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Ordnung für die Zahlung von Honoraren im Bereich
der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Honorarordnung der EKD)1#

Vom 19. April 2024

(ABl. EKD 2024 S. 50)

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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat beschlossen:
  1. Bei Veranstaltungen der EKD sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der EKD eingesetzt werden, können Honorare gewährt werden.
  2. Die Vereinbarung zur Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  3. Gehört die Leistung zu den dienstlichen Aufgaben kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wird sie in der Arbeitszeit erbracht, wird kein Honorar gewährt.
  4. Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, Schwierigkeitsgrad, Vorbereitungsaufwand sowie besondere Qualifikation (beispielsweise durch Ausweisung besonderer Kenntnisse in dem entsprechenden Fachgebiet) von Referentinnen und Referenten und ggf. die überregionale Bedeutung von Veranstaltungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung sind zu beachten.
  5. Die Höchstsätze sollen nur bei besonderer Qualifikation der Referentinnen und Referenten und bei Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung gewährt werden.
  6. Die Höchstbeträge für Honorare betragen:
    Halbtags
    Ganztags
    Woche
    Stunden-
    sätze
    Honorargruppe I
    Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Leistung nicht zu den regulären dienstlichen Aufgaben gehört und außerhalb der Arbeitszeit erbracht wird;
    200 EUR
    400 EUR
    1.600 EUR
    50 EUR
    Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen
    Honorargruppe II
    (Standard) Personen, die nicht hauptberuflich im Dienst der Kirche oder der Diakonie stehen ohne „besondere Qualifikation“
    300 EUR
    600 EUR
    2.400 EUR
    75 EUR
    Honorargruppe III
    Selbstständig oder freiberuflich Tätige mit besonderer Qualifikation
    600 EUR
    1.200 EUR
    4.800 EUR
    150 EUR
  7. Bei den angegebenen Honorarsätzen handelt es sich um Nettobeträge. Eventuell anfallende Umsatzsteuer kann zusätzlich gezahlt werden.
  8. Mit der Honorarempfängerin bzw. dem Honorarempfänger ist ein Honorarvertrag zu schließen. Dieser soll eine Regelung enthalten, nach der bei kurzfristigen Absagen seitens der Veranstalter im Einzelfall entstandene Aufwendungen in maximaler Höhe eines halben Honorars in Rechnung gestellt werden können.
  9. Nebenleistungen, wie z.B. Vor- und Nachbereitung, sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und werden nicht gesondert vergütet.
  10. Wenn es sachlich geboten und üblich ist, kann als sichtbarer Dank zusätzlich zu dem Honorar ein Blumenstrauß oder ein Präsent für bis zu 30 EUR überreicht werden.
  11. In außergewöhnlichen Fällen insbesondere der Honorargruppe III können mit Zustimmung der zuständigen vorgesetzten Stelle Sonderregelungen getroffen werden. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Honorarvertrages einzuholen.
  12. Notwendige Reisekosten sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten.
  13. Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt die Gewährung von Honoraren grundsätzlich aus. Ausnahmen bedürfen vor Abschluss des Honorarvertrages der Zustimmung der zuständigen vorgesetzten Stelle.
  14. Diese Ordnung findet keine Anwendung auf Rechtsanwaltsvergütungen und -honorare.
Diese Ordnung tritt zum 01. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 2. September 2011 (ABl. EKD S. 255) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Landeskirchenamt hat in seiner Sitzung vom 20. August 2024 beschlossen, die bisherige landeskirchliche Honorarordnung aufzuheben (KABl. 2024 I Nr. 65 S. 118). Im Rundschreiben 17/2024 wird eine Orientierung an den EKD-Honorarsätzen empfohlen.