.Präventionskonzept Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Präventionskonzept
#Abschnitt A
Abschnitt B
Abschnitt C
Geltungszeitraum von: 18.09.2003
Geltungszeitraum bis: 21.09.2014
Präventionskonzept Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 3./17. September 2003
1 Die Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) „zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (VBG 122) und über ein Präventionskonzept in der Evangelischen Kirche in Deutschland“, bekannt gegeben im Kirchlichen Amtsblatt der EKvW Nr. 9 vom 18. Dezember 1998, Seite 266, ist überarbeitet worden.
2 Die überarbeitete Vereinbarung ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages am 3./17. September 2003 zwischen der VBG und der EKD geschlossen worden.
3 Diesem Vertrag ist die EKvW beigetreten.
4 Die neue Vereinbarung berücksichtigt die mehrjährigen Erfahrungen der sicherheitstechnischen Betreuung (VBG 122, neu BGV A 6) und der arbeitsmedizinischen Betreuung (VBG 123, neu BGV A 7), während sich die bisherige Vereinbarung nur auf die sicherheitstechnische Betreuung bezog, integriert die neue Vereinbarung auch die arbeitsmedizinische Betreuung (Abschnitt C).
5 Die arbeitsmedizinische Betreuung obliegt der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH. 6 Mit unserem Rundschreiben Nr. 19/99 vom 10. Dezember 1999 hatten wir eine Übersicht über BAD-Zentren bekannt gegeben.
7 Zu Abschnitt A Nr. 2 – Geltungsbereich – der Vereinbarung weisen wir besonders darauf hin, dass sich die Einrichtungen, die sich in einer Rechtsform außerhalb der öffentlich-rechtlichen Körperschaften unserer Landeskirche befinden (z.B. als „e.V.“ oder „g.G.m.g.H.“), nicht mit betreut werden, sondern eigene Verträge mit entsprechenden Dienstleistern schließen müssen.
#Vereinbarung
Zwischen dem
Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
vertreten durch den Präsidenten Valentin Schmidt
und der
Verwaltungsberufsgenossenschaft,
Deelbögenkamp 4, 22281 Hamburg,
vertreten durch den Direktor der Prävention, Dr. Manfred Fischer,
wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages folgendes Präventionskonzept vereinbart:
#Präventionskonzept
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
#Abschnitt A
Allgemeines
1. Zielsetzung
1 Das Präventionskonzept beinhaltet die auf die besondere Struktur in der Evangelischen Kirche in Deutschland angepassten Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz wird als ganzheitlicher Ansatz verstanden und bedeutet neben der Umsetzung der Regelungen insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch z. B. die Analyse spezifischer Gefährdungen und die Sensibilisierung von Mitarbeiterschaft und Leitung für einschlägige Fragestellungen.
2. Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Konzept wird in den folgenden Einrichtungen/Bereichen umgesetzt:
- Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit allen Kirchenkreisen, Dekanaten, Propsteien, Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
- Evangelische Kirche der Union mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten
- Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten,
- Evangelische Kirche in Deutschland mit gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten,
- andere kirchliche Bereiche (z. B. Freikirchen) auf vertraglicher Grundlage.
(
2
)
Dieses Konzept gilt mit Blick auf die bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versicherten Unternehmen nicht
- für solche Einrichtungen, die als Großbetriebe unter § 2 Abs. 1 der von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erlassenen Unfallverhütungsvorschriften „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A6) und „Betriebsärzte“ (BGV A7) fallen.
3. Koordination durch die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS)
(
1
)
Die EKD unterhält eine Fachstelle für Arbeitssicherheit (EFAS) gemäß der vom Rat der EKD beschlossenen Ordnung der Evangelischen Fachstelle für Arbeitssicherheit.
(
2
)
1 Die Aktivitäten der Evangelischen Kirche in Deutschland in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werden von der EFAS konzipiert, organisiert, koordiniert und von den Landeskirchen durchgeführt. 2 Sie ist insbesondere zuständig für die Analyse spezifischer Gefährdungen, die hierauf zugeschnittene Konzeption geeigneter Präventionsprojekte und die Anleitung/Beratung der in den Landeskirchen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zuständigen Personen.
3 Hierbei bedient sie sich z. B. folgender Methoden:
- empirische Untersuchungen, wissenschaftliche Analysen,
- Beratung, Information und Motivation,
- Schriften,
- Seminare,
- Checklisten,
- Dokumentation,
- Zusammenarbeit mit Dienstleistungsunternehmen (z. B. im Bereich der Arbeitsmedizin oder Evaluation).
(
3
)
1 Die EFAS arbeitet zur Umsetzung des Präventionskonzeptes unter anderem mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Experten/innen aus den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und den Arbeitsschutzbehörden zusammen. 2 Sie entwickelt das Präventionskonzept entsprechend den rechtlichen und praktischen Erfordernissen weiter. 3 Hierbei kommt dem Beirat der EFAS eine begleitende Stellung zu.
(
4
)
1 Die Evangelische Kirche in Deutschland beschäftigt in der EFAS mindestens drei ständig als Vollzeitkraft tätige Sicherheitsingenieure/innen mit der erforderlichen Fachkunde gemäss § 3 BGV A6. 2 Jede Fachkraft übernimmt für ihren örtlichen oder projektbezogenen Zuständigkeitsbereich die Funktion der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit. 3 Sie sind in ihren fachlichen Aufgaben, insbesondere in ihrer beratenden Funktion, unabhängig und weisungsfrei.
4. Dokumentation, Controlling
(
1
)
1 Die EFAS erstellt einen Jahresbericht, der die Bemühungen der EFAS und der in Nr. 2 genannten Einrichtungen und Werke zur Umsetzung dieses Präventionskonzepts belegt. 2 Hierbei wird über die Aktivitäten (z. B. Begehungen) und Projekte Rechenschaft abgelegt. 3 Für Teilbereiche, die als Dienstleistung an Dritte vergeben wurden, erstattet der Dritte gegenüber der EFAS einen Rechenschaftsbericht. 4 Darüber hinaus werden die folgenden Dokumentationen vorgehalten:
- Nachweis über die Bestellung und die Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. Nachweis über die Benennung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit, Teilnahmenachweise an den Ausbildungslehrgängen,
- Jahresberichte über die Tätigkeit der Personen nach Nr. 8, insbesondere über die eingesetzten Checklisten, durchgeführten Gefährdungsanalysen, Informationsmaßnahmen, schriftlichen Aufklärungen und sonstigen Aktivitäten.
- 1 Die Berichte/Nachweise werden den Beteiligten, u. a. den Berufsgenossenschaften zur Verfügung gestellt. 2 Die Dokumentationen werden auch von den einzelnen Landeskirchen zur Kontrolle durch die Berufsgenossenschaften vorrätig gehalten. 3 Aus der Dokumentation gehen die Veröffentlichungen, die durch die Kirche durchgeführten Seminare, die Besichtigungen nach Zahl und Gemeinden hervor. 4 Die Berufsgenossenschaft wird diese Unterlagen vor Ort prüfen oder schriftlich anfordern. 5 Kontrollen vor Ort werden weiterhin durch die Berufsgenossenschaft durchgeführt.
(
2
)
1 Die EFAS überzeugt sich routinemäßig von der Effektivität ihrer Präventionsarbeit und der Durchsetzung des Präventionskonzepts auf den verschiedenen Ebenen. 2 Hierbei bedient sie sich in Ergänzung der Überprüfungen der Berufsgenossenschaften der Techniken der projektbezogenen Evaluation und der Stichprobenkontrolle. 3 Auf die Ergebnisse gestützt, werden Struktur und Inhalte der Präventionsarbeit fortentwickelt.
(
3
)
1 Die EFAS erstellt in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften auf der Grundlage der bei den Berufsgenossenschaften vorgehaltenen Daten und nach deren Verfügbarkeit eine Unfallstatistik für die Gliedkirchen der EKD. 2 Die Gliedkirchen der EKD stellen entsprechend ihren Möglichkeiten für diese Unfallstatistik Daten zur Verfügung.
(
4
)
1 Für den Bereich des Gesundheitsschutzes (insbesondere Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte“ (BGV A7) wird die Qualität der Aktivitäten in einem besonderen Verfahren gesichert. 2 Die EFAS beauftragt alle fünf Jahre, erstmals im Jahr 2003, eine/n unabhängige/n sachverständigen Dritten/ sachverständige Dritte, mit der Bewertung und Weiterentwicklung der Qualität der betriebsärztlichen Leistungen in den Einrichtungen und Werken nach Nr. 2. 3 Ein entsprechendes Fachgutachten ist erstmals spätestens Ende Februar 2004 vorzulegen.
#Abschnitt B
Arbeitssicherheit
5. Aufgaben der EFAS im Bereich Arbeitssicherheit
1 Hauptaufgabe der EFAS ist die Umsetzung der Forderungen aus der Unfallverhütungsvorschrift – „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A 6 bzw. VSG 1,2). 2 Insbesondere kommen ihr neben den Aufgaben nach Nr. 3 und 6 folgende Aufgaben zu:
- Grundsätzliche Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung der Gliedkirchen der EKD,
- Koordination, fachliche Unterstützung der vor Ort für Arbeitssicherheit zuständigen Personen (Ortskräfte für Arbeitssicherheit, Koordinatoren/innen),
- Information und Materialerstellung zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- Begehungen vor Ort bei Problemfällen,
- beratende Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
- Beratung der kirchlichen Einrichtungen bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln.
6. Spezielle Aktivitäten, Standards
(
1
)
1 Die Landeskirchen stellen sicher, dass jede kirchliche Einrichtung nach Nr. 2 durchschnittlich einmal innerhalb von zwei Jahren durch eine Ortskraft für Arbeitssicherheit besichtigt werden kann. 2 Nichtgemeindliche Einrichtungen sind entsprechend ihrer Größe und spezifischen Gefährdungssituation der Mitarbeiter/innen zu berücksichtigen. 3 Es ist mit Blick auf die Gesamtzahl der Einrichtungen eine gleichmäßige Betreuung in der Fläche zu realisieren.
(
2
)
1 Im Rahmen der Beratung der kirchlichen Einrichtungen in der Gesamtheit der Gliedkirchen der EKD werden pro Jahr mindestens hundert Veranstaltungen mit mindestens zweistündiger Dauer durchgeführt. 2 Die Verteilung dieser Veranstaltungen orientiert sich dabei an der Größe der jeweiligen Landeskirche und berücksichtigt möglichst alle Hierarchieebenen.
(
3
)
1 Für die erforderlichen Unterweisungen von Mitarbeitern/innen werden Musteranweisungen eingesetzt, die sich an den spezifischen Gefährdungen orientieren. 2 Die kirchlichen Einrichtungen stellen sicher, dass die Unterweisungen nach diesen Mustern erfolgen.
(
4
)
1 Es wird gewährleistet, dass Sicherheitsgrundsätze (z. B. GS-Zertifizierung) beachtet werden. 2 Die Sicherheitsgrundsätze sollten nach Möglichkeit über das gesetzliche Maß hinausgehen. 3 Im Rahmen von Projekten werden mustergültige Arbeitsmittel empfohlen.
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5
)
1 Jede/r Mitarbeiter/in erhält die Möglichkeit, die für sie bzw. ihn angebotenen Seminare der Träger der Unfallversicherung wahrzunehmen. 2 Besondere Berufsgruppen, wie Führungskräfte sowie z. B. Küster/innen werden auf das spezielle Seminarangebot in geeigneter Weise aufmerksam gemacht.
(
6
)
Fahrdienstmitarbeiter/innen und andere Personen, die regelmäßig im Außendienst ein Fahrzeug lenken, sollen nach Möglichkeit an einem Fahrsicherheitstraining teilnehmen.
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7
)
1 Die Weiterleitung der Publikationen der EFAS zur Aufklärung und Motivation der Mitarbeiter/innen an alle kirchlichen Einrichtungen, die unter das Präventionskonzept fallen, wird durch die EFAS unter Mithilfe z. B. der Landeskirchen realisiert. 2 Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nutzt für die Verteilung ihres Mitteilungsblattes, den "Sicherheitsreport", auf Landeskirchenebene die Verteilungswege der EFAS.
7. Koordinatoren, Koordinatorinnen
(
1
)
1 Jede Landeskirche benennt eine Ortskraft für Arbeitssicherheit, die als Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet ist, oder eine andere Person mit dieser Qualifikation zur Ansprechpartnerin/zum Ansprechpartner für die EFAS (Koordinator oder Koordinatorin). 2 Soweit dies für die Sicherstellung der sicherheitstechnischen Betreuung in der Landeskirche erforderlich ist, kann in Absprache mit der zuständigen Berufsgenossenschaft vom Erfordernis der Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit abgesehen werden.
(
2
)
Die Koordinatorin oder der Koordinator hat folgende Aufgaben:
- Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung in der jeweiligen Landeskirche,
- Ansprechpartner/in für die Ortskräfte für Arbeitssicherheit der jeweiligen Landeskirche (neben der EFAS),
- Abstimmung der sicherheitstechnischen Betreuung mit den kirchlichen Arbeitgebern,
- Erfassung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in der jeweiligen Landeskirche,
- Hilfestellung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung),
- Übernahme der Funktion der „Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit“ in der Landeskirche.
8. Ortskräfte für Arbeitssicherheit
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1
)
1 In den Landeskirchen übernehmen Ortskräfte für Arbeitssicherheit unter fachlicher Anleitung und Betreuung durch die EFAS Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz und mithin die Umsetzung des Präventionskonzepts. 2 Ortskräfte werden von den Landeskirchen benannt und haben neben den Aufgaben gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz insbesondere folgende Pflichten:
- Durchführung von Ortsbegehungen und Beratung der kirchlichen Einrichtungen in Fragen des Arbeitsschutzes,
- Beratung kirchlicher Einrichtungen bei Veranstaltungen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- Unterstützung bei der Durchführung von Gefährdungsanalysen,
- Mitwirkung in Arbeitsschutzausschüssen (soweit die Aufgaben nicht vom „landeskirchlichen Arbeitsschutzausschuss“ wahrgenommen werden).
(
2
)
1 Die Zahl der Ortskräfte wird von den Landeskirchen festgelegt und richtet sich nach der Gesamtzahl der zu betreuenden kirchlichen Einrichtungen. 2 Der Bedarf ist zweijährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen. 3 Jede Änderung (Zahl/Namen) wird der EFAS und den Berufsgenossenschaften schriftlich mitgeteilt. 4 Die Ortskräfte für Arbeitssicherheit nehmen ihre Aufgaben in der Regel neben einer „Hauptbeschäftigung“ bzw. als Teil Ihres Dienstauftrags wahr. 5 Für die Einsatzzeit einer einzelnen Kraft werden mindestens 250 Stunden empfohlen, eine jährliche Mindesteinsatzzeit von 160 Stunden wird jedoch nicht unterschritten.
(
3
)
1 Bei den Begehungen werden Sicherheits-Checklisten eingesetzt. 2 Die Checklisten werden von der EFAS in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften entwickelt. 3 Die Checklisten sind Grundlage für die Begehungen.
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4
)
1 Die benannten Ortskräfte für Arbeitssicherheit erhalten eine Ortskräfteausbildung bzw. bei gegebener Qualifikation die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bzw. eine mit ihr kooperierende Berufsgenossenschaft: 2 Nach Beendigung der Ausbildung ist eine Weiterbildung von durchschnittlich einer Woche im Jahr obligatorisch. 3 Die Tätigkeit kann nach erfolgreichem Abschluss der zweiten Ausbildungswoche (2. Präsenzphase) aufgenommen werden.
9. Finanzierung, Unterstützung durch die Berufsgenossenschaften
(
1
)
1 Die Berufsgenossenschaften unterstützen das Präventionskonzept und die Arbeit der EFAS projekt- und aufgabenbezogen durch Mitarbeit und/oder sächliche Leistungen. 2 Die grundlegenden Maßnahmen werden vertraglich zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Berufsgenossenschaft festgehalten1#. 3 Sie werden durch eine laufende Unterstützung ergänzt.
(
2
)
1 Die mit der EFAS zusammenarbeitenden Berufsgenossenschaften stimmen mit der EFAS Inhalte und Kapazitäten der Unterstützung ab. 2 Beide Seiten partizipieren an den jeweils aktuellen Projekten und ergänzen ihre Aktivitäten (Synergie). 3 Hierfür wird ein Beraterkreis gebildet, dem mindestens Vertreter/innen der EKD, der EFAS und der beteiligten Berufsgenossenschaften angehören. 4 Der Beraterkreis hat insbesondere folgende Aufgaben:
- gegenseitige Information über die aktuellen und geplanten Projekte,
- Planung gemeinsamer Projekte,
- Festlegung der gegenseitigen projektbezogenen Unterstützungsleistungen.
(
3
)
Die beteiligten Berufsgenossenschaften benennen eine Ansprechpartnerin/ einen Ansprechpartner der EFAS für Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (Branchen-Koordinator/in, Branchenreferent/in).
#Abschnitt C
Gesundheitsschutz
10. Betreuung durch Dienstleister
1 Die betriebsärztliche Betreuung der Mitarbeiter/innen der kirchlichen Einrichtungen nach Nr. 2 kann ein externer leistungsfähiger Dienstleister übernehmen. 2 Er stellt vertraglich die Umsetzung der gesetzlichen Forderungen insbesondere des Arbeitssicherheitsgesetzes und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (insbesondere "Betriebsärzte" (BGV A 7)) sicher.
11. Aufgaben der EFAS, Koordinatorinnen/Koordinatoren und Ortskräfte für Arbeitssicherheit im Bereich Gesundheitsschutz
(
1
)
1 Die EFAS, Koordinatorinnen/Koordinatoren und Ortskräfte arbeiten vertrauensvoll mit der zuständigen Betriebsärztin/dem zuständigen Betriebsarzt nach Nr. 10 zusammen. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werden als Einheit verstanden. 2 Soweit erforderlich, werden Aufgaben vor Ort von der Ortskraft für Arbeitssicherheit und der zuständigen Betriebsärztin/dem zuständigen Betriebsarzt gemeinsam wahrgenommen.
(
2
)
Die EFAS initiiert und begleitet gemeinsame Projekte zu Themenstellungen der Arbeitsmedizin und Vorbeugung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren.
(
3
)
1 Der EFAS wird von der EKD zur Vernetzung der Arbeitssicherheit mit dem Gesundheitsschutz eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt für die direkte Mitarbeit im Team benannt. 2 In den Landeskirchen wird eine koordinierende Betriebsärztin/ein koordinierender Betriebsarzt benannt. 3 Diese Aufgaben können auch durch eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt gem. Nr. 10 wahrgenommen werden.
#Abschnitt D
12. Geltungsdauer, Kündigung, Beitritt der Landeskirchen
(
1
)
1 Die Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 2. September 1998 (ABl. EKD 1998 S. 491 ff) und gilt bis zum Ablauf des Jahres 2008 und verlängert sich um jeweils fünf Jahre, wenn nicht ein Jahr vor Ablauf der Laufzeit bzw. der regelmäßigen Verlängerung unter Angabe des Kündigungsgrundes gekündigt wird. 2 Wird von einer Vertragspartei die Kündigung erwogen, verpflichtet sie sich, kurzfristig Gespräche über Möglichkeiten/Voraussetzungen der Fortführung des Vertragsverhältnisses anzubieten. 3 Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses sichern sich die Vertragsparteien die gemeinsame Regelung einer "Übergangsfrist" (z. B. zur sozialverträglichen Klärung der personalrechtlichen Fragen und der Reorganisation) zu.
(
2
)
Ohne Einhaltung einer Frist kann die Vereinbarung gekündigt werden, wenn eine Änderung des Arbeitssicherheitsgesetzes bzw. der Unfallverhütungsvorschriften BGV A6 (BZW. VSG 1.2) und A7 die weitere Umsetzung unmöglich oder aber unzumutbar macht.
(
3
)
1 Kommen Landeskirchen ihren Betreuungsverpflichtungen (insbesondere nach Nr. 6 Abs. 1) nachweislich über einen längeren Beobachtungszeitraum nicht nach, kann die zuständige Berufsgenossenschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweils folgenden Kalenderjahr die "Regelbetreuung" nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für die bei ihr versicherten Einrichtungen anordnen. 2 Voraussetzung für die Anordnung der "Regelbetreuung" ist, dass die Landeskirche über den Betreuungsmangel schriftlich informiert und beraten wurde und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen.
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4
)
Die Vereinbarung wird für eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wirksam, wenn diese der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber der EKD beigetreten ist.
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1 ↑ z.B. mit der VBG bisher: Zusammenarbeit bei der Erstellung von Informationsschriften, Finanzierung von Kombinations-Seminaren an sechs Veranstaltungstagen pro Jahr durch die VBG, Weiterführung eines Abrufkontingents für Druckschriften bei der Hausdruckerei der VBG (kostenloser Bezug von Schriften bis zu 20.000 Stck, pro Druckerzeugnis)
1 ↑ z.B. mit der VBG bisher: Zusammenarbeit bei der Erstellung von Informationsschriften, Finanzierung von Kombinations-Seminaren an sechs Veranstaltungstagen pro Jahr durch die VBG, Weiterführung eines Abrufkontingents für Druckschriften bei der Hausdruckerei der VBG (kostenloser Bezug von Schriften bis zu 20.000 Stck, pro Druckerzeugnis)