei die Aufgaben und Interessen der Gesamtgemeinde und nehmen im Einzelnen folgende Aufgaben wahr:
- sie setzen Schwerpunkte der gemeindlichen Arbeit und deren Durchführung im Gemeindebezirk,
- sie übernehmen die Verantwortung für besondere gottesdienstliche Angebote und besondere kirchliche Veranstaltungen,
- sie wirken bei der Konfirmandenarbeit mit,
- sie entscheiden über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Finanzmittel,
- sie genehmigen die Benutzung bzw. die Vermietung der kirchlichen Räume im Gemeindebezirk.
(
2
)
1 Die Bezirksausschüsse beraten über:
- Personalangelegenheiten und Dienstanweisungen,
- Bauangelegenheiten und Inventarbeschaffungen,
- die Konzeption der Tageseinrichtungen für Kinder in ihrem Gemeindebezirk,
- die Entsendung ihrer Mitglieder in die Fachausschüsse.
2 Entsprechende Beschlussvorschläge sind über die Fachausschüsse, sofern die Angelegenheit in die Zuständigkeit eines Fachausschusses fällt, an das Presbyterium weiterzuleiten.
(
3
)
1 Den Bezirksausschüssen gehören an:
- die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle des betreffenden Gemeindebezirks,
- die Presbyterinnen und Presbyter des Gemeindebezirks,
- Pfarrerinnen oder Pfarrer im Entsendungsdienst nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Bezirksausschusses teil, dem sie zugeordnet sind.
2 Der Bezirksausschuss soll fachkundige Personen (z. B. haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter, Leiter von Gruppen und Kreisen des Bezirks, Gemeindeglieder) mit beratender Stimme einladen.
(
4
)
1 Die Bezirksausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrer Mitte selbst. 2 Für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
#§ 5
Fachausschüsse
(
1
)
1 Den Fachausschüssen nach § 2 Absatz 5 obliegt die Konzeption und Begleitung der inhaltlichen Arbeit ihres Fachbereiches. 2 Sie arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 3 Die Gesamtverantwortung des Presbyteriums bleibt unberührt.
(
2
)
Den Fachausschüssen gehören an:
- vom Presbyterium entsandte Pfarrerinnen und Pfarrer,
- vom Presbyterium entsandte Presbyterinnen und Presbyter,
- vom Presbyterium berufene sachkundige Gemeindeglieder,
- vom Presbyterium berufene, in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
3
)
Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:
- Finanzen,
- Bauten, Liegenschaften und Friedhofsverwaltung,
- Tageseinrichtungen für Kinder,
- Kinder- und Jugendarbeit.
(
4
)
1 Daneben kann das Presbyterium nach Artikel 73 KO5# Ausschüsse von begrenzter Dauer und für bestimmte Aufgaben einrichten. 2 Art, Aufgabe, Zusammensetzung und Zeitdauer werden im Beschluss festgelegt.
(
5
)
1 Die Zahl der Ausschussmitglieder nach Absatz 2 soll zehn nicht überschreiten. 2 Je Bezirk muss mindestens ein berufenes Mitglied dem Ausschuss angehören. 3 Jedem Ausschuss müssen mindestens zwei Presbyterinnen bzw. Presbyter angehören.
(
6
)
Die Kirchmeister/in und der bzw. die Vorsitzende des Presbyteriums bzw. dessen Stellvertreter/in, können an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(
7
)
§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
#§ 6
Fachausschuss für Finanzen
1 Der Fachausschuss wird zur Erledigung der laufenden und zu planenden Finanzangelegenheiten gebildet. 2 Den Vorsitz führt die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister. 3 Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister mit bezirklicher Zuständigkeit sind Mitglieder des Ausschusses. 4 Er hat folgende Aufgaben:
- Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, sowie von Maßnahmen zur Kostendeckung und Vorlage des Plans zur Feststellung an das Presbyterium,
- die Überwachung und Kontrolle der laufenden Haushaltsführung,
- die Durchführung von Verhandlungen über An- und Verkäufe die das Finanz-, Kirchen- oder Pfarrvermögen der Kirchengemeinde betreffen inkl. Vorbereitung entsprechender Beschlüsse für das Presbyterium.
§ 7
Fachausschuss für Bauten, Liegenschaften und Friedhofsverwaltung
1 Der Fachausschuss wird zur Erledigung der laufenden und zu planenden Bauangelegenheiten gebildet. 2 Er hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung von Um- und Neubaumaßnahmen, Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierungen, Überwachung der Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude,
- Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des geltenden Haushaltsplans, soweit nach Maßgabe der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums keine Zuständigkeit der Bezirksausschüsse gegeben ist,
- Festlegen der Grundsätze zur Vergabe und Belegung von Grabstellen, bzw. die vorzeitige Aufgabe von Grabstellen,
- Koordinierung und Abstimmung aller Bau- und Friedhofsangelegenheiten mit dem Kreiskirchenamt,
- Vorbereitung und Erstellung von Entwürfen für eine Friedhofssatzung bzw. Anpassung oder Änderung bestehender Satzungen.
§ 8
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder
1 Dem Fachausschuss sollen außer den Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 2, Vertreter von jeder Tageseinrichtung für Kinder, sowie auch Elternvertreter angehören. 2 Er hat folgende Aufgaben:
- Erstellung von grundsätzlichen Zielvorstellungen für die Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder,
- Koordination der Arbeit mit dem Kreiskirchenamt und den zuständigen Vertretern der Stadt Hamm, sowie weiteren oder anderen Trägern,
- Vorbereitung aller Beschlüsse über Personalangelegenheiten in Kindertageseinrichtungen für das Presbyterium,
- Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes für Kindertageseinrichtungen, soweit nach Maßgabe der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums keine Zuständigkeit eines anderen Ausschusses gegeben ist.
§ 9
Fachausschuss für Kinder-, Jugendarbeit
1 Der Fachausschuss unterstützt die bestehenden Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde. 2 Er hält Kontakt zu den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Jugendreferenten. 3 Er arbeitet unbeschadet den Rechten und Pflichten der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendarbeit. 4 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- Entwicklung, Erstellung und Fortschreibung einer Konzeption für die Kinder- und Jugendarbeit in der Ev. Trinitatis-Kirchengemeinde Hamm,
- Koordinierung von gemeindlicher und kreiskirchlicher Jugendarbeit,
- Mitwirkung bei der Erstellung und Durchführung von religionspädagogischen Konzepten,
- Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, soweit nach Maßgabe der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums keine Zuständigkeit eines anderen Ausschusses gegeben ist.
§ 10
Verwaltung
(
1
)
1 Für Ihre Verwaltungs- und Schreibarbeiten unterhält die Kirchengemeinde ein Gemeindebüro. 2 Das Gemeindebüro hat die für die Arbeit des Presbyteriums und der Ausschüsse notwendigen Arbeitsunterlagen zu erstellen. 3 Es untersteht der fachlichen Aufsicht der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums.
(
2
)
Die kreiskirchliche Verwaltung nimmt folgende Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinde wahr:
a) Haushalts-, Kassen- und allgemeine Vermögensverwaltung;
b) Personalangelegenheiten;
c) Grundstücksverwaltung;
d) Bauangelegenheiten;
e) Kirchensteuerverwaltung;
f) Friedhofsverwaltung;
g) Registratur, Archivverwaltung und Karteiführung.
(
3
)
Soweit notwendig, ziehen die Vorsitzenden zu den Sitzungen des Presbyteriums oder der Fachausschüsse die zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter der kreiskirchlichen Verwaltung hinzu.
(
4
)
1 Die Siegelführung (großes Siegel) obliegt der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums im Rahmen des Siegelrechtes. 2 Für Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften ist die Siegelführung (kleines Siegel mit Beizeichen) jeder Gemeindepfarrerin oder jedem Gemeindepfarrer übertragen.
#§ 11
Finanz- und Haushaltswesen
(
1
)
Alle sonstigen Fachausschüsse übermitteln im Rahmen der Haushaltsplanung dem Finanzausschuss bis spätestens zum 1. Juni eines Jahres ihren voraussichtlichen Bedarf im Rahmen der Haushaltsplanung für das folgende Haushaltsjahr.
(
2
)
1 Durch Beschluss des Presbyteriums können zweckgebundene Rücklagen für verschiedene Aufgaben im Rahmen der Gesamtgemeinde oder für Gemeindebezirke gebildet werden. 2 Die Aufhebung einer Zweckbindung für einen bezirklichen Zweck bedarf der Zustimmung des zuständigen Bezirksausschusses. 3 Eine Übersicht der zweckgebundenen Rücklagen für bezirkliche Aufgaben, ist den Bezirksausschüssen zur Verfügung zu stellen.
#§ 12
Übergangs- und Schlussvorschriften
(
1
)
Änderungen der Satzung bedürfen nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(
2
)
Die Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(
3
)
Diese Satzung ist befristet gültig bis zum 1. Juli 2014.