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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 30.07.2011

Satzung
des Diakonie Mark-Ruhr e. V.

Vom 26. November 2009

(KABl. 2010 S. 83)

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Präambel

Der Verein „Diakonie Mark-Ruhr e. V.“ setzt sich für die Zusammengehörigkeit von Verkündigung und Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche ein.
Er steht allen Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises lserlohn und allen anderen dem Verein beigetretenen Körperschaften und Anstalten bei allen diakonischen Fragen und Aufgaben beratend und begleitend zur Verfügung. Innerhalb des Kirchenkreises obliegt ihm die Vertretung in diakonischen Angelegenheiten und ihre einheitliche Bearbeitung, soweit dies zweckmäßig ist.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonie Mark-Ruhr e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Iserlohn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Steuerbegünstigte Zwecke, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Im Rahmen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke fördert der Verein die Jugend- und Altenhilfe, die Erziehung und Bildung sowie das Wohlfahrtswesen.
  2. Der gemeinnützige Zweck der Förderung der Jugendhilfe wird von dem Verein im Bereich seiner Sozialarbeit insbesondere durch Beratungen und Hilfen zugunsten von Kindern und Jugendlichen sowie durch eine integrative Kindertagesstätte verwirklicht.
  3. Der Verein fördert darüber hinaus den gemeinnützigen Zweck der Altenhilfe, indem alten Menschen Hilfestellungen z. B. durch Betreuungen und Beratungen gewährt werden, um Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
  4. Ferner ist der Verein durch Vorträge, Schulungen und Kurse über soziale, theologische, gesellschaftspolitische und berufsvorbereitende Themen auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung tätig.
  5. Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist zudem die Förderung des Wohlfahrtswesens, der insbesondere durch Flüchtlingsberatungsstellen, einer Beratungsstelle für Wohnungslose und/oder durch den Betrieb einer Suchtberatungsstelle verwirklicht wird.
    Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt. Die Einstellung bestehender Aufgabengebiete bedarf ebenfalls eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  6. Der Verein hat im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke noch folgende Aufgaben:
    1. Erarbeitung von Leitlinien und Zielsetzungen für diakonisches Handeln im Kirchenkreis,
    2. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnerinnen und Partnern in der freien Wohlfahrtspflege und gegenüber staatlichen Stellen,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Begleitung und Förderung ehren- und hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Beratung und Fortbildung,
    6. Anregung der Mitglieder zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben sowie Beratung und praktische Unterstützung der Mitglieder.
    Der Verwaltungsrat kann die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließen.
  7. Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste. Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis, den Kirchengemeinden, ihren Pfarrerinnen und Pfarrern, Presbyterien und den Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
  8. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  9. Der Verein ist ein Zusammenschluss der Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Ev. Kirchenkreis Iserlohn. Der Verein ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unterhält der Verein eine Geschäftsstelle.
  10. Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch Gesellschaften und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen, soweit dies im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51–68 AO) zulässig ist.
    Außerdem kann er sich insoweit mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

  1. Geborene Mitglieder sind der Ev. Kirchenkreis Iserlohn, Kirchengemeindeverbände und die Kirchengemeinden dieses Kirchenkreises.
  2. Weitere ordentliche Mitglieder können andere Kirchenkreise und Kirchengemeinden aus dem Bereich der Ev. Kirche von Westfalen sowie andere Träger diakonischer Dienste und Einrichtungen der Region Mark-Ruhr sein, wenn diese Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – sind und die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützen wollen.
  3. Juristische Personen und Körperschaften, die vergleichbare Zwecke oder Ziele wie der Verein verfolgen und die mit dem Verein zusammenarbeiten möchten, können kooperative Mitglieder werden. Diese haben in der Mitgliederversammlung weder Sitz noch Stimme, werden aber in der Regel zu den Versammlungen eingeladen.
  4. Die Aufnahme von Mitgliedern nach Ziffer 2 erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber der Mitgliederversammlung, die wirksam wird, wenn die Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten nach ihrer nächsten Versammlung wegen Fehlens der Voraussetzungen im Sinne von Ziffer 2 widerspricht. Die Aufnahme von kooperativen Mitgliedern nach Ziffer 3 erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Insolvenz oder Auflösung sowie bei Mitgliedern im Sinne von Ziffer 2 durch Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen.
    Der Austritt von Mitgliedern nach § 4 Ziffer 1 oder 2 ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung mit zweijähriger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
    Alle anderen Mitglieder können mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende austreten. Dies erfolgt ebenfalls durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  6. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Vereinsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Grundsätze und Zwecke des Vereins verstoßen.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 5
Pflichten der Vereinsmitglieder und Mitarbeiter

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
    Unter anderem sollten die Mitglieder den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchführen sowie sich an der Durchführung diakonischer Sammlungen und an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen beteiligen.
  2. Alle Mitglieder haben den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
  3. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  4. Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins müssen, alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen Mitglied der Evangelischen Kirche sein, zumindest aber einer Kirche angehören, die Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.“ (ACK) ist. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den gemeinnützigen Zweck und die christliche Grundhaltung des Vereins gebunden.
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§ 6
Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Verwaltungsrat,
    • der Vorstand.
  2. Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat können nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche sind und die die Befähigung zum Presbyteramt bzw. die Anstellungsfähigkeit für das Pfarramt haben.
  3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  4. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund eines Dienstvertrages oder besonderer Vereinbarung im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen.
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§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder nach § 4 Ziffer 1 und 2 werden in der Mitgliederversammlung jeweils durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter mit jeweils einer Stimme vertreten. Jedes ordentliche Mitglied soll ferner eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen. Eine dieser Personen soll in der Regel Diakoniepresbyterin oder Diakoniepresbyter sein.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich einzuberufen und zu leiten.
  3. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder von vier dem Verein angehörenden Kirchengemeinden schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.
  4. Zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen sind zum Tagesordnungspunkt Wahlen nach § 8 Ziffer 2 Buchstabe f dieser Satzung auch die freien Träger diakonischer Arbeit im Einzugsbereich des Vereins, die keine Vereinsmitglieder sind, mit einzuladen. In der Mitgliederversammlung haben ihre Vertreterinnen oder Vertreter nur bei Entscheidungen nach § 8 Ziffer 2 Buchstabe f Stimmrecht.
  5. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so findet unmittelbar im Anschluss eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
  7. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 8
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Darüber hinaus ist sie zuständig für die:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    2. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
    3. Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    6. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern zur Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    7. Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Diakonischen Werken/Trägern diakonischer Arbeit zu einem Verbund,
    8. Änderung der Satzung,
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Beschlüsse zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins gilt ergänzend das Verfahren nach § 15 Ziffer 1.
    Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist.
    Wird binnen vier Wochen kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
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§ 9
Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens dreizehn sachkundigen Mitgliedern.
  2. Dem Verwaltungsrat gehört als geborenes Mitglied die Superintendentin oder der Superintendent des Ev. Kirchenkreises Iserlohn an. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt, darunter je drei Mitglieder, die auf Vorschlag des Ev. Gemeindeverbandes Iserlohn und der Ev. Kirchengemeinde Schwerte gewählt werden. Im Übrigen ist eine möglichst gleichmäßige Vertretung der Regionen im Verwaltungsrat anzustreben. Insgesamt sollen die Sachgebiete Diakonie, Wirtschaft, Sozial- und Gesundheitswesen im Verwaltungsrat vertreten sein. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.
  3. Die Verwaltungsratsmitglieder können nur durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so soll die nächste Mitgliederversammlung an Stelle eines gewählten Mitglieds für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen bzw. der Kreissynodalvorstand an Stelle des geborenen Mitglieds ein neues Mitglied benennen. Mitglieder, die durch Zuwahl gewählt werden, werden für den Rest der Amtszeit der anderen Mitglieder gewählt.
  4. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt in der Regel die Superintendentin oder der Superintendent des Ev. Kirchenkreises Iserlohn. Ihr oder ihm wird diese Aufgabe durch Wahl übertragen. Zudem wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein mehrheitlich beteiligt ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt.
  6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt.
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§ 10
Einberufung und Beschlussfassung
des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
    Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann der oder die Vorsitzende ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einladen. Im Verwaltungsrat müssen sich in diesem Fall mehr als die Hälfte seiner Mitglieder damit einverstanden erklären, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten wurde.
    Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, anwesend ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
    Die Niederschrift ist von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vierzehn Tagen nach Versendung dagegen schriftlich bei der Sitzungsleitung Widerspruch eingelegt wurde. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
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§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein,
    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans,
    3. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
    4. Beschlussfassung über die in der Geschäftsordnung bezeichneten zustimmungspflichtigen Geschäfte,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung,
    6. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
    7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung eines eventuell erzielten Überschusses,
    8. Wahl einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin bzw. Abschlussprüfer,
    9. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    10. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
    11. Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung.
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§ 12
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei, höchstens jedoch vier Mitgliedern, von denen eines eine wählbare Pfarrerin oder ein wählbarer Pfarrer in der Evangelischen Kirche von Westfalen sein muss. Der Verwaltungsrat beruft nach Abstimmung mit dem Kreissynodalvorstand eine dafür geeignete Person als Vorstandsmitglied und schlägt diese dem Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises Iserlohn zur Wahl als Synodalbeauftragte für Diakonie vor.
    Die weiteren vom Verwaltungsrat berufenen Vorstandsmitglieder sind vor allem für die kaufmännische Führung der Geschäfte zuständig.
    Ein Vorstandsmitglied nimmt zugleich die Aufgaben der Synodalgeschäftsführerin bzw. des Synodalgeschäftsführers im Kirchenkreis wahr.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Nach Ablauf von vier Jahren entscheidet der Verwaltungsrat über die Wiederberufung. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen.
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§ 13
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt und kann durch Beschluss des Verwaltungsrates für ein einzelnes Rechtsgeschäft oder für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat in dessen Sitzungen über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.
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§ 14
Diakoniebeiräte

  1. Die Mitgliedskirchengemeinden nach § 4 Ziffer 1 können regionale Diakoniebeiräte bilden. Jeder Diakoniebeirat soll möglichst eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, die oder der die Beiräte in Abstimmung mit dem Vorstand in regelmäßigen Abständen einberuft.
  2. Vorstand und Diakoniebeiräte sind in gemeindenahen Arbeitsfeldern zur Zusammenarbeit aufgerufen. Sie unterrichten sich zu diesem Zweck über Entwicklungen und Sachverhalte, die diese Arbeitsfelder betreffen. Die Diakoniebeiräte können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen.
  3. Die Aufgaben der Diakoniebeiräte können auch solchen kirchlichen Gremien, die mit der Gestaltung des diakonischen und kirchlichen Lebens einer Region befasst sind, übertragen werden.
  4. Das theologische Vorstandsmitglied lädt die Diakoniepresbyterinnen und Diakoniepresbyter regelmäßig zu Diakoniekonferenzen ein. Die Diakoniekonferenz dient der wechselseitigen Information der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
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§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
    Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von 8 Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. In der Einladung zur Sitzung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Satzungsänderung oder die Auflösung hinzuweisen.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes, Beschlüsse über die Auflösung bedürfen der Zustimmung der Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Iserlohn. Beides kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Kirchenkreis Iserlohn, der es im Sinn und Geist der Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen zu verwenden hat.
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§ 162#
Inkrafttreten

Abweichend von § 11 Ziffer 2 Buchstabe a wird der erste Vorstand von der Gründungsversammlung gewählt. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2010.