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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 910#
§ 10
Satzung für die Ev. Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter
Vom 13. März 2014
(KABl. 2014 S. 148)
Präambel
1 Die evangelischen Kirchengemeinden Amelunxen, Beverungen, Bruchhausen und Höxter bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter.
2 Die Intention der Vereinigung dieser Kirchengemeinden ist es, eine gute Balance zwischen Einheit und Vielfalt zu ermöglichen.
3 Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Das Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO3#). 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r4#). 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
(
2
)
Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
- Amelunxen,
- Beverungen,
- Bruchhausen,
- Höxter.
(
3
)
Das Presbyterium wird wie folgt zusammengesetzt:
- aus dem Bezirk Amelunxen zwei Mitglieder,
- aus dem Bezirk Beverungen vier Mitglieder,
- aus dem Bezirk Bruchhausen zwei Mitglieder,
- aus dem Bezirk Höxter acht Mitglieder.
(
4
)
1 Das Presbyterium bildet Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO5# und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO6# mit eigener Zuständigkeit. 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO7# einrichten.
(
5
)
Das Presbyterium überträgt Aufgaben auf Bezirks- und Fachausschüsse nach Maßgabe dieser Satzung.
(
6
)
1 Das Presbyterium weist den Bezirksausschüssen und den Fachausschüssen im Rahmen des Haushaltes Mittel zu, über die diese eigenständig verfügen. 2 Eine eigenständige Arbeit in den Gemeindebezirken soll ermöglicht werden.
#§ 2
Die Bezirksausschüsse
(
1
)
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
(
2
)
Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
(
3
)
Die Bezirksausschüsse beraten das Presbyterium
- bei der Pfarrwahl und bei der Erstellung der Dienstanweisungen für die dem Bezirk zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer,
- bei der Festlegung von Regelungen zum Kirchlichen Unterricht und zur Konfirmation,
- bei der Ermittlung des Finanzbedarfs des Gemeindebezirks für die Aufstellung des Haushaltsplans,
- bei der Einstellung und Entlassung und Erstellung von Dienstanweisungen von Mitarbeitenden im Gemeindebezirk,
- bei Anträgen zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen und zu anderweitigen Projekten im Gemeindebezirk, sie leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter,
- bei der Vermietung und Verpachtung kirchlicher Gebäude und Liegenschaften im Gemeindebezirk.
(
4
)
Die Bezirksausschüsse entscheiden über
- die Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk,
- besondere Gottesdienste und die liturgische Gestaltung der Gottesdienste im Gemeindebezirk,
- die Nutzung der kirchlichen Räume des Gemeindebezirks,
- die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel.
(
5
)
1 Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die dem Gemeindebezirk zugeordneten Pfarrerinnen und Pfarrer, dem Bezirk angehörende Mitglieder des Presbyteriums, im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bis zu sechs weitere sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben. 2 Sie werden von den einzelnen Bezirksausschüssen dem Presbyterium vorgeschlagen und in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. 3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
1 Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte. 2 Sie oder er muss dem Presbyterium angehören.
(
7
)
1 Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Diese sorgen auch für die Ausführung der Beschlüsse. 3 Die Bezirksausschüsse sollen mindestens alle zwei Monate tagen. 4 Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern der jeweiligen Bezirksausschüsse und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 5 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, die Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung8# für die Presbyterien.
#§ 3
Die Fachausschüsse der Kirchengemeinde
(
1
)
Das Presbyterium beruft folgende Fachausschüsse:
- Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik,
- Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau,
- Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
- Bau- und Finanzausschuss.
(
2
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. 2 Beratende Aufgaben können durch widerruflichen Beschluss übertragen werden.
(
3
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzenden und deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.
(
4
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für Presbyterien.
#§ 4
Fachausschuss
für Gottesdienst und Kirchenmusik
(
1
)
Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
- er bereitet in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen für das Presbyterium Beschlüsse über Konzepte und Standards von Gottesdiensten, Abendmahlsfeiern und Kasualien vor,
- er bereitet für das Presbyterium Beschlüsse über Personalmaßnahmen, Arbeitszeitregelungen und andere Angelegenheiten im Bereich der kirchenmusikalischen und gottesdienstlichen Arbeit vor,
- er begleitet die hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gottesdienst und Kirchenmusik,
- er unterstützt und koordiniert die Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
- er gibt Anregungen aus dem Arbeitsbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
(
2
)
Dem Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik gehören an:
- bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
- die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden in der Kirchenmusik,
- bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder aus jedem Bezirk, die die Befähigung zum Presbyteramt haben,
- mindestens eine Küsterin oder ein Küster der Kirchengemeinde und
- mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Kirchengemeinde.
§ 5
Fachausschuss
für Konzeption und Gemeindeaufbau
(
1
)
Der Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau hat folgende Aufgaben:
- er entwickelt in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen und den anderen Fachausschüssen Projekte für den Gemeindeaufbau und legt sie dem Presbyterium vor,
- er bereitet gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen der Kirchengemeinde vor und fördert die Zusammenarbeit der Gemeindebezirke untereinander. Er fördert die Integration der Arbeitsbereiche und Gemeindebezirke und bündelt Kräfte und Aufgaben,
- er erarbeitet in Absprache mit den Bezirksausschüssen eine Konzeption für die Kirchengemeinde und legt sie dem Presbyterium vor,
- er ist zuständig für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Konzeption,
- er gibt Anregungen aus dem Arbeitsbereich bei der Erstellung des Haushaltsplanes.
(
2
)
Dem Fachausschuss für Konzeption und Gemeindeaufbau gehören an:
- bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
- ein hauptamtlicher Kirchenmusiker oder eine hauptamtliche Kirchenmusikerin,
- eine Küsterin oder ein Küster der Kirchengemeinde,
- je eine Vertretung der Kindertagesstätten und der Jugendarbeit,
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist, und
- die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde.
§ 6
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit koordiniert die Maßnahmen des Arbeitsbereiches. 2 Dem Fachausschuss kommt die Aufgabe zu, für den Arbeitsbereich Konzepte zur Ausgestaltung der Arbeit zu entwerfen und weiterzuentwickeln.
(
2
)
Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
- die Gestaltung der Konzeption evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
- Jahrespläne für besondere Gottesdienste, Veranstaltungen und Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
- Anregungen aus dem Arbeitsbereich (auch baulicher Art) für die Gemeindearbeit,
- Anregungen aus dem Arbeitsbereich für die Erstellung des Haushaltsplanes.
(
3
)
Der Fachausschuss entscheidet über:
- die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
- Maßnahmen und Projekte, die sich aus der Realisierung des Konzepts ergeben.
(
4
)
Er begleitet die Arbeit im Gemeindebüro.
(
5
)
Er vernetzt die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere beim Gemeindebrief/den Gemeindebriefen, und ist verantwortlich für die Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde.
(
6
)
Er pflegt Kontakt zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
(
7
)
Dem Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit gehören an:
- bis zu vier gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
- die Mitarbeitenden des Gemeindebüros,
- bis zu acht sachkundige Gemeindeglieder, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
- mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Kirchengemeinde.
§ 7
Bau- und Finanzausschuss
(
1
)
Der Bau- und Finanzausschuss berät das Presbyterium in allen Finanz-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten und erstellt Beschlussentwürfe für das Presbyterium.
(
2
)
Insbesondere hat er folgende Aufgaben, die er in Absprache und in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium erfüllt:
- er berät über den vom Kirchenkreis erstellten Haushaltsplanentwurf, einschließlich des Stellenplanes, in enger Absprache mit den Bezirks- und Fachausschüssen,
- er erstellt Finanzierungsvorschläge für besondere Vorhaben der Kirchengemeinde, die außer- und überplanmäßige Ausgaben verursachen,
- er bereitet die Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen vor,
- er bereitet Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung vor,
- er berät alle mit den Bauangelegenheiten der Kirchengemeinde Beauftragten in Absprache mit den Bezirksausschüssen,
- er erstellt Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen oder für die Aufgabe und Umnutzung der Gebäude und schreibt diese Listen fort,
- er sorgt für die Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung in Zusammenarbeit mit den Baubeauftragten der Gemeindebezirke und den Verantwortlichen aus der Bau- und Liegenschaftsabteilung des Kreiskirchenamtes,
- er bereitet die Entscheidungen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurecht und sonstige Gebäude- und Grundstücksangelegenheiten vor,
- er bereitet Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren vor.
(
3
)
Dem Bau- und Finanzausschuss der Kirchengemeinde gehören an:
- die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister der Kirchengemeinde,
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- die Baubeauftragten der Gemeindebezirke,
- bis zu acht gewählte Mitglieder des Presbyteriums, wobei möglichst jeder Gemeindebezirk vertreten ist,
- zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer der Kirchengemeinde,
- bis zu zwei Mitarbeitende der Kirchengemeinde.
(
4
)
Der oder die Vorsitzende muss Mitglied des Presbyteriums sein.
#§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. 2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 910#
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 30. November 2014 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#§ 10
Überprüfung der Satzung
Im Jahre 2019 soll überprüft werden, wie die Entwicklung des Vereinigungsprozesses verläuft und ob die Satzung noch den Verhältnissen und Erfordernissen der Kirchengemeinde entspricht.