.Finanzausgleichssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.07.2014
Finanzausgleichssatzung
des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
Vom 29. November 2004
(KABl. 2004 S. 316, KABl. 2005 S. 38)
1 Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind.
3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleiches wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
####§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1 Für die Einrichtungen, Dienste und die Verwaltung des Kirchenkreises sowie für besondere Aufwendungen werden die Mittel nach dem Bedarf bereitgestellt. 2 Der Bedarf wird jährlich von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes festgestellt.
(
2
)
Besondere Aufwendungen sind Ausgaben für gemeinsam zu finanzierende Kosten und Zuschüsse für bestimmte Arbeitsfelder und Einrichtungen.
#§ 3
Aufbringung der Pfarrbesoldung
(
1
)
1 Der Kirchenkreis erhält zur Aufbringung der nach § 8 des Finanzausgleichsgesetzes5# für die Gemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen zu zahlenden Pfarrstellenpauschalen eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Auf den Bedarf anzurechnen sind die Einnahmen der Kirchengemeinden aus dem Pfarrvermögen nach Abzug der notwendigen Ausgaben. 3 Sie sind an den Kirchenkreis abzuführen.
(
2
)
Grundsätze für die Anzahl der Pfarrstellen in den Kirchengemeinden und beim Kirchenkreis werden durch die Kreissynode beschlossen.
#§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung, die nach der Zahl der Gemeindeglieder erfolgt. 2 Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder ist der 31.12. des dem Haushaltsjahr vor vorhergehenden Jahres.
(
2
)
1 Auf die pauschalierte Zuweisung werden Einnahmen aus dem Kirchenvermögen wie folgt angerechnet:
- 50 % der Einnahmen aus Miet-, Pacht- und Erbbaurechtsverhältnissen nach Abzug der notwendigen Ausgaben;
- 100 % der Einnahmen aus Dienstwohnungsvergütungen;
- 100 % der Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen und Pflichtrücklagen;
- 100 % der Zuschüsse für Aufgaben, die durch den Kirchenkreis als gemeinsame Aufgaben für die Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
2 Die sonstigen Einnahmen werden bei der pauschalierten Zuweisung nicht angerechnet. Hierzu gehören auch Entschädigungen für die Nutzung von Gemeindehäusern.
(
3
)
Die Verzinsung für nicht unter Buchstabe c) fallende Rücklagen erfolgt bei gemeinsamer Geldanlage nach dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Basiszinssatz.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage;
- eine Ausgleichsrücklage.
(
2
)
1 Die Betriebsmittelrücklage ist zu bilden, um rechtzeitige Leistungen der Ausgaben zu sichern. 2 Sie ist mit mindestens 1/12 des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(
3
)
1 Die Ausgleichsrücklage ist zu bilden, um Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können. 2 Sie ist mit mindestens 1/12 des durchschnittlichen Haushaltsvolumens aller Haushalte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre anzusammeln.
(
4
)
1 Die Bildung weiterer gemeinsamer Rücklagen ist möglich. 2 Über Zweck und Höhe entscheidet die Kreissynode.
(
5
)
1 Über die Inanspruchnahme von Rücklagen entscheidet der Kreissynodalvorstand nach vorheriger Beratung im Finanzausschuss. 2 Für die Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
(
6
)
1 Um die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushalt gedeckt werden können, sicherzustellen, haben die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis jeweils für ihren Bereich eine Substanzerhaltungsrücklage zu bilden.
2 Darüber hinaus verbleiben bei den Kirchengemeinden die für bestimmte Zwecke gebildeten Rücklagen.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
1 Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises stellt der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne auf;
- Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen auf.
2 Die Richtlinien sind nach Beschlussfassung durch die Kreissynode für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis verbindlich.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis nach den von der Kreissynode festgestellten Grundsätzen verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
(
3
)
Im Interesse der Sicherung gemeinsamer Finanzplanung und Finanzbewirtschaftung bedürfen folgende Maßnahmen der Genehmigung durch den Kreissynodalvorstand nach Beratung im Finanzausschuss:
#- größere Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen,
- Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
- Aufnahme von Darlehn,
- Übernahme von Bürgschaften,
- Aufgabe von Kirchen, Gemeindehäusern und Einrichtungen,
- Änderung der Zweckbestimmung von Kirchen und Gottesdienststätten.
§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in den Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
(
3
)
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Mitglied des Finanzausschusses mit beratender Stimme.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Dem Finanzausschuss können weitere Aufgaben übertragen werden.
(
5
)
Bei vom Vorschlag des Finanzausschusses abweichenden Beschlüssen durch den Kreissynodalvorstand ist Gelegenheit zur nochmaligen Beratung im Finanzausschuss zu geben.
(
6
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragt. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
(
7
)
Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
(
8
)
1 Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, soweit dort Finanzangelegenheiten beraten werden. 2 Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen teil.
#§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Superintendentin oder dem Superintendenten schriftlich einzulegen und zu begründen.
3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung von Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 11
Übergangsregelungen
Soweit die Änderung des innersynodalen Finanzausgleiches durch diese Satzung den Finanzbedarf einzelner Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt, kann die Kreissynode Übergangsregelungen beschließen.
#§ 12
In-Kraft-Treten
1 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.