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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.07.2013

Kirchenrechtliche Vereinbarung
gemäß § 14a Verbandsgesetz1#
zwischen
der Ev. Kirchengemeinde Herten,
der Ev. Kirchengemeinde Datteln
und dem Ev. Kirchenkreis Recklinghausen

Vom 8. Oktober 2009

(KABl. 2010 S. 118)

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Präambel

Kirchenmusik ist ein Wesensmerkmal der Evangelischen Kirche. Sie hält Ausdrucksformen des christlichen Glaubens in ihren vielfältigen Erscheinungsformen präsent und ist damit ein großer Sympathieträger der Evangelischen Kirche in der Region des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen. Über die Mitwirkenden strahlt sie nicht nur in deren unmittelbares Umfeld hinein aus, sondern schafft darüber hinaus Verbindung auch zu den Menschen, die der Kirche eher fernstehen. Sie ist somit eine wichtige Brücke in die säkularisierte Gesellschaft hinein. In ihrer missionarischen und kulturellen Bedeutung ist Kirchenmusik für die Zukunft deshalb kaum zu überschätzen.
Gleichwohl steht die Kirchenmusik wie die Kirche insgesamt vor erheblichen Konzentrations- und Umwandlungsprozessen, die sie in sämtlichen Strukturen betrifft. Für die einzelne kirchliche Körperschaft als ausschließliche Trägerin einer hauptamtlichen Kirchenmusikstelle ergibt sich dabei ungewollt eine zunehmende Überforderung.
Um die Kirchenmusik in der Region des Evangelischen Kirchenkreises gemeinsam weiterhin in hoher Qualität zu Gehör zu bringen und dabei zu einem lebendigen Glaubensvollzug in Beziehung zu setzen, schließen die Evangelische Kirchengemeinde Herten, die Evangelische Kirchengemeinde Datteln und der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen diese Vereinbarung.
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§ 1
Kirchenmusikalische Arbeit

Die Kirchenmusikalische Arbeit in den Evangelischen Kirchengemeinden Herten und Datteln sowie im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen ist gemeinsame Aufgabe der Evangelischen Kirchengemeinde Herten, der Evangelischen Kirchengemeinde Datteln und des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen. Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Aufgaben wird der Ev. Kirchengemeinde Herten übertragen. Der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber im Rahmen dieser Vereinbarung ist dabei für die jeweils maßgebliche Synodalperiode die Funktion der Kreiskantorin/des Kreiskantors zu übertragen.
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§ 2
Aufgabenverteilung

Die jeweils in den kirchlichen Körperschaften zu erledigenden kirchenmusikalischen Aufgaben werden in einer von sämtlichen Vereinbarungspartnern zu erlassenden Dienstanweisung für die Stelleninhaberin bzw. den Stelleninhaber festgelegt.
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§ 3
Kosten

Die Personalkosten für eine hauptamtliche A-Kirchenmusikstelle (100 %) werden im Haushalt der Anstellungskörperschaft ausgewiesen. Die weiteren Vereinbarungspartner erstatten ihren jeweiligen Personalkostenanteil auf der Grundlage der jeweils gültigen Dienstanweisung und der darin geregelten anteiligen Aufgabenverteilung an die Anstellungskörperschaft.
Die im Zusammenhang mit der Ausübung der kirchenmusikalischen Tätigkeit vor Ort entstehenden Sachkosten sind von der jeweilig örtlich zuständigen Körperschaft zu tragen, soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.
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§ 4
Anstellungsträgerschaft

Anstellungsträger für die nach dieser Vereinbarung geregelten hauptamtlichen A-Kirchenmusikstelle (100 %) ist die Ev. Kirchengemeinde Herten.
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§ 5
Zusammenarbeit

Entscheidungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen jeweils in Abstimmung mit sämtlichen Vereinbarungspartnern.
Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt. Diese Entscheidung ist endgültig.
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§ 6
Laufzeit, Kündigung, Aufhebung

Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 und ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2012; sie verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einem Vereinbarungspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Kalenderjahresende hin gekündigt wird.
Eine Kündigung dieser Vereinbarung kann von den Vereinbarungspartnern mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2012.
Eine Aufhebung dieser Vereinbarung kann mit Zustimmung sämtlicher Vereinbarungspartner jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2012.
Eine Kündigung dieser Vereinbarung soll erst möglich sein, wenn das Landeskirchenamt vorher ein Vermittlungsverfahren zwischen den Vereinbarungspartnern durchgeführt hat.
Änderungen und Kündigungen dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
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§ 7
Beitritt

Zur nachhaltigen Erfüllung der in dieser Vereinbarung beschriebenen Aufgaben und Ziele ist der Beitritt weiterer Evangelischer Kirchengemeinden im Bereich des Evangelischen Kirchenkreises als Partner ausdrücklich erwünscht. Nach Möglichkeit soll ein Beitritt jeweils zum 1. Januar eines Jahres erfolgen.

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1 ↑ Nr. 60.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.