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Geltungszeitraum von: 01.05.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Satzung des Fachverbandes für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (FVGBOE)

Vom 13. März 2008

(KABl. 2008 S. 101)

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§ 1
Fachverband für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung

Der Fachverband für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Fachverband) ist angegliedert an das Amt für missionarische Dienste der Evangelischen Kirche von Westfalen (AmD) und arbeitet gemäß der von der Kirchenleitung erlassenen Ordnung für die Gemeindeberatung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck und Aufgaben des Fachverbandes sind in der Ordnung für die Gemeindeberatung geregelt.
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§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Fachverbandes ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Mitgliedschaft

( 1 ) Der Fachverband ist der Zusammenschluss der landeskirchlich anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater.
( 2 ) Auf Beschluss des Vorstandes im Einvernehmen mit dem AmD und mit landeskirchlicher Zustimmung können folgende Personen Mitglied des Fachverbandes werden:
  1. ausgebildete Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater
    oder
  2. in Ausbildung befindliche Personen oder
  3. Personen mit ähnlicher Ausbildung.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die landeskirchliche Anerkennung endet oder wenn die Voraussetzung gemäß Absatz 2 nicht mehr besteht. Erlischt die Mitgliedschaft auf Grund der Beendigung der landeskirchlichen Anerkennung, kann die Aufnahme gemäß Absatz 2 nur mit landeskirchlicher Zustimmung geschehen.
( 4 ) Alle Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
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§ 4
Supervisionsgruppen

Zur fachlichen Reflexion schließen sich die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater zu Supervisionsgruppen zusammen. Jede Supervisionsgruppe wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  1. die Fachverbandskonferenz;
  2. der Vorstand.
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§ 6
Fachverbandskonferenz

( 1 ) Die Mitglieder des Fachverbandes bilden die Fachverbandskonferenz.
( 2 ) Die Fachverbandskonferenz hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung über Grundsatzfragen und Beschlussfassung über fachliche Grundsatzpositionen im Arbeitsbereich Gemeindeberatung;
  2. Wahl der von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
( 3 ) Die Fachverbandskonferenz wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durchgeführt. Sie wird vom Vorstand fristgerecht mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen. Geborenes Mitglied ist die oder der landeskirchliche Beauftragte für Gemeindeberatung; die übrigen Mitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren aus dem Fachverband gewählt.
( 2 ) Der Vorstand leitet den Fachverband. Er übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Pflege, Weiterentwicklung und Festlegung der Qualitätsstandards;
  2. Kommunikation der fachlichen Standards nach außen;
  3. Integration aller Gemeindeberatenden in der EKvW;
  4. Festlegung der Grundsätze für die Ausbildung.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Fachverbandssatzung tritt am 1. Mai 2008 nach Genehmigung durch die Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft1#.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. April 2008.