.Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung
§ 2
§ 3
§ 44#
Geltungszeitraum von: 26.03.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung
vom kirchlichen Arbeitsrecht für die Ev. Krankenhaus Bethanien
Iserlohn gGmbH in Iserlohn
Vom 26. März 2014
(KABl. 2014 S. 62)
####§ 1
(
1
)
Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH in Iserlohn für das Jahr 2013 über die bereits gezahlten 50 v. H. der Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF2# und MTArb-KF3# hinaus keine Jahressonderzahlung gezahlt wird.
(
2
)
Für die Ärztinnen und Ärzte wird entsprechend für die Monate April bis Dezember 2014 das monatliche Entgelt jeweils um 3,2 v. H. gekürzt.
(
3
)
1 Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, mit denen am 15. November 2013 eine Vereinbarung über Altersteilzeit bestand. 2 Ausgenommen sind ebenso die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen am 15. November 2013 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand, das auf Grund der Befristung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2014 endet, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an.
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4
)
1 Mit den leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, sind entsprechende Regelungen zu vereinbaren. 2 Diese Vereinbarungen sind gegenüber einer von der Mitarbeitervertretung zu benennenden Person, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, nachzuweisen.
#§ 2
Voraussetzungen
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1
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1 Die Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. 2 Ihr Vorliegen wird durch Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt.
(
2
)
1 Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung im Sinne von § 1 ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft schriftlich eingehend erklärt und dargelegt hat. 2 Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch die Wirtschaftsprüfung zu ermöglichen. 3 Die Gründe, die zu der wirtschaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen.
(
3
)
Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 31. Dezember 2014 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
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4
)
Den bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis während der Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung auf Grund der Befristung endet, sind, soweit der Arbeitgeber ihnen spätestens bis zum Ablauf des Vertrages keine Entfristung anbietet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile beim Ausscheiden nachzuzahlen.
(
5
)
Die Dienststellenleitung wird mit der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Laufzeit in regelmäßigen Abständen, d. h. mindestens einmal im Quartal, die Entwicklung der Einnahmen- und Ausgabensituation erörtern.
#§ 3
Kündigung
1 Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. 2 Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 2 Absatz 3 verstößt, Insolvenz beantragt wird oder die Dienststellenleitung gegen die Verpflichtung nach § 2 Absatz 1 oder § 4 Absatz 3 oder Absatz 4 verstößt. 3 Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile nach § 1 umgehend auszuzahlen.
#§ 44#
Inkrafttreten
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1
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Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt die Arbeitsrechtsregelung zur vorübergehenden Abweichung vom kirchlichen Arbeitsrecht für die Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH in Iserlohn vom 15. November 2013.
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2
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 26. März 2014 in Kraft.
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3
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Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Unterzeichnung zuzuleiten.
(
4
)
Die Dienstvereinbarung ist nach Unterzeichnung einem neuen Gesellschafter der Evangelisches Krankenhaus Bethanien Iserlohn gGmbH zur Kenntnis zu bringen.