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Richtlinie über besondere Maßnahmen zur Gesunderhaltung/Salutogenese von Pfarrerinnen und Pfarrern
(„Gesund im Pfarramt“)

Vom 4. November 2014

(KABl. 2014 S. 351)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften
25. November 2023
Abschnitt 2 Punkt 7.6
geändert
Abschnitt 3 Punkt 10.6
geändert
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Auf der Grundlage von § 47 Absatz 1 PfDG.EKD2# erlässt das Landeskirchenamt die folgende Richtlinie. Die Evangelische Kirche von Westfalen bietet im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Pfarrerinnen und Pfarrern im aktiven Dienst zur Förderung ihrer Gesunderhaltung und begleitend zu bereits bestehenden Angeboten wie Fortbildung, Supervision, geistliche Begleitung etc. Maßnahmen nach dieser Richtlinie an.
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Abschnitt 1
Aufenthalt im Haus Inspiratio

1. Ziel eines Aufenthaltes im Haus Inspiratio
Strukturelle und persönliche Umstände können zu Krisensituation führen, die Pfarrerinnen bzw. Pfarrer an die Grenze persönlicher und damit auch beruflicher Erschöpfung führen. Teilweise geht damit auch eine schwindende Berufungsgewissheit einher. In solcher Situation kann das achtsame Auseinandersetzen mit der entstandenen Lebenssituation helfen, um neue Möglichkeiten der Alltagsbewältigung zu gewinnen, krisenhafte Erfahrungen im beruflichen und persönlichen Leben zu überwinden und die eigene Berufungsgewissheit wiederzuerlangen. Pfarrerinnen und Pfarrer, die sich in einer solchen krisenhaften Lebenssituation befinden, können sich im Haus Inspiratio im Kloster Barsinghausen um einen Aufenthalt bemühen.
Ein Aufenthalt im Haus Inspiratio soll präventiv vor der Entstehung von Krankheiten ansetzen. Er stellt keine Therapie im medizinisch-klinischen Sinne dar und ist auch nicht geeignet, eine medizinisch notwendige Therapie zu ersetzten.
2. Inhalt des Aufenthaltes (Kursangebot)
Das Haus Inspiratio bietet Kurse an, die in der Regel sechs Wochen dauern und an denen jeweils bis zu 10 Personen teilnehmen. Der Aufenthalt wird geprägt durch Gruppen- und Einzelgespräche und ein weiter gehendes therapeutisches Angebot, beispielsweise aus den Bereichen Musik, Sport, freies Gestalten.
3. Verfahren
3.1
Interessierte Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen Kontakt mit der Leitung des Hauses Inspiratio auf und klären die Möglichkeit der Aufnahme in einen Kurs. Die Entscheidung über die Möglichkeit und den Zeitpunkt einer Aufnahme in einen Kurs trifft die Leitung des Hauses.
3.2
Im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme entstehende Reisekosten werden auf Antrag beim Landeskirchenamt erstattet. Die Erstattung richtet sich nach dem geltenden Reisekostenrecht für Pfarrer.
3.3
Nach Zusage durch die Hausleitung beantragt die Pfarrerin bzw. der Pfarrer auf dem Dienstweg beim Landeskirchenamt die Kostenübernahme und Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung beim Landeskirchenamt. Die Superintendentin oder der Superintendent fügt dem Antrag ein Votum bei. Der Antrag ist unverzüglich nach Zusage durch die Hausleitung zu stellen. Dem Antrag soll eine Vertretungsregelung beigefügt werden; ist dies zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht möglich, unterstützt die Superintendentin bzw. der Superintendent die Findung einer Vertretungsregelung.
3.4
An den Kosten des Aufenthaltes beteiligt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer mit dem vom Kuratorium festgelegten Eigenanteil (derzeit 17,50 € je Tag), die übrigen Kosten werden in der Regel vom Landeskirchenamt getragen.
3.5
Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme, Kostenübernahme durch das Landeskirchenamt und die Erteilung von Sonderurlaub besteht nicht.
3.6
Legt die Pfarrerin oder der Pfarrer der Hausleitung den Kostenübernahmebescheid des Landeskirchenamtes vor, rechnet das Haus Inspiratio die Kosten des Aufenthaltes abzüglich des Eigenanteils direkt mit dem Landeskirchenamt ab.
4. Folgen des Abbruchs eines Aufenthaltes
Bricht eine Pfarrerin oder ein Pfarrer einen Aufenthalt nach diesem Abschnitt ab, endet der Sonderurlaub zwei Tage nach Verlassen der Einrichtung. Wird der Aufenthalt ohne dringenden Grund und entgegen der Empfehlung der Einrichtungsleitung abgebrochen, wird die Zusage der Kostenübernahme in der Regel ganz oder teilweise widerrufen.
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Abschnitt 23#
„Atem holen“

5. Inhalt und Ziel eines Aufenthaltes „Atem holen“
Pfarrerinnen und Pfarrer können einen drei- bis vierwöchigen Aufenthalt „Atem holen“ beantragen, um in dieser Zeit in einem evangelischen Kloster oder einer anderen kirchlichen Einrichtung zu leben, die regelmäßig Menschen eine begleitete Auszeit ermöglicht. Ziel eines solchen Aufenthaltes ist es, in einem geistlich geprägten Kontext Abstand zu gewinnen, zu sich selbst zu finden, sich seelisch und auch körperlich zu regenerieren. Solche Aufenthalte sind grundsätzlich selbstverantwortet, müssen aber geprägt sein von mehrmals wöchentlicher geistlicher Begleitung, Supervision oder einem ähnlichen Angebot. Ein darüber hinaus feststehendes Kursprogramm ist nicht erforderlich. Der Aufenthalt soll der persönlichen Entwicklung und Fortbildung dienen.
6. Geeignete Einrichtungen
Ein Aufenthalt „Atem holen“ ist grundsätzlich in allen Einrichtungen möglich, die die Anforderungen nach Nr. 5 Satz 1 und 3 erfüllen. Derzeit sind dies insbesondere die Communität Christusbruderschaft Selbitz, Selbitz und die Communität Casteller Ring, Schwanberg.
7. Verfahren
7.1
Interessierte Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen Kontakt mit der von ihnen in den Blick genommenen Einrichtung auf und klären die grundsätzliche Möglichkeit der Aufnahme, des Zeitpunktes des Aufenthalts, der Begleitungsform und ggf. schon der Begleitperson.
7.2
Spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Aufenthaltes „Atem holen“ beantragt die Pfarrerin bzw. der Pfarrer auf dem Dienstweg die Kostenbeteiligung und Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung beim Landeskirchenamt. Dem Antrag sind beizufügen:
  • eine Darstellung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers, aus der die Gründe hervorgehen, die den Aufenthalt angezeigt erscheinen lassen,
  • ein Votum der Superintendentin oder des Superintendenten,
  • eine Vertretungsregelung für die Dauer der Maßnahme,
  • eine Bestätigung der Einrichtung über den Aufnahmezeitraum sowie Art und Umfang der Begleitung, wenn möglich auch der Begleitperson.
7.3
An den Kosten des Aufenthaltes (Unterkunft, Verpflegung, Begleitprogramm) beteiligt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer mit einem Eigenanteil gemäß von 17,50 €. Die verbleibenden Kosten trägt das Landeskirchenamt bis zu einem Tagessatz von 100 €. Darüber hinausgehende Kosten trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer.
7.4
Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme durch das Landeskirchenamt und die Erteilung von Sonderurlaub besteht nicht.
7.5
Legt die Pfarrerin oder der Pfarrer der Einrichtung den Kostenübernahmebescheid des Landeskirchenamtes vor, kann die Einrichtung die Kosten des Aufenthaltes abzüglich des Eigenanteils bis zur Höhe des Tagessatzes gemäß Nr. 7.3 Satz 2 direkt mit dem Landeskirchenamt abrechnen.
7.6
Ein Aufenthalt „Atem holen“ wird in der Regel auf den Anspruch auf Fortbildungszeiten nach der Ordnung über die berufliche Fort- und Weiterbildung für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerechnet. Ein Aufenthalt „Atem holen“ kann frühestens nach fünf Jahren erneut erfolgen.
7.7
Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der Maßnahme eine schriftliche, reflektierende Rückmeldung abzugeben. In dieser ist zu thematisieren, inwieweit die Maßnahme hilfreich war bzw. ob Empfehlungen gegeben werden können. Die Rückmeldung ist auf dem Dienstweg an das Landekirchenamt zu schicken.
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Abschnitt 34#
Einkehrtage/Exerzitien/Oasentage

8. Inhalt und Ziel
Pfarrerinnen und Pfarrer können einmal im Kalenderjahr bis zu 7 Tage an Einkehrtagen bzw. Exerzitien teilnehmen oder Oasentage wahrnehmen. Bei Einkehrtagen oder Exerzitien handelt es sich um ein angeleitetes Kursangebot von Fortbildungseinrichtungen, Klöstern oder anderen geistlichen Einrichtungen. Oasentage erfolgen ebenfalls an solchen Orten, allerdings unabhängig von einem konkreten Kursgeschehen, selbstverantwortet im Gespräch mit einer Begleiterin oder einem Begleiter. Einkehrtage, Exerzitien wie auch Oasentage dienen dazu, die eigene Lebens- und Glaubenssituation wahrzunehmen und zu klären, an Leib und Seele zu regenerieren und neue Orientierung zu gewinnen.
9. Geeignete Einrichtungen
9.1
Geeignete Einrichtungen für Einkehrtage, Exerzitien und Oasentage sind das Haus der Stille, Bethel; Haus der Stille, Rengsdorf; Kloster Bursfelde, Hann. Münden; Kloster Wülfinghausen, Springe; Communität Christusbruderschaft, Selbitz; Communität Casteller Ring, Schwanberg; Kloster Kirchberg der Michaelsbruderschaft; weitere Häuser der Stille der Landeskirchen der EKD.
9.2
Ausnahmsweise kann das Landeskirchenamt im begründeten Einzelfall genehmigen, dass Einkehrtage, Exerzitien oder Oasentage auch in einer anderen Einrichtung als nach Absatz 1 wahrgenommen werden, wenn sie die Bedingungen aus Nr. 8 erfüllt und die Gewähr zur Erreichung des Ziels dort gegeben scheint.
10. Verfahren
10.1
Interessierte Pfarrerinnen und Pfarrer nehmen Kontakt mit der von ihnen in den Blick genommenen Einrichtung auf und klären die Teilnahmemöglichkeit an einem Kurs bzw. bei Oasentagen den Zeitpunkt des Aufenthalts, der Begleitungsform und ggf. der Begleitperson.
10.2
Spätestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn des Aufenthaltes beantragt die Pfarrerin bzw. der Pfarrer bei der Superintendentin bzw. dem Superintendenten die Kostenbeteiligung und Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung. Dem Antrag sind beizufügen:
  • Angabe der Einrichtung, in der der Aufenthalt stattfinden soll, des geplanten Zeitpunktes und der Dauer, der Begleitungsform und möglichst der Begleitperson sowie der Kosten des Aufenthaltes,
  • eine Bestätigung der Einrichtung über den Aufnahmezeitraum sowie Art und Umfang der Begleitung,
  • eine Vertretungsregelung für die Dauer der Maßnahme.
10.3
Grundsätzlich entscheidet die Superintendentin oder der Superintendent über den Antrag, soweit der Aufenthalt in einer Einrichtung nach Nr 9.1 erfolgen soll. Eine Zweitschrift des Bewilligungsbescheides ist dem Landeskirchenamt unverzüglich zuzuleiten. Zeichnet sich ab, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Maßnahmen nach dieser Richtlinie in Kürze ausgeschöpft sein werden, teilt das Landeskirchenamt dies den Superintendentinnen und Superintendenten mit. Diese holen ab dem Zeitpunkt bis zum Ende des Haushaltsjahres vor jeder Genehmigung die Zustimmung des Landeskirchenamtes ein.
10.4
An den Kosten der Einkehrtage, Exerzitien oder Oasentage beteiligt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer mit einem Eigenanteil von 17,50 € je Tag. Die verbleibenden Kosten trägt das Landeskirchenamt bis zu einem Tagessatz von 100 €. Darüber hinausgehende Kosten trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer.
10.5
Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme durch das Landeskirchenamt und die Erteilung von Sonderurlaub besteht nicht.
10.6
Einkehrtage, Exerzitien oder Oasentage werden auf den Anspruch auf Fortbildungszeiten nach der Ordnung über die berufliche Fort- und Weiterbildung für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerechnet.
10.7
Nach Abschluss der Einkehrtage, Exerzitien oder Oasentage fordert die Pfarrerin oder der Pfarrer die zugesagte Kostenbeteiligung beim Landeskirchenamt an.
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Abschnitt 4
Förderung von Gesundheitskursen

11. Gesundheits- und Präventionskurse
11.1
Nehmen Pfarrerinnen oder Pfarrer an Kursen teil, die die Gesunderhaltung fördern, erhalten sie einen landeskirchlichen Zuschuss zu den Kurskosten nach den folgenden Bestimmungen.
11.2
Je Kalenderjahr können Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum gefördert werden. Die Aufwendungen sind nur förderfähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird. Je Kurs beträgt die Förderung höchstens 75 €. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 20 SGB V hat.
12. Verfahren
12.1
Die Pfarrerin oder der Pfarrer meldet sich zu einem Kurs der gesetzlichen Krankenkassen oder privater Anbieter an und trägt zunächst die Kosten. Bei Kursen privater Anbieter muss sich die Pfarrerin bzw. Pfarrer zuvor versichern, dass eine Zertifizierung des Kurses erfolgt ist.
12.2
Nach Durchführung des Kurses kann gegen Vorlage einer Teilnahmebescheinigung und der Rechnung die Kostenerstattung beim Landeskirchenamt beantragt werden. Aus der Teilnahmebescheinigung oder einem anderen vorgelegten Dokument muss hervorgehen, dass es sich um einen Kurs nach Nr. 11.2 Sätze 1 und 2 handelte.
12.3
Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme durch das Landeskirchenamt besteht nicht. In Einzelfällen kann eine Zusage auf Kostenübernahme rechtzeitig vor Beginn des Kurses beantragt werden.
12.4
Wird die Kursteilnahme auch von anderer Stelle gefördert, wird die anderweitige Förderung auf die Förderung nach Nr. 11.2 angerechnet. Ein Zuschuss wird dann insoweit gewährt, bis die Zuschüsse insgesamt die Höhe der Förderung nach Nr. 11.2 erreichen.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Richtlinie.
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2 ↑ Nr. 500.
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3 ↑ Abschnitt 2 Punkt 7.6 geändert durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
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4 ↑ Abschnitt 3 Punkt 10.6 geändert durch Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.