.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.05.2008
Geltungszeitraum bis: 31.07.2014
Satzung
für die Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
Vom 25. Februar 2008
Präambel
1 Evangelische Kirchengemeinden verstehen ihre Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder als einen im Evangelium begründeten Dienst an Kindern, an Familien und an der Gesellschaft. 2 So formuliert es das Leitbild „Was uns verbindet – Evangelische Tageseinrichtungen im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid“ (Synodenbeschluss 2000).
3 Sie nehmen mit ihrer Arbeit eine diakonische, pädagogische und gesellschaftliche Verantwortung wahr und führen ihren Auftrag unter Beachtung der staatlichen Normen durch.
4 Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder sind Teil der christlichen Gemeinde und ein Angebot für Kinder und Eltern, christliche Gemeinde kennen zu lernen und in ihr zu leben.
5 Ein besonderes Kennzeichen der Tageseinrichtungen im Kirchenkreis ist eine verantwortungsvolle religionspädagogische Arbeit auf der Grundlage christlichen Glaubens, die offen ist für interkulturelle und interreligiöse Begegnung. 6 Ein weiteres Kennzeichen der Tageseinrichtungen im Kirchenkreis ist die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder.
7 Ausgehend vom Profil der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid (festgelegt im Leitbild) und den Veränderungen des gesetzlichen Rahmens Rechnung tragend, haben die Kirchengemeinden die Möglichkeit, ihre Einrichtungen in die Trägerschaft des Kirchenkreises zu überführen.
8 Der Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid bildet durch Beschluss der Kreissynode die Voraussetzung für eine Kindergartengemeinschaft. Gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der EKvW2# erhält sie folgende Satzung:
####§ 1
Grundsätze der Arbeit
(
1
)
1 Die Arbeit in den Evangelischen Tageseinrichtungen ist eingebunden in die Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrags der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. 3 Sie sind darüber hinaus eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau.
(
2
)
1 Der Auftrag der Arbeit der Tageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes NRW3#, den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW4# sowie der beteiligten Kommunalgemeinden. 2 Vor diesem Hintergrund erstellt der Träger der Einrichtung in gemeinsamer Verantwortung mit den Kirchengemeinden und den Leitungen der Einrichtungen ein auf die jeweilige Einrichtung abgestimmtes pädagogisches und religionspädagogisches Arbeitskonzept, welches nach verabredeten Qualitätsstandards zu erarbeiten und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist.
#§ 2
Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises
(
1
)
1 Die Kindergartengemeinschaft ist eine Einrichtung des Kirchenkreises. 2 In ihr wirken der Kirchenkreis und die Gemeinden, die die Trägerschaft an die Gemeinschaft übertragen haben, bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen.
(
2
)
Dem Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid werden von den beteiligten Kirchengemeinden alle mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben übertragen, insbesondere
- Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder stehen;
- Übernahme der Anstellungsträgerschaft für alle Mitarbeitenden in den Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebsübergang nach 613a BGB);
- Finanzierung der Einrichtungen;
- Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
(
3
)
Die Presbyterien können die Trägerschaft zum Beginn eines Kindergartenjahres durch Presbyteriumsbeschluss auf den Kirchenkreis übertragen.
#§ 3
Kreissynode
(
1
)
Die Kreissynode beschließt die Satzung der Kindergartengemeinschaft im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid und entscheidet über Satzungsänderungen.
(
2
)
Sie entscheidet über Veränderungen des Leitbildes für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid.
(
3
)
Sie beschließt über die zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel.
(
4
)
Sie entscheidet über den Haushaltsplan der Kindergartengemeinschaft einschließlich Stellenplan.
(
5
)
Sie nimmt den Jahresabschluss sowie den Jahresbericht entgegen.
#§ 4
Kreissynodalvorstand
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand
- stellt den Jahresabschluss fest und leitet ihn über den Rechnungsprüfungsausschuss an die Kreissynode weiter;
- nimmt den Jahresbericht des Synodalen Kindergartenausschusses und der Geschäftsführung entgegen und leitet ihn an die Kreissynode weiter.
(
2
)
Er stellt als Anstellungsträger auf Vorlage der Geschäftsführung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.
(
3
)
Er entscheidet über Gruppenschließungen und die Schließung einer Einrichtung nach Anhörung aller Beteiligten.
(
4
)
Er entscheidet
- über das Gesamtkonzept für Kindergartenarbeit im Kirchenkreis;
- über Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen und daraus resultierenden Konsequenzen im Bereich der Kindergartenarbeit.
§ 5
Synodaler Kindergartenausschuss
(
1
)
1 Stimmberechtigte Mitglieder des Synodalen Kindergartenausschuss sind
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für jeden der sechs Kooperationsräume;
- ein Presbyteriumsmitglied für jeden der sechs Kooperationsräume;
- zwei Mitglieder der Leiterinnenkonferenz.
2 Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
(
2
)
Beratende Mitglieder des Synodalen Kindergartenausschusses sind
- ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes;
- die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Kindergartengemeinschaft;
- die der Kindergartengemeinschaft zugeordneten Verwaltungsfachkräfte und Fachberaterinnen/Fachberater;
- die oder der für die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher zuständige Berufsschulpfarrerin oder Berufsschulpfarrer am Berufskolleg Königsstraße.
(
3
)
Der Synodale Kindergartenausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Synodalen Kindergartenausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Synodalen Ausschüsse im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid.
#§ 6
Aufgaben des Synodalen Kindergartenausschusses
Der synodale Kindergartenausschuss hat folgende Aufgaben:
- Entwicklung des Leitbildes für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid;
- Entwicklung und laufende Anpassung eines Gesamtkonzeptes für Kindergartenarbeit im Kirchenkreis;
- Vorbereitung und Erarbeitung von Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen und daraus resultierenden Konsequenzen im Bereich der Kindergartenarbeit, gegebenenfalls als Beschlussvorlage für die Kreissynode;
- Beratung der Geschäftsführung;
- Moderation in Konfliktfällen durch in der Regel drei dafür aus der Mitte des Ausschusses bestimmte Ausschussmitglieder;
- Beteiligung bei der Einstellung der Geschäftsführung/Fachberatung;
- Beteiligung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin an Öffentlichkeitsarbeit und Außenvertretung, sowie den Verhandlungen mit den Kommunen;
- Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Treffen der Kindergartenpresbyterinnen und -presbyter und Pfarrerinnen und Pfarrer;
- Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.
§ 7
Geschäftsführung
(
1
)
Der Kreissynodalvorstand beruft eine Geschäftsführung.
(
2
)
Die Geschäftsführung bildet im Rahmen der Geschäftsverteilung des Kreiskirchenamtes eine Geschäftsstelle.
(
3
)
Die näheren Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
#§ 8
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
Führung der Amtsgeschäfte:
- Ausführung und Umsetzung des von der Kreissynode festgelegten Haushalts- und Stellenplanes;
- Vorbereitung der Einstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 1 Buchstabe a;
- Personalbewirtschaftung der Einrichtungen (Einsatzplanung, Vertretungsregelungen, Genehmigung von Urlaub und Fortbildungsfreistellung der Leiterinnen etc).
(
2
)
Wahrnehmung der Außenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit unter Beteiligung der/des Vorsitzenden des Synodalen Kindergartenausschusses:
- Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband;
- Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung in Absprache mit der Superintendentin oder dem Superintendenten/dessen Stellvertretung und der oder dem Vorsitzenden des synodalen Kindergartenausschusses;
- Zusammenarbeit mit den übrigen Ausschüssen gemäß Geschäftsordnung der Kreissynode.
(
3
)
Informationspflicht gegenüber den Presbyterien, dem Synodalen Kindergartenausschuss, dem Kreissynodalvorstand über aktuellen Entwicklungen und gesetzliche Veränderungen, die die Tageseinrichtungen für Kinder betreffen.
- Erstellung eines Jahresberichtes und der Jahresrechnung für die Kreissynode;
- regelmäßige Gespräche mit den Vorsitzenden der Presbyterien, bzw. der von den Presbyterien Beauftragten (mindestens zweimal jährlich).
(
4
)
Vorbereitung möglicher Satzungsänderungen für die Kreissynode in Zusammenarbeit mit dem Synodalen Kindergartenausschuss.
(
5
)
Entwicklung und Organisation von Aus- Fort- und Weiterbildungsangeboten und Konzepten für die Mitarbeitenden.
(
6
)
Vorbereitung und Leitung der Leiterinnenkonferenzen.
(
7
)
Die Geschäftsführung arbeitet eng mit dem Synodalen Kindergartenausschusses zusammen.
#§ 9
Presbyterien
(
1
)
Die Presbyterien wirken an der Arbeit, der Leitung der Einrichtungen und der Kindergartengemeinschaft mit:
- das Presbyterium hat bei der Besetzung der Leitungsstelle einer Einrichtung ein Vorschlagsrecht. Eine Vertretung des Presbyteriums ist frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen;
- im Konfliktfall entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung aller Beteiligten.
(
2
)
Das zuständige Presbyterium entsendet Presbyteriumsmitglieder in den Rat der Tageseinrichtungen.
(
3
)
Es verantwortet die sachgerechte Verwendung von Spenden.
(
4
)
1 Die Kirchengemeinden bleiben Eigentümer der Betriebstätten. 2 Näheres regeln Vereinbarungen im Blick auf eine Nutzungsüberlassung, die den Kirchenkreis wirtschaftlich dem Eigentümer gleichstellt.
(
5
)
Über die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Presbyterium und Kirchenkreis wird ein Vertrag geschlossen, der insbesondere folgende Bereiche regelt:
- Profil- und Konzeptentwicklung;
- inhaltliche Zusammenarbeit;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Aufnahmekriterien und Aufnahmen;
- gemeindliches Engagement;
- Beteiligung der Gemeinde in der Kindertagesstätte.
§ 10
Dienst- und Fachaufsicht
(
1
)
Dienst- und Fachaufsicht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung, wie folgt geregelt:
- Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung/Fachberatung liegen bei der Superintendentin, dem Superintendenten;
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Geschäftsführung sowie die Leitungen der Einrichtungen liegen bei der Geschäftsführung;
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden in den Einrichtungen liegen bei der Leitung der Einrichtungen.
(
2
)
Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 11
Treffen der Kindergartenpresbyterinnen/-presbyter und -pfarrerinnen/-pfarrer
1 Die Kindergartenpresbyterinnen und -presbyter und -pfarrerinnen und -pfarrer treffen sich in der Regel zwei Mal im Jahr. 2 Mit dem Treffen verbinden sich Fortbildungseinheiten sowie regelmäßiger Erfahrungsaustausch.
#§ 12
Treffen der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder
(
1
)
Die Geschäftsführung lädt alle sechs bis acht Wochen die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder zur Leiterinnenkonferenz ein, um Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen zu sammeln, zu analysieren, zu bewerten und zu kommunizieren.
(
2
)
Die Leiterinnenkonferenz gibt Empfehlungen zum pädagogischen und religionspädagogischen Arbeitskonzept sowie zur Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
(
3
)
Die Leiterinnenkonferenz entsendet aus ihrer Mitte zwei Leiterinnen/Leiter in den Synodalen Fachausschuss.
#§ 13
Finanzierung der Betriebskosten
Die Finanzierung der Betriebskosten der Tageseinrichtungen wird gemäß der Finanzsatzung des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid durch Beschluss der Kreissynode geregelt.
#§ 14
Ev. Kinder- und Jugendhaus gGmbH
Die Bestimmungen der Satzung findet eine analoge Anwendung auf das Leitungsgremium des Ev. Kinder- und Jugendhauses gGmbH.
#§ 15
Kündigung
Die Übertragung der Trägerschaft an den Kirchenkreis kann vom jeweiligen Presbyterium mit einer einjährigen Frist zum Ende eines Kindergartenjahres (i. e. 1. August eines Jahres) gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Kindergartenjahres 2010/2011.
#§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung am 1. Mai 2008 in Kraft.