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Geltungszeitraum von: 01.09.2009

Geltungszeitraum bis: 30.01.2015

Satzung für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder des Kirchenkreises Hagen

Vom 17. Juni 2009

(KABl. 2009 S. 182)

Die Kreissynode beschließt für die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Kirchenkreises Hagen gemäß Artikel 104 Absatz 1 KO2# die folgende Satzung:
Präambel
Jesus Christus spricht: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Mt. 28,18–20)
Die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis begründet sich in der Zuwendung Jesu Christi zu den Kindern, in der Taufe von Kindern und in dem Auftrag zur Nächstenliebe. Sie geht von der Einzigartigkeit und Einmaligkeit jedes Menschen im Blick auf seine körperliche und seelische Entwicklung sowie von seiner Eingebundenheit in familiale und soziale Beziehungen aus.
Jedes Kind ist ein wertvoller und vollständiger Mensch, unabhängig von seiner sozialen, kulturellen oder nationalen Herkunft, unabhängig von seinen Fähigkeiten, Neigungen, Gaben oder Behinderungen.
In diesem Zusammenhang sind gegenseitige Achtung, Akzeptanz und Toleranz wichtige Grundwerte der gemeinsamen Erziehung.
Die Kirchengemeinden tragen vor Gott Verantwortung für die evangelische Erziehung ihrer Kinder. Sie sorgen dafür, dass sie das Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, in christlicher Verantwortung zu leben. 10 Die Kirchengemeinden unterstützen die Eltern bei der Erfüllung ihres Taufversprechens und nehmen ihre Verantwortung für die evangelische Erziehung durch die evangelischen Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet wahr (Artikel 57 Buchstabe k KO3#).
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§ 1
Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder nehmen ihren besonderen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag wahr. Sie fördern die Persönlichkeitsentwicklung und die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder, indem sie deren größtmögliche Selbstständigkeit, Eigenaktivität, Mitverantwortung und Lernfreude stärken.
( 2 ) Sie ergänzen und unterstützen die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen Auftrags ermöglichen sie Kindern, in den christlichen Glauben hineinzuwachsen. Sie helfen Kindern und Eltern ihren christlichen Glauben gemeinsam und in der Kirchengemeinde zu leben.
( 3 ) Die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Hagen sind in der Richtlinie Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen4# (TfK-RL vom 27. November 2008 – KABL 2008 S. 336 f.) festgelegt. Darüber hinaus gelten für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und dessen Ausführungsbestimmungen sowie das Kinderbildungsgesetz5# (KiBiz NRW) mit seinen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Trägerschaft des Kirchenkreises für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Kirchenkreis Hagen steht als Träger für Kindertageseinrichtungen zur Verfügung. Die Leitungsverantwortung für die Arbeit der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder liegt bei der Kreissynode.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises Hagen können die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtungen durch Presbyteriumsbeschluss auf Antrag an den Kirchenkreis im Rahmen dieser Satzung jeweils zum 1. August eines Jahres (Beginn des Kindergartenjahres) übertragen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann im Einvernehmen mit dem Leitungsausschuss und der jeweiligen Kirchengemeinde vor Ort beschließen, dass Tageseinrichtungen für Kinder, deren Trägerschaft nicht bei einer Kirchengemeinde liegen, in die Trägerschaft des Kirchenkreises übernommen werden.
( 4 ) In gleicher Verfahrensweise wie in Absatz 3 können auch neue Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis eingerichtet werden.
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§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises als Träger der Tageseinrichtungen für Kinder

Ist dem Kirchenkreis die Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen von den beteiligten Kirchengemeinden übertragen worden, nimmt er folgende Aufgaben wahr:
  1. Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder;
  2. Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder stehen;
  3. Bewirtschaftung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
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§ 4
Mitwirkung der Kirchengemeinden durch ihre Presbyterien

( 1 ) Die Presbyterien wirken an der Arbeit der Einrichtungen und des kreiskirchlichen Arbeitsbereiches der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder mit durch:
  1. Entsendung von Presbyteriumsmitgliedern als Vertretungen in den Rat der Tageseinrichtungen im Gebiet der Kirchengemeinde;
  2. Nominierung eines Presbyteriumsmitgliedes sowie deren oder dessen Stellvertretung in den Leitungsausschuss, sofern die Kirchengemeinde Einrichtungen in die Trägerschaft des Kirchenkreises übergeben hat;
  3. Aufbringung der notwendigen Eigenmittel zur Finanzierung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Die Kirchengemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in kreiskirchlicher Trägerschaft mit.
  1. Änderungen der Einrichtungsstrukturen werden von der Geschäftsführung im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde beschlossen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Leitungsausschuss endgültig.
  2. Bei der Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von Einrichtungsleitungen sind die jeweiligen Kirchengemeinden zu beteiligen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, entscheidet der Leitungsausschuss endgültig.
  3. Bei der Einstellung, Entlassung oder Umsetzung von pädagogischen Fachkräften ist die jeweilige Kirchengemeinde zu beteiligen.
  4. Die Kirchengemeinde steht in der Mitverantwortung für die in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude, die für die Arbeit der Tageseinrichtung genutzt werden. Sie stellt diese zur Bewirtschaftung zur Verfügung und bringt die finanziellen Eigenmittel gemäß dieser Satzung auf.
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§ 5
Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Tageseinrichtungen

Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten im Rahmen der vor Ort entwickelten und verantworteten Gemeindekonzeption zusammen, insbesondere durch
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste;
  2. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Angebote in der Tageseinrichtung durch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Pfarrerin oder den Pfarrer sowie andere Mitarbeitende der Kirchengemeinde;
  3. Bildungsangebote für Eltern, Familienfreizeiten bzw. -erholungsmaßnahmen;
  4. die Vorbereitung, Mitwirkung oder Teilnahme bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen;
  5. die Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (z. B. Eltern-Kind-Gruppen, Frauen arbeit, Seniorenarbeit);
  6. die Beteiligung an Elternversammlungen.
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§ 6
Kündigung der Übertragung der Trägerschaft

( 1 ) Die Übertragung der Trägerschaft der Einrichtung nach § 2 an den Kirchenkreis Hagen als Träger der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder kann vom jeweiligen Presbyterium mit einjähriger Frist zum 31. Juli (Ende des Kindergartenjahres) eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
( 2 ) Die Kündigung nach erstmaliger Übertragung der Trägerschaft ist jedoch frühestens nach drei Jahren möglich.
( 3 ) Bei Kündigung der Übertragung der Trägerschaft übernehmen die Kirchengemeinden die Mitarbeitenden, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung in der Tageseinrichtung beschäftigt sind.
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§ 7
Aufgaben und Zuständigkeit der Kreissynode

Der Entscheidung der Kreissynode bleibt insbesondere vorbehalten:
  1. die Festsetzung der grundsätzlichen Ausrichtung der Kindergartenarbeit im Kirchenkreis;
  2. die Beschlussfassung über Änderung und Aufhebung der Satzung;
  3. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises;
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes.
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§ 8
Leitung des Aufgabenbereiches Tageseinrichtungen für Kinder

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes werden für die Leitung des Aufgabenbereiches Tageseinrichtungen für Kinder ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 9
Zusammensetzung und Arbeit des Leitungsausschusses

( 1 ) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Kreissynode gewählt. Nachberufungen im Laufe einer Sitzungsperiode erfolgen durch den Kreissynodalvorstand und richten sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
( 2 ) Der Leitungsausschuss besteht aus Mitgliedern der Kreissynode und Presbyteriumsmitgliedern aus Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 2 dieser Satzung dem Kirchenkreis übertragen.
( 3 ) Dem Leitungsausschuss gehören an:
  1. ein vom Kreissynodalvorstand vorzuschlagendes Mitglied des Kreissynodalvorstandes;
  2. je ein von den Presbyterien der Kirchengemeinden, die die Trägerschaft für ihre Tageseinrichtung für Kinder gemäß § 2 dieser Satzung an den Kirchenkreis übertragen, vorzuschlagendes Mitglied;
  3. die oder der Synodalbeauftragte für Tageseinrichtungen für Kinder.
Für jedes Mitglied nach Abschnitt a und b wird von der Kreissynode eine Stellvertretung für die Dauer der jeweiligen Amtszeit gewählt.
( 4 ) Beratend nehmen teil:
  1. die Geschäftsführung; die Geschäftsführung kann weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Arbeitsbereiches im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses einbeziehen;
  2. die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung;
  3. außerdem nehmen an der Sitzung des Leitungsausschusses zwei von den jeweiligen Presbyterien entsandte Mitglieder beratend teil, wenn zwischen der Geschäftsführung und der jeweiligen Kirchengemeinde strittige Entscheidungen gemäß § 4 Absatz 2 Buchstaben a und b zu treffen sind.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann an den Sitzungen teilnehmen. Er oder sie ist antragsberechtigt und ihr oder ihm kann jederzeit das Wort erteilt werden.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende und ihre Stellvertretung werden aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 3 Buchstaben a bis c gewählt.
( 7 ) Der Leitungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Er ist zusätzlich einzuberufen, wenn die Geschäftsführung dies für erforderlich hält, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder nach Absatz 3 Buchstaben a bis c dieses verlangt.
( 8 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung6# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 10
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss überwacht, ob die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und im Rahmen des genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. Er kann dazu Berichte und Unterlagen einfordern.
( 2 ) Der Leitungsausschuss entscheidet insbesondere über:
  1. die Empfehlung an den Kreissynodalvorstand zur Bestellung der Geschäftsführung;
  2. die Empfehlung zur Entlastung der Geschäftsführung;
  3. über den jährlich zu erstellenden Haushalts- und Stellenplan sowie die Gesamtzahl und -verteilung der Einrichtungen und Gruppen;
  4. Grundsätze zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht durch die Geschäftsführung sowie eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan;
  5. die Grundsätze der Personalentwicklung und des Qualitätsmanagements;
  6. die Anträge zur Übernahme der Trägerschaft.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt stellt die für den Arbeitsbereich erforderlichen Verwaltungsleistungen zur Verfügung.
( 4 ) Der Leitungsausschuss gibt der Kreissynode einen Rechenschaftsbericht.
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§ 11
Bestellung der Geschäftsführung

( 1 ) Zur Erledigung der erforderlichen Aufgaben für die Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises beruft der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses die Geschäftsführung.
( 2 ) Die Geschäftsführung trägt die wirtschaftliche, fachliche und personelle Verantwortung für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Hagen.
( 3 ) Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet; sie kann mehrere Personen umfassen. Die Fachberatung des Kirchenkreises ist Teil der Geschäftsführung.
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§ 12
Aufgaben der Geschäftsführung

Die Aufgaben der Geschäftsführung sind im Besonderen:
  1. die Aufstellung und Ausführung des Haushalts- und Stellenplanes sowie die Budgetverantwortung. Die Geschäftsführung sorgt für ein effizientes, kostengünstiges und bedarfsorientiertes Angebot;
  2. die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht, unbeschadet des Artikel 114 Absatz 2 KO7#;
  3. Maßnahmen der Personalentwicklung und des Qualitätsmanagements;
  4. die Information der zuständigen Presbyterien über Sachverhalte, die strukturelle, finanzielle, personelle oder konzeptionelle Aspekte der Arbeit in der jeweiligen Einrichtung betreffen;
  5. die Vertretung des kreiskirchlichen Arbeitsbereiches der Tageseinrichtungen für Kinder in der Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche von Westfalen;
  6. die Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung/Bedarfsplanung sowie die Vertretung des kreiskirchlichen Arbeitsbereiches in der Öffentlichkeit.
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§ 13
Betriebsführung der Tageseinrichtungen

( 1 ) Die Mitarbeitenden in den Tageseinrichtungen für Kinder, die bei ihrer jeweiligen Kirchengemeinde angestellt sind und deren Tageseinrichtung dem Kirchenkreis Hagen übertragen ist, sollen durch Personalüberleitung in den Dienst des Kirchenkreises übernommen werden.
( 2 ) Der Finanzbedarf wird nach dem vom Leitungsausschuss beschlossenen und von der Kreissynode genehmigten Haushaltsplan wie folgt aufgebracht:
  1. Betriebskostenzuschüsse des Landes;
  2. Betriebskostenzuschüsse der Kommunen;
  3. sonstige vertragliche Leistungen der Kommunen;
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung;
  5. Zuweisungen der Kirchengemeinden zu den anerkannten und nicht anerkannten Betriebskosten in Höhe des gesetzlichen Trägeranteils;
  6. sonstige zweckgebundene Einnahmen wie Zuschüsse, Spenden und freiwillige Beiträge.
( 3 ) Für die Übertragung der Gebäude bzw. Gebäudeteile einschließlich der jeweiligen Betriebseinrichtungen der Tageseinrichtungen für Kinder und ihre Instandhaltung/Erneuerung wird Folgendes geregelt:
  1. Die Kirchengemeinden, die dem Kirchenkreis Hagen ihre Tageseinrichtung übertragen haben, stellen ihre Gebäude bzw. Gebäudeteile, in denen die Tageseinrichtungen für Kinder betrieben werden, ferner die dafür vorgehaltenen Betriebseinrichtungen/Inventarstücke unentgeltlich zur Verfügung;
  2. die Kirchengemeinden sorgen gemeinsam mit dem Kirchenkreis Hagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Gebäude; der Kirchenkreis wird die übernommenen Betriebseinrichtungen/das Inventar im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel unterhalten und die notwendigen Ersatzbeschaffungen und Ergänzungen vornehmen;
  3. die von den Kirchengemeinden für ihre Tageseinrichtungen für Kinder angesammelten gesetzlichen Erhaltungsaufwands- und Sachkostenrücklagen sind an den Kirchenkreis Hagen zu übertragen, der sie einrichtungsbezogen nachweist. Die jeweilige Kirchengemeinde wird erforderlichenfalls weitere Mittel für unabweisbare Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten zur Verfügung stellen;
  4. vor der Durchführung von Umbau- oder Ausbaumaßnahmen ist das Einverständnis der jeweiligen Kirchengemeinde einzuholen;
  5. wird der Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder eingestellt, geht der unmittelbare Besitz des Gebäudes einschließlich der Betriebseinrichtungen und Inventar-/Ersatzstücke an die Kirchengemeinde zurück;
  6. die Verkehrssicherungspflichten inklusive des Winterdienstes für die gemäß Buchstabe a übertragenen Baulichkeiten und Betriebseinrichtungen gehen zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Kirchenkreis Hagen über, der in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kirchengemeinde konkret verabredete Teilaufgaben auf die Kirchengemeinde gegen angemessenes Entgelt übertragen kann;
  7. die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder ist für den ordentlichen Zustand des Inventars, der Räume, des Spielplatzes und der sonstigen zur Tageseinrichtung gehörenden Außenanlagen im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes verantwortlich. Mängel sind der Geschäftsstelle/Verwaltung und der Baukirchmeisterin oder dem Baukirchmeister der betreffenden Kirchengemeinde anzuzeigen, die gemeinsam nach gegenseitiger Absprache für Abhilfe sorgen.
( 4 ) Abweichende Regelungen können in einer Vereinbarung zwischen dem Kirchenkreis Hagen und der jeweiligen Kirchengemeinde getroffen werden.
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§ 14
Änderung der Satzung

Über Änderungen oder Auflösung dieser Satzung beschließt die Kreissynode. Der Leitungsausschuss ist vorher zu beteiligen. Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 15
Übergangsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Satzung und bis zur Konstituierung des Leitungsausschusses übernimmt der Kreissynodalvorstand die Funktion und Aufgaben des Leitungsausschusses.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und tritt nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft8#.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 335
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5 ↑ Nr. 330
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 1
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2009.